§ 11 ZvVG Kosten

Zentralverwahrer-Vollzugsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2018 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die Kosten der FMA aus ihrer Tätigkeit als zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaates für die Zulassung und Beaufsichtigung von Zentralverwahrern sind Kosten des Rechnungskreises Wertpapieraufsicht (§ 19 Abs. 1 Z 3 und Abs. 4 FMABG) und sind von jenen Zentralverwahrern, für die die FMA Aufgaben als zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaates wahrnimmt, zu erstatten. Die FMA hat zu diesem Zweck neben den in § 90 Abs. 1 des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2007 – WAG 2007, BGBl. I Nr. 60/2007, vorgesehenen Subrechnungskreisen im Rechnungskreis Wertpapieraufsicht einen zusätzlichen Subrechnungskreis für Zentralverwahrer zu bilden.Die Kosten der FMA aus ihrer Tätigkeit als zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaates für die Zulassung und Beaufsichtigung von Zentralverwahrern sind Kosten des Rechnungskreises Wertpapieraufsicht (Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 4, FMABG) und sind von jenen Zentralverwahrern, für die die FMA Aufgaben als zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaates wahrnimmt, zu erstatten. Die FMA hat zu diesem Zweck neben den in Paragraph 90, Absatz eins, des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2007 – WAG 2007, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2007,, vorgesehenen Subrechnungskreisen im Rechnungskreis Wertpapieraufsicht einen zusätzlichen Subrechnungskreis für Zentralverwahrer zu bilden.
  2. (2)Absatz 2,Die auf Kostenpflichtige gemäß Abs. 1 entfallenden Beträge sind von der FMA mit Bescheid vorzuschreiben; die Festsetzung von Pauschalbeträgen ist zulässig. Die FMA hat nähere Regelungen über diese Kostenaufteilung und ihre Vorschreibung mit Verordnung festzusetzen. Hierbei sind insbesondere zu regeln:Die auf Kostenpflichtige gemäß Absatz eins, entfallenden Beträge sind von der FMA mit Bescheid vorzuschreiben; die Festsetzung von Pauschalbeträgen ist zulässig. Die FMA hat nähere Regelungen über diese Kostenaufteilung und ihre Vorschreibung mit Verordnung festzusetzen. Hierbei sind insbesondere zu regeln:
    1. 1.Ziffer einsDie Bemessungsgrundlage;
    2. 2.Ziffer 2die Termine für die Kostenbescheide und die Fristen für die Zahlungen der Kostenpflichtigen.
    In der Verordnung kann auch die Beteiligung an den Kosten der Bankenaufsicht, wenn die Erbringung bankartiger Nebendienstleistungen als Kreditinstitut gemäß Art. 8 der Richtlinie 2013/36/EU über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG, ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 S. 338, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/59/EU, ABl. Nr. L 173 vom 12.06.2014 S. 190, dem Zentralverwahrer gemäß Art. 54 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 genehmigt ist, und an den Kosten der übrigen Wertpapieraufsicht, wenn die Erbringung von nicht ausdrücklich in den Abschnitten A und B des Anhanges zur Verordnung (EU) Nr. 909/2014 genannten Wertpapierdienstleistungen dem Zentralverwahrer gemäß Art. 17 oder 19 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 genehmigt ist, geregelt werden.In der Verordnung kann auch die Beteiligung an den Kosten der Bankenaufsicht, wenn die Erbringung bankartiger Nebendienstleistungen als Kreditinstitut gemäß Artikel 8, der Richtlinie 2013/36/EU über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG, Amtsblatt Nummer L 176 vom 27.06.2013 Seite 338, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/59/EU, Amtsblatt Nummer L 173 vom 12.06.2014 Seite 190, dem Zentralverwahrer gemäß Artikel 54, Absatz 3, der Verordnung (EU) Nr. 909 aus 2014, genehmigt ist, und an den Kosten der übrigen Wertpapieraufsicht, wenn die Erbringung von nicht ausdrücklich in den Abschnitten A und B des Anhanges zur Verordnung (EU) Nr. 909 aus 2014, genannten Wertpapierdienstleistungen dem Zentralverwahrer gemäß Artikel 17, oder 19 der Verordnung (EU) Nr. 909 aus 2014, genehmigt ist, geregelt werden.
  3. (3)Absatz 3,Zentralverwahrer haben der FMA alle erforderlichen Auskünfte über die Grundlagen der Kostenbemessung zu erteilen.
  4. (1)Absatz eins,Die Kosten der FMA aus ihrer Tätigkeit als zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaates für die Zulassung und Beaufsichtigung von Zentralverwahrern sind Kosten des Rechnungskreises Wertpapieraufsicht (§ 19 Abs. 1 Z 3 und Abs. 4 FMABG) und sind nach Maßgabe des Abs. 2 zu erstatten. Die FMA hat zu diesem Zweck einen gemeinsamen Subrechnungskreis für von der FMA beaufsichtigte Wertpapierbörsen, zentrale Gegenparteien und Zentralverwahrer (Marktinfrastruktur) zu bilden.Die Kosten der FMA aus ihrer Tätigkeit als zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaates für die Zulassung und Beaufsichtigung von Zentralverwahrern sind Kosten des Rechnungskreises Wertpapieraufsicht (Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 4, FMABG) und sind nach Maßgabe des Absatz 2, zu erstatten. Die FMA hat zu diesem Zweck einen gemeinsamen Subrechnungskreis für von der FMA beaufsichtigte Wertpapierbörsen, zentrale Gegenparteien und Zentralverwahrer (Marktinfrastruktur) zu bilden.
