§ 16 WPFG Interne Unternehmensführung

Wertpapierfirmengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.06.2026 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Wertpapierfirmen haben über solide Regelungen für die Unternehmensführung zu verfügen. Dazu zählen:
    1. 1.Ziffer einsEine klare Organisationsstruktur mit genau definierten, transparenten und widerspruchsfreien Zuständigkeiten;
    2. 2.Ziffer 2wirksame Verfahren zur Ermittlung, Steuerung, Überwachung und Meldung der Risiken, denen die Wertpapierfirmen tatsächlich oder potenziell ausgesetzt sind, oder der Risiken, die sie für andere tatsächlich oder potenziell darstellen, einschließlich des Konzentrationsrisikos, das aus Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien erwächst, unter Berücksichtigung der in Art. 7a der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 festgelegten Bedingungen;wirksame Verfahren zur Ermittlung, Steuerung, Überwachung und Meldung der Risiken, denen die Wertpapierfirmen tatsächlich oder potenziell ausgesetzt sind, oder der Risiken, die sie für andere tatsächlich oder potenziell darstellen, einschließlich des Konzentrationsrisikos, das aus Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien erwächst, unter Berücksichtigung der in Artikel 7 a, der Verordnung (EU) Nr. 648 aus 2012, festgelegten Bedingungen;
    3. 3.Ziffer 3angemessene interne Kontrollmechanismen, einschließlich solider Verwaltungs- und Rechnungslegungsverfahren;
    4. 4.Ziffer 4eine geschlechtsneutrale Vergütungspolitik und -praxis, die mit einem soliden und wirksamen Risikomanagement vereinbar und diesem förderlich ist.
  2. (2)Absatz 2,Bei der Festlegung der in Abs. 1 genannten Regelungen sind die in den §§ 18 bis 23 festgelegten Kriterien zu berücksichtigen.Bei der Festlegung der in Absatz eins, genannten Regelungen sind die in den Paragraphen 18 bis 23 festgelegten Kriterien zu berücksichtigen.
  3. (3)Absatz 3,Die in Abs. 1 genannten Regelungen haben zweckdienlich und der Art, dem Umfang und der Komplexität der dem Geschäftsmodell entsprechenden Risiken und den Geschäften der Wertpapierfirma angemessen zu sein.Die in Absatz eins, genannten Regelungen haben zweckdienlich und der Art, dem Umfang und der Komplexität der dem Geschäftsmodell entsprechenden Risiken und den Geschäften der Wertpapierfirma angemessen zu sein.

Stand vor dem 24.06.2026

In Kraft vom 01.02.2023 bis 24.06.2026
  1. (1)Absatz eins,Wertpapierfirmen haben über solide Regelungen für die Unternehmensführung zu verfügen. Dazu zählen:
    1. 1.Ziffer einsEine klare Organisationsstruktur mit genau definierten, transparenten und widerspruchsfreien Zuständigkeiten;
    2. 2.Ziffer 2wirksame Verfahren zur Ermittlung, Steuerung, Überwachung und Meldung der Risiken, denen die Wertpapierfirmen tatsächlich oder potenziell ausgesetzt sind, oder der Risiken, die sie für andere tatsächlich oder potenziell darstellen, einschließlich des Konzentrationsrisikos, das aus Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien erwächst, unter Berücksichtigung der in Art. 7a der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 festgelegten Bedingungen;wirksame Verfahren zur Ermittlung, Steuerung, Überwachung und Meldung der Risiken, denen die Wertpapierfirmen tatsächlich oder potenziell ausgesetzt sind, oder der Risiken, die sie für andere tatsächlich oder potenziell darstellen, einschließlich des Konzentrationsrisikos, das aus Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien erwächst, unter Berücksichtigung der in Artikel 7 a, der Verordnung (EU) Nr. 648 aus 2012, festgelegten Bedingungen;
    3. 3.Ziffer 3angemessene interne Kontrollmechanismen, einschließlich solider Verwaltungs- und Rechnungslegungsverfahren;
    4. 4.Ziffer 4eine geschlechtsneutrale Vergütungspolitik und -praxis, die mit einem soliden und wirksamen Risikomanagement vereinbar und diesem förderlich ist.
  2. (2)Absatz 2,Bei der Festlegung der in Abs. 1 genannten Regelungen sind die in den §§ 18 bis 23 festgelegten Kriterien zu berücksichtigen.Bei der Festlegung der in Absatz eins, genannten Regelungen sind die in den Paragraphen 18 bis 23 festgelegten Kriterien zu berücksichtigen.
  3. (3)Absatz 3,Die in Abs. 1 genannten Regelungen haben zweckdienlich und der Art, dem Umfang und der Komplexität der dem Geschäftsmodell entsprechenden Risiken und den Geschäften der Wertpapierfirma angemessen zu sein.Die in Absatz eins, genannten Regelungen haben zweckdienlich und der Art, dem Umfang und der Komplexität der dem Geschäftsmodell entsprechenden Risiken und den Geschäften der Wertpapierfirma angemessen zu sein.

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