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Mit der Vollziehung der §§ 3d und 3e sind die in § 3e Abs. 1 erster Satz genannten Bundesminister für ihren jeweiligen Verantwortungsbereich betraut. Mit der Vollziehung der anderen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betraut. Mit der Vollziehung der Paragraphen 3 d und 3 e sind die in Paragraph 3 e, Absatz eins, erster Satz genannten Bundesminister für ihren jeweiligen Verantwortungsbereich betraut. Mit der Vollziehung der anderen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betraut.
Mit der Vollziehung der §§ 3d und 3e sind die in § 3e Abs. 1 erster Satz genannten Bundesminister für ihren jeweiligen Verantwortungsbereich betraut. Mit der Vollziehung der anderen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betraut. Mit der Vollziehung der Paragraphen 3 d und 3 e sind die in Paragraph 3 e, Absatz eins, erster Satz genannten Bundesminister für ihren jeweiligen Verantwortungsbereich betraut. Mit der Vollziehung der anderen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betraut.