  5. (2)Absatz 2,Kostenpflichtige Zentralverwahrer haben als Ersatz für die Aufwendungen aus der Aufsicht jeweils einen Pauschalbetrag von 100 000 Euro zu leisten, der von der FMA mit Bescheid vorzuschreiben ist und von den Kostenpflichtigen in vier gleichen Teilen jeweils bis spätestens 15. Jänner, April, Juli und Oktober des betreffenden Geschäftsjahres zu leisten ist. Die Vorschreibung einer Vorauszahlung gemäß § 19 Abs. 5 FMABG hat zu entfallen. Verbleibt im gemeinsamen Subrechnungskreis Marktinfrastruktur ein Fehlbetrag, so ist dieser gemäß § 19 Abs. 2 FMABG auf die einzelnen Rechnungskreise aufzuteilen; ein Überschuss ist einer Rückstellung zuzuführen, die im nächsten Geschäftsjahr aufzulösen und nur von den Kosten des Subrechnungskreises Marktinfrastruktur abzuziehen ist.Kostenpflichtige Zentralverwahrer haben als Ersatz für die Aufwendungen aus der Aufsicht jeweils einen Pauschalbetrag von 100 000 Euro zu leisten, der von der FMA mit Bescheid vorzuschreiben ist und von den Kostenpflichtigen in vier gleichen Teilen jeweils bis spätestens 15. Jänner, April, Juli und Oktober des betreffenden Geschäftsjahres zu leisten ist. Die Vorschreibung einer Vorauszahlung gemäß Paragraph 19, Absatz 5, FMABG hat zu entfallen. Verbleibt im gemeinsamen Subrechnungskreis Marktinfrastruktur ein Fehlbetrag, so ist dieser gemäß Paragraph 19, Absatz 2, FMABG auf die einzelnen Rechnungskreise aufzuteilen; ein Überschuss ist einer Rückstellung zuzuführen, die im nächsten Geschäftsjahr aufzulösen und nur von den Kosten des Subrechnungskreises Marktinfrastruktur abzuziehen ist.

Stand vor dem 31.12.2017

In Kraft vom 19.06.2015 bis 31.12.2017
  1. (1)Absatz eins,Die Kosten der FMA aus ihrer Tätigkeit als zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaates für die Zulassung und Beaufsichtigung von Zentralverwahrern sind Kosten des Rechnungskreises Wertpapieraufsicht (§ 19 Abs. 1 Z 3 und Abs. 4 FMABG) und sind von jenen Zentralverwahrern, für die die FMA Aufgaben als zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaates wahrnimmt, zu erstatten. Die FMA hat zu diesem Zweck neben den in § 90 Abs. 1 des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2007 – WAG 2007, BGBl. I Nr. 60/2007, vorgesehenen Subrechnungskreisen im Rechnungskreis Wertpapieraufsicht einen zusätzlichen Subrechnungskreis für Zentralverwahrer zu bilden.Die Kosten der FMA aus ihrer Tätigkeit als zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaates für die Zulassung und Beaufsichtigung von Zentralverwahrern sind Kosten des Rechnungskreises Wertpapieraufsicht (Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 4, FMABG) und sind von jenen Zentralverwahrern, für die die FMA Aufgaben als zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaates wahrnimmt, zu erstatten. Die FMA hat zu diesem Zweck neben den in Paragraph 90, Absatz eins, des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2007 – WAG 2007, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2007,, vorgesehenen Subrechnungskreisen im Rechnungskreis Wertpapieraufsicht einen zusätzlichen Subrechnungskreis für Zentralverwahrer zu bilden.
  2. (2)Absatz 2,Die auf Kostenpflichtige gemäß Abs. 1 entfallenden Beträge sind von der FMA mit Bescheid vorzuschreiben; die Festsetzung von Pauschalbeträgen ist zulässig. Die FMA hat nähere Regelungen über diese Kostenaufteilung und ihre Vorschreibung mit Verordnung festzusetzen. Hierbei sind insbesondere zu regeln:Die auf Kostenpflichtige gemäß Absatz eins, entfallenden Beträge sind von der FMA mit Bescheid vorzuschreiben; die Festsetzung von Pauschalbeträgen ist zulässig. Die FMA hat nähere Regelungen über diese Kostenaufteilung und ihre Vorschreibung mit Verordnung festzusetzen. Hierbei sind insbesondere zu regeln:
    1. 1.Ziffer einsDie Bemessungsgrundlage;
    2. 2.Ziffer 2die Termine für die Kostenbescheide und die Fristen für die Zahlungen der Kostenpflichtigen.
