§ 3e LWA-G (weggefallen)

Lebenshaltungs- und Wohnkosten-Ausgleichs-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.05.2026 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die Beauftragung des zur Vollziehung notwendigen IKT-Verfahrens erfolgt durch den Bundesminister für Finanzen, den Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft und den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz. Die Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ GmbH) ist als IT-Dienstleisterin des Bundes mit der Vorbereitung und Abwicklung der technischen Umsetzung für das IKT-Verfahren gemäß § 3d und damit verbundenen Aufgaben zu beauftragen.Die Beauftragung des zur Vollziehung notwendigen IKT-Verfahrens erfolgt durch den Bundesminister für Finanzen, den Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft und den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz. Die Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ GmbH) ist als IT-Dienstleisterin des Bundes mit der Vorbereitung und Abwicklung der technischen Umsetzung für das IKT-Verfahren gemäß Paragraph 3 d und damit verbundenen Aufgaben zu beauftragen.
  2. (2)Absatz 2,Die Buchhaltungsagentur des Bundes hat die Abwicklung und Auszahlung der Sonderzuwendungen gemäß § 3d mittels IKT-Verfahren durchzuführen. Dazu ist sie berechtigt, auf Grundlage der übermittelten Daten (Abs. 4) unter Beachtung der Bestimmungen zur Vermeidung einer Doppelförderung die notwendigen personenbezogenen Daten und besonderen Kategorien personenbezogener Daten zu verarbeiten.Die Buchhaltungsagentur des Bundes hat die Abwicklung und Auszahlung der Sonderzuwendungen gemäß Paragraph 3 d, mittels IKT-Verfahren durchzuführen. Dazu ist sie berechtigt, auf Grundlage der übermittelten Daten (Absatz 4,) unter Beachtung der Bestimmungen zur Vermeidung einer Doppelförderung die notwendigen personenbezogenen Daten und besonderen Kategorien personenbezogener Daten zu verarbeiten.
  3. (3)Absatz 3,Die BRZ GmbH ist IT-Dienstleister und Auftragsverarbeiter (Art. 4 Z 8 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (DSGVO), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, zuletzt berichtigt durch ABl. Nr. L 74 vom 04.03.2021 S. 35)). Der Auftragsverarbeiter ist verpflichtet, die Datenschutzpflichten gemäß Art. 28 Abs. 3 lit. a bis h DSGVO wahrzunehmen.Die BRZ GmbH ist IT-Dienstleister und Auftragsverarbeiter (Artikel 4, Ziffer 8, der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (DSGVO), Amtsblatt Nummer L 119 vom 04.05.2016 Seite 1, zuletzt berichtigt durch Amtsblatt Nummer L 74 vom 04.03.2021 Seite 35)). Der Auftragsverarbeiter ist verpflichtet, die Datenschutzpflichten gemäß Artikel 28, Absatz 3, Litera a, bis h DSGVO wahrzunehmen.
  4. (4)Absatz 4,Zum Zweck der Abwicklung und Auszahlung der Sonderzuwendungen sind der Buchhaltungsagentur des Bundes als Auftragsverarbeiter die notwendigen Daten von der BRZ GmbH bereitzustellen. Die notwendigen Daten betreffen vor allem:
    1. 1.Ziffer einsVom Bundesminister für Finanzen
      1. a.Litera adas verschlüsselte bereichsspezifischen Personenkennzeichen Sozialversicherung (vbPK-SV) einer Person, die die Voraussetzungen des § 3d Abs. 1 Z 1 lit. a und/oder des § 3d Abs. 1 Z 2 lit. a erfüllt,das verschlüsselte bereichsspezifischen Personenkennzeichen Sozialversicherung (vbPK-SV) einer Person, die die Voraussetzungen des Paragraph 3 d, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, und/oder des Paragraph 3 d, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, erfüllt,
      2. b.Litera bVor- und Zuname, Adresse und das Geburtsdatum einer Person gemäß lit. a undVor- und Zuname, Adresse und das Geburtsdatum einer Person gemäß Litera a, und
      3. c.Litera cVor- und Zuname und das Geburtsdatum von Kindern einer Person gemäß lit. a undVor- und Zuname und das Geburtsdatum von Kindern einer Person gemäß Litera a, und
      4. d.Litera ddie internationalen Kontonummern (IBAN) einer Person gemäß lit. a, gemeinsam mit dem Datum der letzten Aktualisierung sowie Kennzeichnungen über deren Verwendung im Bundesministerium für Finanzen und das Datum der letzten Verwendung im Bundesministerium für Finanzen.die internationalen Kontonummern (IBAN) einer Person gemäß Litera a,, gemeinsam mit dem Datum der letzten Aktualisierung sowie Kennzeichnungen über deren Verwendung im Bundesministerium für Finanzen und das Datum der letzten Verwendung im Bundesministerium für Finanzen.
