§ 5 MSV 2010 Inverkehrbringen und Inbetriebnahme

Maschinen-Sicherheitsverordnung 2010

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.12.2009 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter hat vor dem Inverkehrbringen und/oder der Inbetriebnahme einer Maschine
    1. a)Litera asicherzustellen, dass die Maschine die in Anhang I (Anhang I der Maschinen-Richtlinie) aufgeführten, für sie geltenden grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen erfüllt;sicherzustellen, dass die Maschine die in Anhang römisch eins (Anhang römisch eins der Maschinen-Richtlinie) aufgeführten, für sie geltenden grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen erfüllt;
    2. b)Litera bsicherzustellen, dass die in Anhang VII Teil A (Anhang VII Teil A der Maschinen-Richtlinie) genannten technischen Unterlagen verfügbar sind;sicherzustellen, dass die in Anhang römisch sieben Teil A (Anhang römisch sieben Teil A der Maschinen-Richtlinie) genannten technischen Unterlagen verfügbar sind;
    3. c)Litera cinsbesondere die erforderlichen Informationen, wie die Betriebsanleitung, zur Verfügung zu stellen;
    4. d)Litera ddie zutreffenden Konformitätsbewertungsverfahren gemäß § 12 (Artikel 12 der Maschinen-Richtlinie) durchzuführen;die zutreffenden Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Paragraph 12, (Artikel 12 der Maschinen-Richtlinie) durchzuführen;
    5. e)Litera edie EG-Konformitätserklärung gemäß Anhang II Teil 1 Abschnitt A (Anhang II Teil 1 Abschnitt A der Maschinen-Richtlinie) auszustellen und sicherzustellen, dass sie der Maschine beiliegt;die EG-Konformitätserklärung gemäß Anhang römisch zwei Teil 1 Abschnitt A (Anhang römisch zwei Teil 1 Abschnitt A der Maschinen-Richtlinie) auszustellen und sicherzustellen, dass sie der Maschine beiliegt;
    6. f)Litera fdie CE-Kennzeichnung gemäß § 16 (Artikel 16 der Maschinen-Richtlinie) anzubringen.die CE-Kennzeichnung gemäß Paragraph 16, (Artikel 16 der Maschinen-Richtlinie) anzubringen.
  2. (2)Absatz 2,Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter hat vor dem Inverkehrbringen einer unvollständigen Maschine sicherzustellen, dass das in § 13 (Artikel 13 der Maschinen-Richtlinie) genannte Verfahren abgeschlossen worden ist.Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter hat vor dem Inverkehrbringen einer unvollständigen Maschine sicherzustellen, dass das in Paragraph 13, (Artikel 13 der Maschinen-Richtlinie) genannte Verfahren abgeschlossen worden ist.
  3. (3)Absatz 3,Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter muss im Hinblick auf das in § 12 (Artikel 12 der Maschinen-Richtlinie) genannte Konformitätsbewertungsverfahren über die notwendigen Mittel verfügen oder Zugang zu ihnen haben, um sicherzustellen, dass die Maschine die in Anhang I (Anhang I der Maschinen-Richtlinie) aufgeführten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen erfüllt.Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter muss im Hinblick auf das in Paragraph 12, (Artikel 12 der Maschinen-Richtlinie) genannte Konformitätsbewertungsverfahren über die notwendigen Mittel verfügen oder Zugang zu ihnen haben, um sicherzustellen, dass die Maschine die in Anhang römisch eins (Anhang römisch eins der Maschinen-Richtlinie) aufgeführten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen erfüllt.
  4. (4)Absatz 4,Fällt eine Maschine unter weitere Gemeinschaftsrichtlinien, die andere Aspekte regeln und ebenfalls das Anbringen einer CE-Kennzeichnung vorschreiben, so bedeutet die CE-Kennzeichnung, dass diese Maschine auch den Bestimmungen dieser anderen Gemeinschaftsrichtlinien entspricht.
  5. (5)Absatz 5,Hat jedoch der Hersteller oder sein Bevollmächtigter nach einer oder mehreren dieser Gemeinschaftsrichtlinien während einer Übergangszeit die Wahl der anzuwendenden Regelung, so wird durch die CE-Kennzeichnung lediglich die Konformität mit den Bestimmungen der von ihm angewandten Gemeinschaftsrichtlinien angezeigt. Die Nummern der jeweils angewandten Gemeinschaftsrichtlinien laut Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union sind in der EG-Konformitätserklärung anzugeben.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.12.2009 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter hat vor dem Inverkehrbringen und/oder der Inbetriebnahme einer Maschine
