§ 48 WPFG Veröffentlichungspflicht der FMA

Wertpapierfirmengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.02.2023 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die FMA hat im Internet die folgenden Angaben zu veröffentlichen:
    1. 1.Ziffer einsDen Wortlaut dieses Bundesgesetzes sowie sämtlicher Verordnungen und allgemeiner Empfehlungen, die gemäß diesem Bundesgesetz verabschiedet wurden;
    2. 2.Ziffer 2die Art und Weise, wie die in der Richtlinie (EU) 2019/2034 und der Verordnung (EU) 2019/2033 eröffneten Optionen und Wahlrechte genutzt werden;die Art und Weise, wie die in der Richtlinie (EU) 2019 aus 2034, und der Verordnung (EU) 2019 aus 2033, eröffneten Optionen und Wahlrechte genutzt werden;
    3. 3.Ziffer 3die allgemeinen Kriterien und Methoden, die sie bei der aufsichtlichen Überprüfung und Bewertung gemäß § 25 anwendet;die allgemeinen Kriterien und Methoden, die sie bei der aufsichtlichen Überprüfung und Bewertung gemäß Paragraph 25, anwendet;
    4. 4.Ziffer 4aggregierte statistische Daten zu zentralen Aspekten der Anwendung dieses Bundesgesetzes und der Verordnung (EU) 2019/2033, einschließlich Angaben zu Anzahl und Art der gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 ergriffenen Aufsichtsmaßnahmen und der gemäß § 49 verhängten Verwaltungssanktionen.aggregierte statistische Daten zu zentralen Aspekten der Anwendung dieses Bundesgesetzes und der Verordnung (EU) 2019 aus 2033,, einschließlich Angaben zu Anzahl und Art der gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, ergriffenen Aufsichtsmaßnahmen und der gemäß Paragraph 49, verhängten Verwaltungssanktionen.
  2. (2)Absatz 2,Die gemäß Abs. 1 veröffentlichten Angaben müssen so umfassend und genau sein, dass sie einen aussagekräftigen Vergleich mit den Vorschriften in anderen Mitgliedstaaten ermöglichen.Die gemäß Absatz eins, veröffentlichten Angaben müssen so umfassend und genau sein, dass sie einen aussagekräftigen Vergleich mit den Vorschriften in anderen Mitgliedstaaten ermöglichen.
  3. (3)Absatz 3,Die Angaben sind in einem festgelegten Format zu veröffentlichen und regelmäßig zu aktualisieren. Sie müssen über eine einzige Zugangsadresse abrufbar sein.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.02.2023 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die FMA hat im Internet die folgenden Angaben zu veröffentlichen:
    1. 1.Ziffer einsDen Wortlaut dieses Bundesgesetzes sowie sämtlicher Verordnungen und allgemeiner Empfehlungen, die gemäß diesem Bundesgesetz verabschiedet wurden;
    2. 2.Ziffer 2die Art und Weise, wie die in der Richtlinie (EU) 2019/2034 und der Verordnung (EU) 2019/2033 eröffneten Optionen und Wahlrechte genutzt werden;die Art und Weise, wie die in der Richtlinie (EU) 2019 aus 2034, und der Verordnung (EU) 2019 aus 2033, eröffneten Optionen und Wahlrechte genutzt werden;
    3. 3.Ziffer 3die allgemeinen Kriterien und Methoden, die sie bei der aufsichtlichen Überprüfung und Bewertung gemäß § 25 anwendet;die allgemeinen Kriterien und Methoden, die sie bei der aufsichtlichen Überprüfung und Bewertung gemäß Paragraph 25, anwendet;
    4. 4.Ziffer 4aggregierte statistische Daten zu zentralen Aspekten der Anwendung dieses Bundesgesetzes und der Verordnung (EU) 2019/2033, einschließlich Angaben zu Anzahl und Art der gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 ergriffenen Aufsichtsmaßnahmen und der gemäß § 49 verhängten Verwaltungssanktionen.aggregierte statistische Daten zu zentralen Aspekten der Anwendung dieses Bundesgesetzes und der Verordnung (EU) 2019 aus 2033,, einschließlich Angaben zu Anzahl und Art der gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, ergriffenen Aufsichtsmaßnahmen und der gemäß Paragraph 49, verhängten Verwaltungssanktionen.
  2. (2)Absatz 2,Die gemäß Abs. 1 veröffentlichten Angaben müssen so umfassend und genau sein, dass sie einen aussagekräftigen Vergleich mit den Vorschriften in anderen Mitgliedstaaten ermöglichen.Die gemäß Absatz eins, veröffentlichten Angaben müssen so umfassend und genau sein, dass sie einen aussagekräftigen Vergleich mit den Vorschriften in anderen Mitgliedstaaten ermöglichen.
  3. (3)Absatz 3,Die Angaben sind in einem festgelegten Format zu veröffentlichen und regelmäßig zu aktualisieren. Sie müssen über eine einzige Zugangsadresse abrufbar sein.

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