    2. 2.Ziffer 2Vom Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft
      1. a.Litera adas verschlüsselte bereichsspezifischen Personenkennzeichen Sozialversicherung (vbPK-SV), Vor- und Zuname, Geburtsdatum, Adresse und – soweit beim AMS vorgemerkt – die dazu gehörige internationale Kontonummer (IBAN) der Person, die die Voraussetzungen des § 3d Abs. 2 erfüllt (ergänzt um Vor- und Zuname, Adresse und soweit vorgemerkt die IBAN einer bestehenden Erwachsenenvertretung) sowiedas verschlüsselte bereichsspezifischen Personenkennzeichen Sozialversicherung (vbPK-SV), Vor- und Zuname, Geburtsdatum, Adresse und – soweit beim AMS vorgemerkt – die dazu gehörige internationale Kontonummer (IBAN) der Person, die die Voraussetzungen des Paragraph 3 d, Absatz 2, erfüllt (ergänzt um Vor- und Zuname, Adresse und soweit vorgemerkt die IBAN einer bestehenden Erwachsenenvertretung) sowie
      2. b.Litera bdie Anzahl der Kinder, einschließlich deren Vorname, Zuname und Geburtsdatum, für die eine Sonderzuwendung nach § 3d Abs. 2 gebührt.die Anzahl der Kinder, einschließlich deren Vorname, Zuname und Geburtsdatum, für die eine Sonderzuwendung nach Paragraph 3 d, Absatz 2, gebührt.
    3. 3.Ziffer 3Von den Trägern der gesetzlichen Pensionsversicherung und jenen pensionsauszahlenden Stellen, die eine vergleichbare Leistung auszahlen, in Bezug auf Ausgleichszulagenbezieherinnen und Ausgleichzulagenbezieher, denen ein erhöhter Richtsatz nach § 293 Abs. 1 letzter Satz ASVG (§ 150 Abs. 1 letzter Satz GSVG, § 141 Abs. 1 letzter Satz BSVG) gebührt:Von den Trägern der gesetzlichen Pensionsversicherung und jenen pensionsauszahlenden Stellen, die eine vergleichbare Leistung auszahlen, in Bezug auf Ausgleichszulagenbezieherinnen und Ausgleichzulagenbezieher, denen ein erhöhter Richtsatz nach Paragraph 293, Absatz eins, letzter Satz ASVG (Paragraph 150, Absatz eins, letzter Satz GSVG, Paragraph 141, Absatz eins, letzter Satz BSVG) gebührt:
      1. a.Litera aVor- und Zuname sowie Geburtsdatum, Adresse,
      2. b.Litera bdas verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen Sozialversicherung (vbPK-SV),
      3. c.Litera cgegebenenfalls Vor- und Zuname des Erwachsenenvertreters/der Erwachsenenvertreterin,
      4. d.Litera ddie internationale Kontonummer (IBAN), gegebenenfalls jene des Erwachsenenvertreters/der Erwachsenenvertreterin,
      5. e.Litera ein Ermangelung einer IBAN die Adresse, gegebenenfalls jene des Erwachsenenvertreters/der Erwachsenenvertreterin, und
      6. f.Litera fVor- und Zuname sowie Geburtsdatum des Kindes bzw. der Kinder, für das bzw. die der Richtsatz zu erhöhen ist.