    1. a)Litera asicherzustellen, dass die Maschine die in Anhang I (Anhang I der Maschinen-Richtlinie) aufgeführten, für sie geltenden grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen erfüllt;sicherzustellen, dass die Maschine die in Anhang römisch eins (Anhang römisch eins der Maschinen-Richtlinie) aufgeführten, für sie geltenden grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen erfüllt;
    2. b)Litera bsicherzustellen, dass die in Anhang VII Teil A (Anhang VII Teil A der Maschinen-Richtlinie) genannten technischen Unterlagen verfügbar sind;sicherzustellen, dass die in Anhang römisch sieben Teil A (Anhang römisch sieben Teil A der Maschinen-Richtlinie) genannten technischen Unterlagen verfügbar sind;
    3. c)Litera cinsbesondere die erforderlichen Informationen, wie die Betriebsanleitung, zur Verfügung zu stellen;
    4. d)Litera ddie zutreffenden Konformitätsbewertungsverfahren gemäß § 12 (Artikel 12 der Maschinen-Richtlinie) durchzuführen;die zutreffenden Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Paragraph 12, (Artikel 12 der Maschinen-Richtlinie) durchzuführen;
    5. e)Litera edie EG-Konformitätserklärung gemäß Anhang II Teil 1 Abschnitt A (Anhang II Teil 1 Abschnitt A der Maschinen-Richtlinie) auszustellen und sicherzustellen, dass sie der Maschine beiliegt;die EG-Konformitätserklärung gemäß Anhang römisch zwei Teil 1 Abschnitt A (Anhang römisch zwei Teil 1 Abschnitt A der Maschinen-Richtlinie) auszustellen und sicherzustellen, dass sie der Maschine beiliegt;
    6. f)Litera fdie CE-Kennzeichnung gemäß § 16 (Artikel 16 der Maschinen-Richtlinie) anzubringen.die CE-Kennzeichnung gemäß Paragraph 16, (Artikel 16 der Maschinen-Richtlinie) anzubringen.
  2. (2)Absatz 2,Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter hat vor dem Inverkehrbringen einer unvollständigen Maschine sicherzustellen, dass das in § 13 (Artikel 13 der Maschinen-Richtlinie) genannte Verfahren abgeschlossen worden ist.Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter hat vor dem Inverkehrbringen einer unvollständigen Maschine sicherzustellen, dass das in Paragraph 13, (Artikel 13 der Maschinen-Richtlinie) genannte Verfahren abgeschlossen worden ist.
  3. (3)Absatz 3,Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter muss im Hinblick auf das in § 12 (Artikel 12 der Maschinen-Richtlinie) genannte Konformitätsbewertungsverfahren über die notwendigen Mittel verfügen oder Zugang zu ihnen haben, um sicherzustellen, dass die Maschine die in Anhang I (Anhang I der Maschinen-Richtlinie) aufgeführten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen erfüllt.Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter muss im Hinblick auf das in Paragraph 12, (Artikel 12 der Maschinen-Richtlinie) genannte Konformitätsbewertungsverfahren über die notwendigen Mittel verfügen oder Zugang zu ihnen haben, um sicherzustellen, dass die Maschine die in Anhang römisch eins (Anhang römisch eins der Maschinen-Richtlinie) aufgeführten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen erfüllt.
  4. (4)Absatz 4,Fällt eine Maschine unter weitere Gemeinschaftsrichtlinien, die andere Aspekte regeln und ebenfalls das Anbringen einer CE-Kennzeichnung vorschreiben, so bedeutet die CE-Kennzeichnung, dass diese Maschine auch den Bestimmungen dieser anderen Gemeinschaftsrichtlinien entspricht.
  5. (5)Absatz 5,Hat jedoch der Hersteller oder sein Bevollmächtigter nach einer oder mehreren dieser Gemeinschaftsrichtlinien während einer Übergangszeit die Wahl der anzuwendenden Regelung, so wird durch die CE-Kennzeichnung lediglich die Konformität mit den Bestimmungen der von ihm angewandten Gemeinschaftsrichtlinien angezeigt. Die Nummern der jeweils angewandten Gemeinschaftsrichtlinien laut Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union sind in der EG-Konformitätserklärung anzugeben.

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