§ 5 MSVAG Strafbestimmung

Maßnahmen zur Sicherstellung der Verfügbarkeit von Arzneimitteln

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2026 bis 31.12.9999

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes Kommt ein Arzneimittel-Vollgroßhändler seinen Verpflichtungen gemäß § 4 nicht oder nicht rechtzeitig nach, macht er sich einer Verwaltungsübertretung schuldig und ist der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister betrautmit Geldstrafe bis zu 25.000 Euro, im Wiederholungsfalle bis zu 50.000 Euro zu bestrafen. Kommt ein Arzneimittel-Vollgroßhändler seinen Verpflichtungen gemäß Paragraph 4, nicht oder nicht rechtzeitig nach, macht er sich einer Verwaltungsübertretung schuldig und ist mit Geldstrafe bis zu 25.000 Euro, im Wiederholungsfalle bis zu 50.000 Euro zu bestrafen.

Stand vor dem 23.07.2025

In Kraft vom 01.09.2023 bis 23.07.2025

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes Kommt ein Arzneimittel-Vollgroßhändler seinen Verpflichtungen gemäß § 4 nicht oder nicht rechtzeitig nach, macht er sich einer Verwaltungsübertretung schuldig und ist der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister betrautmit Geldstrafe bis zu 25.000 Euro, im Wiederholungsfalle bis zu 50.000 Euro zu bestrafen. Kommt ein Arzneimittel-Vollgroßhändler seinen Verpflichtungen gemäß Paragraph 4, nicht oder nicht rechtzeitig nach, macht er sich einer Verwaltungsübertretung schuldig und ist mit Geldstrafe bis zu 25.000 Euro, im Wiederholungsfalle bis zu 50.000 Euro zu bestrafen.

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