  5. (4a)Absatz 4 a,Die Buchhaltungsagentur des Bundes hat die Sonderzuwendungen gemäß § 3d Abs. 1 an die unter Z 1 lit. a bereitgestellte Kontonummer oder subsidiär über Baranweisung an die in Z 1 lit. a bekanntgegebene Adresse auszubezahlenDie Buchhaltungsagentur des Bundes hat die Sonderzuwendungen gemäß Paragraph 3 d, Absatz eins, an die unter Ziffer eins, Litera a, bereitgestellte Kontonummer oder subsidiär über Baranweisung an die in Ziffer eins, Litera a, bekanntgegebene Adresse auszubezahlen
  6. (4b)Absatz 4 b,Die BRZ GmbH übermittelt der Buchhaltungsagentur des Bundes zum Zweck der Einmeldung der Bezieher der Sonderzuwendungen nach § 3d Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 in die Transparenzdatenbank gemäß § 25 Transparenzdatenbankgesetz 2012 – TDBG 2012, BGBl. I Nr. 99/2012, das verschlüsselte bereichsspezifischen Personenkennzeichen für die Verarbeitung in der Transparenzdatenbank (vbPK-ZP-TD) sowie das verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen Amtliche Statistik (vbPK-AS) jener Personen, die die VoraussetzungenDie BRZ GmbH übermittelt der Buchhaltungsagentur des Bundes zum Zweck der Einmeldung der Bezieher der Sonderzuwendungen nach Paragraph 3 d, Absatz eins,, Absatz 2 und Absatz 3, in die Transparenzdatenbank gemäß Paragraph 25, Transparenzdatenbankgesetz 2012 – TDBG 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2012,, das verschlüsselte bereichsspezifischen Personenkennzeichen für die Verarbeitung in der Transparenzdatenbank (vbPK-ZP-TD) sowie das verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen Amtliche Statistik (vbPK-AS) jener Personen, die die Voraussetzungen
    1. 1.Ziffer einsdes § 3d Abs. 1 Z 1 lit. a und/oder des § 3d Abs. 1 Z 2 lit. a,des Paragraph 3 d, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, und/oder des Paragraph 3 d, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a,,
    2. 2.Ziffer 2des § 3d Abs. 2 oderdes Paragraph 3 d, Absatz 2, oder
    3. 3.Ziffer 3des § 3d Abs. 3des Paragraph 3 d, Absatz 3
    erfüllen.
  7. (5)Absatz 5,Die in Abs. 1 erster Satz genannten Bundesminister übernehmen die Rolle als datenschutzrechtlich gemeinsame Verantwortliche (Art. 26 DSGVO). Die Buchhaltungsagentur des Bundes als Auftragsverarbeiter (Art. 4 Z 8 DSGVO) wird durch die in Abs. 1 genannten datenschutzrechtlich gemeinsame Verantwortliche damit beauftragt (§ 3e Abs. 1), die Abwicklung und Auszahlung der Sonderzuwendungen durchzuführen. Der Auftragsverarbeiter ist verpflichtet, die Datenschutzpflichten gemäß Art. 28 Abs. 3 lit. a bis h DSGVO wahrzunehmen.Die in Absatz eins, erster Satz genannten Bundesminister übernehmen die Rolle als datenschutzrechtlich gemeinsame Verantwortliche (Artikel 26, DSGVO). Die Buchhaltungsagentur des Bundes als Auftragsverarbeiter (Artikel 4, Ziffer 8, DSGVO) wird durch die in Absatz eins, genannten datenschutzrechtlich gemeinsame Verantwortliche damit beauftragt (Paragraph 3 e, Absatz eins,), die Abwicklung und Auszahlung der Sonderzuwendungen durchzuführen. Der Auftragsverarbeiter ist verpflichtet, die Datenschutzpflichten gemäß Artikel 28, Absatz 3, Litera a, bis h DSGVO wahrzunehmen.
