§ 13 LWA-G Schlussbestimmungen

Lebenshaltungs- und Wohnkosten-Ausgleichs-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.05.2026 bis 31.12.9999
Vollziehung

Mit der Vollziehung der §§ 3d und 3e sind die in § 3e Abs. 1 erster Satz genannten Bundesminister für ihren jeweiligen Verantwortungsbereich betraut. Mit der Vollziehung der anderen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betraut. Mit der Vollziehung der Paragraphen 3 d und 3 e sind die in Paragraph 3 e, Absatz eins, erster Satz genannten Bundesminister für ihren jeweiligen Verantwortungsbereich betraut. Mit der Vollziehung der anderen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betraut.

Stand vor dem 19.05.2026

In Kraft vom 01.07.2025 bis 19.05.2026
Vollziehung

Mit der Vollziehung der §§ 3d und 3e sind die in § 3e Abs. 1 erster Satz genannten Bundesminister für ihren jeweiligen Verantwortungsbereich betraut. Mit der Vollziehung der anderen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betraut. Mit der Vollziehung der Paragraphen 3 d und 3 e sind die in Paragraph 3 e, Absatz eins, erster Satz genannten Bundesminister für ihren jeweiligen Verantwortungsbereich betraut. Mit der Vollziehung der anderen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betraut.

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