    In der Verordnung kann auch die Beteiligung an den Kosten der Bankenaufsicht, wenn die Erbringung bankartiger Nebendienstleistungen als Kreditinstitut gemäß Art. 8 der Richtlinie 2013/36/EU über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG, ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 S. 338, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/59/EU, ABl. Nr. L 173 vom 12.06.2014 S. 190, dem Zentralverwahrer gemäß Art. 54 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 genehmigt ist, und an den Kosten der übrigen Wertpapieraufsicht, wenn die Erbringung von nicht ausdrücklich in den Abschnitten A und B des Anhanges zur Verordnung (EU) Nr. 909/2014 genannten Wertpapierdienstleistungen dem Zentralverwahrer gemäß Art. 17 oder 19 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 genehmigt ist, geregelt werden.In der Verordnung kann auch die Beteiligung an den Kosten der Bankenaufsicht, wenn die Erbringung bankartiger Nebendienstleistungen als Kreditinstitut gemäß Artikel 8, der Richtlinie 2013/36/EU über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG, Amtsblatt Nummer L 176 vom 27.06.2013 Seite 338, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/59/EU, Amtsblatt Nummer L 173 vom 12.06.2014 Seite 190, dem Zentralverwahrer gemäß Artikel 54, Absatz 3, der Verordnung (EU) Nr. 909 aus 2014, genehmigt ist, und an den Kosten der übrigen Wertpapieraufsicht, wenn die Erbringung von nicht ausdrücklich in den Abschnitten A und B des Anhanges zur Verordnung (EU) Nr. 909 aus 2014, genannten Wertpapierdienstleistungen dem Zentralverwahrer gemäß Artikel 17, oder 19 der Verordnung (EU) Nr. 909 aus 2014, genehmigt ist, geregelt werden.
  3. (3)Absatz 3,Zentralverwahrer haben der FMA alle erforderlichen Auskünfte über die Grundlagen der Kostenbemessung zu erteilen.
  4. (1)Absatz eins,Die Kosten der FMA aus ihrer Tätigkeit als zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaates für die Zulassung und Beaufsichtigung von Zentralverwahrern sind Kosten des Rechnungskreises Wertpapieraufsicht (§ 19 Abs. 1 Z 3 und Abs. 4 FMABG) und sind nach Maßgabe des Abs. 2 zu erstatten. Die FMA hat zu diesem Zweck einen gemeinsamen Subrechnungskreis für von der FMA beaufsichtigte Wertpapierbörsen, zentrale Gegenparteien und Zentralverwahrer (Marktinfrastruktur) zu bilden.Die Kosten der FMA aus ihrer Tätigkeit als zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaates für die Zulassung und Beaufsichtigung von Zentralverwahrern sind Kosten des Rechnungskreises Wertpapieraufsicht (Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 4, FMABG) und sind nach Maßgabe des Absatz 2, zu erstatten. Die FMA hat zu diesem Zweck einen gemeinsamen Subrechnungskreis für von der FMA beaufsichtigte Wertpapierbörsen, zentrale Gegenparteien und Zentralverwahrer (Marktinfrastruktur) zu bilden.
  5. (2)Absatz 2,Kostenpflichtige Zentralverwahrer haben als Ersatz für die Aufwendungen aus der Aufsicht jeweils einen Pauschalbetrag von 100 000 Euro zu leisten, der von der FMA mit Bescheid vorzuschreiben ist und von den Kostenpflichtigen in vier gleichen Teilen jeweils bis spätestens 15. Jänner, April, Juli und Oktober des betreffenden Geschäftsjahres zu leisten ist. Die Vorschreibung einer Vorauszahlung gemäß § 19 Abs. 5 FMABG hat zu entfallen. Verbleibt im gemeinsamen Subrechnungskreis Marktinfrastruktur ein Fehlbetrag, so ist dieser gemäß § 19 Abs. 2 FMABG auf die einzelnen Rechnungskreise aufzuteilen; ein Überschuss ist einer Rückstellung zuzuführen, die im nächsten Geschäftsjahr aufzulösen und nur von den Kosten des Subrechnungskreises Marktinfrastruktur abzuziehen ist.Kostenpflichtige Zentralverwahrer haben als Ersatz für die Aufwendungen aus der Aufsicht jeweils einen Pauschalbetrag von 100 000 Euro zu leisten, der von der FMA mit Bescheid vorzuschreiben ist und von den Kostenpflichtigen in vier gleichen Teilen jeweils bis spätestens 15. Jänner, April, Juli und Oktober des betreffenden Geschäftsjahres zu leisten ist. Die Vorschreibung einer Vorauszahlung gemäß Paragraph 19, Absatz 5, FMABG hat zu entfallen. Verbleibt im gemeinsamen Subrechnungskreis Marktinfrastruktur ein Fehlbetrag, so ist dieser gemäß Paragraph 19, Absatz 2, FMABG auf die einzelnen Rechnungskreise aufzuteilen; ein Überschuss ist einer Rückstellung zuzuführen, die im nächsten Geschäftsjahr aufzulösen und nur von den Kosten des Subrechnungskreises Marktinfrastruktur abzuziehen ist.

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