  8. (6)Absatz 6,Die Erfüllung von Informations-, Auskunfts-, Berichtigungs-, Löschungs- und sonstigen Pflichten nach den Bestimmungen der DSGVO gegenüber der betroffenen Person obliegt jedem Verantwortlichen hinsichtlich jener personenbezogenen Daten, die im Zusammenhang mit den von ihm geführten Verfahren oder den von ihm gesetzten Maßnahmen verarbeitet werden. Nimmt eine betroffene Person ein ihr zustehendes Recht nach der DSGVO gegenüber einem Verantwortlichen wahr, der hierfür nicht zuständig ist, so hat dieser ein schriftliches Anbringen ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr der betroffenen Person an den zuständigen Verantwortlichen weiterzuleiten oder im Fall eines mündlichen Anbringens die betroffene Person an diesen zu verweisen. Die betroffene Person ist über die Weiterleitung zu informieren.
  9. (7)Absatz 7,Alle personenbezogenen Daten sind sieben Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem sie zum letzten Mal verwendet wurden, zu löschen. Daten über lesende Zugriffe sind drei Jahre nach ihrem Entstehen zu löschen.
  10. (8)Absatz 8,Dem Bundeskanzler obliegt im Sinne eines einheitlichen technischen Vollzugs das ressortübergreifende Projektmanagement, die Koordination und die Sicherstellung der Einheitlichkeit der notwendigen Beauftragungen auf Basis der fachlichen Anforderungen und Daten der in Abs. 1 erster Satz genannten Bundesminister.Dem Bundeskanzler obliegt im Sinne eines einheitlichen technischen Vollzugs das ressortübergreifende Projektmanagement, die Koordination und die Sicherstellung der Einheitlichkeit der notwendigen Beauftragungen auf Basis der fachlichen Anforderungen und Daten der in Absatz eins, erster Satz genannten Bundesminister.
  11. (9)Absatz 9,Die Aufteilung der Verwaltungskosten wird in einem Verwaltungsübereinkommen festgelegt.
§ 3e LWA-G seit 19.05.2026 weggefallen.

Stand vor dem 19.05.2026

In Kraft vom 01.07.2023 bis 19.05.2026
  1. (1)Absatz eins,Die Beauftragung des zur Vollziehung notwendigen IKT-Verfahrens erfolgt durch den Bundesminister für Finanzen, den Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft und den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz. Die Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ GmbH) ist als IT-Dienstleisterin des Bundes mit der Vorbereitung und Abwicklung der technischen Umsetzung für das IKT-Verfahren gemäß § 3d und damit verbundenen Aufgaben zu beauftragen.Die Beauftragung des zur Vollziehung notwendigen IKT-Verfahrens erfolgt durch den Bundesminister für Finanzen, den Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft und den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz. Die Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ GmbH) ist als IT-Dienstleisterin des Bundes mit der Vorbereitung und Abwicklung der technischen Umsetzung für das IKT-Verfahren gemäß Paragraph 3 d und damit verbundenen Aufgaben zu beauftragen.
  2. (2)Absatz 2,Die Buchhaltungsagentur des Bundes hat die Abwicklung und Auszahlung der Sonderzuwendungen gemäß § 3d mittels IKT-Verfahren durchzuführen. Dazu ist sie berechtigt, auf Grundlage der übermittelten Daten (Abs. 4) unter Beachtung der Bestimmungen zur Vermeidung einer Doppelförderung die notwendigen personenbezogenen Daten und besonderen Kategorien personenbezogener Daten zu verarbeiten.Die Buchhaltungsagentur des Bundes hat die Abwicklung und Auszahlung der Sonderzuwendungen gemäß Paragraph 3 d, mittels IKT-Verfahren durchzuführen. Dazu ist sie berechtigt, auf Grundlage der übermittelten Daten (Absatz 4,) unter Beachtung der Bestimmungen zur Vermeidung einer Doppelförderung die notwendigen personenbezogenen Daten und besonderen Kategorien personenbezogener Daten zu verarbeiten.
