§ 1 WPFG Anwendungsbereich und Begriffe

Wertpapierfirmengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.07.2025 bis 31.12.9999
Anwendungsbereich
  1. (1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz legt Vorschriften für folgende Bereiche fest:
    1. 1.Ziffer einsDas Anfangskapital von Wertpapierfirmen;
    2. 2.Ziffer 2die Aufsichtsbefugnisse und Instrumente für die Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen durch die Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) nach diesem Bundesgesetz und der Verordnung (EU) 2019/2033 über Aufsichtsanforderungen an Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 575/2013, (EU) Nr. 600/2014 und (EU) Nr. 806/2014, ABl. Nr. L 314 vom 05.12.2019 S. 1;die Aufsichtsbefugnisse und Instrumente für die Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen durch die Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) nach diesem Bundesgesetz und der Verordnung (EU) 2019 aus 2033, über Aufsichtsanforderungen an Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093 aus 2010,, (EU) Nr. 575 aus 2013,, (EU) Nr. 600 aus 2014, und (EU) Nr. 806 aus 2014,, Amtsblatt Nummer L 314 vom 05.12.2019 Seite 1;
    3. 3.Ziffer 3die Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen durch die FMA in einer Weise, die mit den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2019/2033 vereinbar ist;die Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen durch die FMA in einer Weise, die mit den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2019 aus 2033, vereinbar ist;
    4. 4.Ziffer 4die Veröffentlichungspflichten der FMA im Bereich der Aufsichtsvorschriften und der Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen.
  2. (2)Absatz 2,Dieses Bundesgesetz gilt für Wertpapierfirmen mit Sitz oder Tätigkeit im Bundesgebiet, die
    1. 1.Ziffer einsgemäß § 3 des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2018 – WAG 2018, BGBl. I Nr. 107/2017, konzessioniert sind und beaufsichtigt werden, sowiegemäß Paragraph 3, des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2018 – WAG 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,, konzessioniert sind und beaufsichtigt werden, sowie
    2. 2.Ziffer 2natürliche und juristische Personen, die in ihrem Herkunftsmitgliedstaat zur Erbringung von Wertpapierdienstleistungen oder Anlagetätigkeiten als Wertpapierfirma im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 der Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU, ABl. Nr. L 173 vom 12.06.2014 S. 349, zugelassen sind und Tätigkeiten über eine Zweigstelle im Inland ausüben.natürliche und juristische Personen, die in ihrem Herkunftsmitgliedstaat zur Erbringung von Wertpapierdienstleistungen oder Anlagetätigkeiten als Wertpapierfirma im Sinne von Artikel 4, Absatz eins, Nr. 1 der Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU, Amtsblatt Nummer L 173 vom 12.06.2014 Seite 349, zugelassen sind und Tätigkeiten über eine Zweigstelle im Inland ausüben.
  3. (3)Absatz 3,Abweichend von Abs. 2 sind die §§ 7 bis 31, 33 bis 35 und 38 bis 51 auf die in § 4 und in Art. 1 Abs. 2 zweiter Unterabsatzund Abs. 5 der Verordnung (EU) 2019/2033 genannten Wertpapierfirmen nicht anzuwenden; stattdessen werden die genannten Wertpapierfirmen gemäß Bankwesengesetz – BWG, BGBl. Nr. 532/1993, beaufsichtigt.Abweichend von Absatz 2, sind die Paragraphen 7 bis 31, 33 bis 35 und 38 bis 51 auf die in Paragraph 4 und in Artikel eins, Absatz 2 und Absatz 5, zweiter Unterabsatz der Verordnung (EU) 2019 aus 2033, genannten Wertpapierfirmen nicht anzuwenden; stattdessen werden die genannten Wertpapierfirmen gemäß Bankwesengesetz – BWG, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,, beaufsichtigt.

Stand vor dem 24.07.2025

In Kraft vom 01.02.2023 bis 24.07.2025
Anwendungsbereich
  1. (1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz legt Vorschriften für folgende Bereiche fest:
    1. 1.Ziffer einsDas Anfangskapital von Wertpapierfirmen;
    2. 2.Ziffer 2die Aufsichtsbefugnisse und Instrumente für die Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen durch die Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) nach diesem Bundesgesetz und der Verordnung (EU) 2019/2033 über Aufsichtsanforderungen an Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 575/2013, (EU) Nr. 600/2014 und (EU) Nr. 806/2014, ABl. Nr. L 314 vom 05.12.2019 S. 1;die Aufsichtsbefugnisse und Instrumente für die Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen durch die Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) nach diesem Bundesgesetz und der Verordnung (EU) 2019 aus 2033, über Aufsichtsanforderungen an Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093 aus 2010,, (EU) Nr. 575 aus 2013,, (EU) Nr. 600 aus 2014, und (EU) Nr. 806 aus 2014,, Amtsblatt Nummer L 314 vom 05.12.2019 Seite 1;
    3. 3.Ziffer 3die Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen durch die FMA in einer Weise, die mit den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2019/2033 vereinbar ist;die Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen durch die FMA in einer Weise, die mit den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2019 aus 2033, vereinbar ist;
    4. 4.Ziffer 4die Veröffentlichungspflichten der FMA im Bereich der Aufsichtsvorschriften und der Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen.
  2. (2)Absatz 2,Dieses Bundesgesetz gilt für Wertpapierfirmen mit Sitz oder Tätigkeit im Bundesgebiet, die
    1. 1.Ziffer einsgemäß § 3 des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2018 – WAG 2018, BGBl. I Nr. 107/2017, konzessioniert sind und beaufsichtigt werden, sowiegemäß Paragraph 3, des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2018 – WAG 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,, konzessioniert sind und beaufsichtigt werden, sowie
    2. 2.Ziffer 2natürliche und juristische Personen, die in ihrem Herkunftsmitgliedstaat zur Erbringung von Wertpapierdienstleistungen oder Anlagetätigkeiten als Wertpapierfirma im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 der Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU, ABl. Nr. L 173 vom 12.06.2014 S. 349, zugelassen sind und Tätigkeiten über eine Zweigstelle im Inland ausüben.natürliche und juristische Personen, die in ihrem Herkunftsmitgliedstaat zur Erbringung von Wertpapierdienstleistungen oder Anlagetätigkeiten als Wertpapierfirma im Sinne von Artikel 4, Absatz eins, Nr. 1 der Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU, Amtsblatt Nummer L 173 vom 12.06.2014 Seite 349, zugelassen sind und Tätigkeiten über eine Zweigstelle im Inland ausüben.
  3. (3)Absatz 3,Abweichend von Abs. 2 sind die §§ 7 bis 31, 33 bis 35 und 38 bis 51 auf die in § 4 und in Art. 1 Abs. 2 zweiter Unterabsatzund Abs. 5 der Verordnung (EU) 2019/2033 genannten Wertpapierfirmen nicht anzuwenden; stattdessen werden die genannten Wertpapierfirmen gemäß Bankwesengesetz – BWG, BGBl. Nr. 532/1993, beaufsichtigt.Abweichend von Absatz 2, sind die Paragraphen 7 bis 31, 33 bis 35 und 38 bis 51 auf die in Paragraph 4 und in Artikel eins, Absatz 2 und Absatz 5, zweiter Unterabsatz der Verordnung (EU) 2019 aus 2033, genannten Wertpapierfirmen nicht anzuwenden; stattdessen werden die genannten Wertpapierfirmen gemäß Bankwesengesetz – BWG, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,, beaufsichtigt.

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