  3. (3)Absatz 3,Die BRZ GmbH ist IT-Dienstleister und Auftragsverarbeiter (Art. 4 Z 8 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (DSGVO), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, zuletzt berichtigt durch ABl. Nr. L 74 vom 04.03.2021 S. 35)). Der Auftragsverarbeiter ist verpflichtet, die Datenschutzpflichten gemäß Art. 28 Abs. 3 lit. a bis h DSGVO wahrzunehmen.Die BRZ GmbH ist IT-Dienstleister und Auftragsverarbeiter (Artikel 4, Ziffer 8, der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (DSGVO), Amtsblatt Nummer L 119 vom 04.05.2016 Seite 1, zuletzt berichtigt durch Amtsblatt Nummer L 74 vom 04.03.2021 Seite 35)). Der Auftragsverarbeiter ist verpflichtet, die Datenschutzpflichten gemäß Artikel 28, Absatz 3, Litera a, bis h DSGVO wahrzunehmen.
  4. (4)Absatz 4,Zum Zweck der Abwicklung und Auszahlung der Sonderzuwendungen sind der Buchhaltungsagentur des Bundes als Auftragsverarbeiter die notwendigen Daten von der BRZ GmbH bereitzustellen. Die notwendigen Daten betreffen vor allem:
    1. 1.Ziffer einsVom Bundesminister für Finanzen
      1. a.Litera adas verschlüsselte bereichsspezifischen Personenkennzeichen Sozialversicherung (vbPK-SV) einer Person, die die Voraussetzungen des § 3d Abs. 1 Z 1 lit. a und/oder des § 3d Abs. 1 Z 2 lit. a erfüllt,das verschlüsselte bereichsspezifischen Personenkennzeichen Sozialversicherung (vbPK-SV) einer Person, die die Voraussetzungen des Paragraph 3 d, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, und/oder des Paragraph 3 d, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, erfüllt,
      2. b.Litera bVor- und Zuname, Adresse und das Geburtsdatum einer Person gemäß lit. a undVor- und Zuname, Adresse und das Geburtsdatum einer Person gemäß Litera a, und
      3. c.Litera cVor- und Zuname und das Geburtsdatum von Kindern einer Person gemäß lit. a undVor- und Zuname und das Geburtsdatum von Kindern einer Person gemäß Litera a, und
      4. d.Litera ddie internationalen Kontonummern (IBAN) einer Person gemäß lit. a, gemeinsam mit dem Datum der letzten Aktualisierung sowie Kennzeichnungen über deren Verwendung im Bundesministerium für Finanzen und das Datum der letzten Verwendung im Bundesministerium für Finanzen.die internationalen Kontonummern (IBAN) einer Person gemäß Litera a,, gemeinsam mit dem Datum der letzten Aktualisierung sowie Kennzeichnungen über deren Verwendung im Bundesministerium für Finanzen und das Datum der letzten Verwendung im Bundesministerium für Finanzen.
    2. 2.Ziffer 2Vom Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft
      1. a.Litera adas verschlüsselte bereichsspezifischen Personenkennzeichen Sozialversicherung (vbPK-SV), Vor- und Zuname, Geburtsdatum, Adresse und – soweit beim AMS vorgemerkt – die dazu gehörige internationale Kontonummer (IBAN) der Person, die die Voraussetzungen des § 3d Abs. 2 erfüllt (ergänzt um Vor- und Zuname, Adresse und soweit vorgemerkt die IBAN einer bestehenden Erwachsenenvertretung) sowiedas verschlüsselte bereichsspezifischen Personenkennzeichen Sozialversicherung (vbPK-SV), Vor- und Zuname, Geburtsdatum, Adresse und – soweit beim AMS vorgemerkt – die dazu gehörige internationale Kontonummer (IBAN) der Person, die die Voraussetzungen des Paragraph 3 d, Absatz 2, erfüllt (ergänzt um Vor- und Zuname, Adresse und soweit vorgemerkt die IBAN einer bestehenden Erwachsenenvertretung) sowie
      2. b.Litera bdie Anzahl der Kinder, einschließlich deren Vorname, Zuname und Geburtsdatum, für die eine Sonderzuwendung nach § 3d Abs. 2 gebührt.die Anzahl der Kinder, einschließlich deren Vorname, Zuname und Geburtsdatum, für die eine Sonderzuwendung nach Paragraph 3 d, Absatz 2, gebührt.
    3. 3.Ziffer 3Von den Trägern der gesetzlichen Pensionsversicherung und jenen pensionsauszahlenden Stellen, die eine vergleichbare Leistung auszahlen, in Bezug auf Ausgleichszulagenbezieherinnen und Ausgleichzulagenbezieher, denen ein erhöhter Richtsatz nach § 293 Abs. 1 letzter Satz ASVG (§ 150 Abs. 1 letzter Satz GSVG, § 141 Abs. 1 letzter Satz BSVG) gebührt:Von den Trägern der gesetzlichen Pensionsversicherung und jenen pensionsauszahlenden Stellen, die eine vergleichbare Leistung auszahlen, in Bezug auf Ausgleichszulagenbezieherinnen und Ausgleichzulagenbezieher, denen ein erhöhter Richtsatz nach Paragraph 293, Absatz eins, letzter Satz ASVG (Paragraph 150, Absatz eins, letzter Satz GSVG, Paragraph 141, Absatz eins, letzter Satz BSVG) gebührt:
      1. a.Litera aVor- und Zuname sowie Geburtsdatum, Adresse,
      2. b.Litera bdas verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen Sozialversicherung (vbPK-SV),
      3. c.Litera cgegebenenfalls Vor- und Zuname des Erwachsenenvertreters/der Erwachsenenvertreterin,
      4. d.Litera ddie internationale Kontonummer (IBAN), gegebenenfalls jene des Erwachsenenvertreters/der Erwachsenenvertreterin,
      5. e.Litera ein Ermangelung einer IBAN die Adresse, gegebenenfalls jene des Erwachsenenvertreters/der Erwachsenenvertreterin, und
      6. f.Litera fVor- und Zuname sowie Geburtsdatum des Kindes bzw. der Kinder, für das bzw. die der Richtsatz zu erhöhen ist.
  5. (4a)Absatz 4 a,Die Buchhaltungsagentur des Bundes hat die Sonderzuwendungen gemäß § 3d Abs. 1 an die unter Z 1 lit. a bereitgestellte Kontonummer oder subsidiär über Baranweisung an die in Z 1 lit. a bekanntgegebene Adresse auszubezahlenDie Buchhaltungsagentur des Bundes hat die Sonderzuwendungen gemäß Paragraph 3 d, Absatz eins, an die unter Ziffer eins, Litera a, bereitgestellte Kontonummer oder subsidiär über Baranweisung an die in Ziffer eins, Litera a, bekanntgegebene Adresse auszubezahlen
  6. (4b)Absatz 4 b,Die BRZ GmbH übermittelt der Buchhaltungsagentur des Bundes zum Zweck der Einmeldung der Bezieher der Sonderzuwendungen nach § 3d Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 in die Transparenzdatenbank gemäß § 25 Transparenzdatenbankgesetz 2012 – TDBG 2012, BGBl. I Nr. 99/2012, das verschlüsselte bereichsspezifischen Personenkennzeichen für die Verarbeitung in der Transparenzdatenbank (vbPK-ZP-TD) sowie das verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen Amtliche Statistik (vbPK-AS) jener Personen, die die VoraussetzungenDie BRZ GmbH übermittelt der Buchhaltungsagentur des Bundes zum Zweck der Einmeldung der Bezieher der Sonderzuwendungen nach Paragraph 3 d, Absatz eins,, Absatz 2 und Absatz 3, in die Transparenzdatenbank gemäß Paragraph 25, Transparenzdatenbankgesetz 2012 – TDBG 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2012,, das verschlüsselte bereichsspezifischen Personenkennzeichen für die Verarbeitung in der Transparenzdatenbank (vbPK-ZP-TD) sowie das verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen Amtliche Statistik (vbPK-AS) jener Personen, die die Voraussetzungen
    1. 1.Ziffer einsdes § 3d Abs. 1 Z 1 lit. a und/oder des § 3d Abs. 1 Z 2 lit. a,des Paragraph 3 d, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, und/oder des Paragraph 3 d, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a,,
    2. 2.Ziffer 2des § 3d Abs. 2 oderdes Paragraph 3 d, Absatz 2, oder
    3. 3.Ziffer 3des § 3d Abs. 3des Paragraph 3 d, Absatz 3
    erfüllen.
  7. (5)Absatz 5,Die in Abs. 1 erster Satz genannten Bundesminister übernehmen die Rolle als datenschutzrechtlich gemeinsame Verantwortliche (Art. 26 DSGVO). Die Buchhaltungsagentur des Bundes als Auftragsverarbeiter (Art. 4 Z 8 DSGVO) wird durch die in Abs. 1 genannten datenschutzrechtlich gemeinsame Verantwortliche damit beauftragt (§ 3e Abs. 1), die Abwicklung und Auszahlung der Sonderzuwendungen durchzuführen. Der Auftragsverarbeiter ist verpflichtet, die Datenschutzpflichten gemäß Art. 28 Abs. 3 lit. a bis h DSGVO wahrzunehmen.Die in Absatz eins, erster Satz genannten Bundesminister übernehmen die Rolle als datenschutzrechtlich gemeinsame Verantwortliche (Artikel 26, DSGVO). Die Buchhaltungsagentur des Bundes als Auftragsverarbeiter (Artikel 4, Ziffer 8, DSGVO) wird durch die in Absatz eins, genannten datenschutzrechtlich gemeinsame Verantwortliche damit beauftragt (Paragraph 3 e, Absatz eins,), die Abwicklung und Auszahlung der Sonderzuwendungen durchzuführen. Der Auftragsverarbeiter ist verpflichtet, die Datenschutzpflichten gemäß Artikel 28, Absatz 3, Litera a, bis h DSGVO wahrzunehmen.
  8. (6)Absatz 6,Die Erfüllung von Informations-, Auskunfts-, Berichtigungs-, Löschungs- und sonstigen Pflichten nach den Bestimmungen der DSGVO gegenüber der betroffenen Person obliegt jedem Verantwortlichen hinsichtlich jener personenbezogenen Daten, die im Zusammenhang mit den von ihm geführten Verfahren oder den von ihm gesetzten Maßnahmen verarbeitet werden. Nimmt eine betroffene Person ein ihr zustehendes Recht nach der DSGVO gegenüber einem Verantwortlichen wahr, der hierfür nicht zuständig ist, so hat dieser ein schriftliches Anbringen ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr der betroffenen Person an den zuständigen Verantwortlichen weiterzuleiten oder im Fall eines mündlichen Anbringens die betroffene Person an diesen zu verweisen. Die betroffene Person ist über die Weiterleitung zu informieren.
  9. (7)Absatz 7,Alle personenbezogenen Daten sind sieben Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem sie zum letzten Mal verwendet wurden, zu löschen. Daten über lesende Zugriffe sind drei Jahre nach ihrem Entstehen zu löschen.
  10. (8)Absatz 8,Dem Bundeskanzler obliegt im Sinne eines einheitlichen technischen Vollzugs das ressortübergreifende Projektmanagement, die Koordination und die Sicherstellung der Einheitlichkeit der notwendigen Beauftragungen auf Basis der fachlichen Anforderungen und Daten der in Abs. 1 erster Satz genannten Bundesminister.Dem Bundeskanzler obliegt im Sinne eines einheitlichen technischen Vollzugs das ressortübergreifende Projektmanagement, die Koordination und die Sicherstellung der Einheitlichkeit der notwendigen Beauftragungen auf Basis der fachlichen Anforderungen und Daten der in Absatz eins, erster Satz genannten Bundesminister.
  11. (9)Absatz 9,Die Aufteilung der Verwaltungskosten wird in einem Verwaltungsübereinkommen festgelegt.
§ 3e LWA-G seit 19.05.2026 weggefallen.

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