§ 29 HS-WV Übergangsbestimmungen

Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswirtschaftsverordnung 

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 26.06.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die Bestimmungen dieser Verordnung sind bei der Erstellung und Prüfung der Jahresabschlüsse und Jahresvoranschläge für das Wirtschaftsjahr 2018/2019 erstmalig anzuwenden.Die Bestimmungen dieser Verordnung sind bei der Erstellung und Prüfung der Jahresabschlüsse und Jahresvoranschläge für das Wirtschaftsjahr 2018 aus 2019, erstmalig anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2,Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften, die ihre Bücher bisher noch nicht entsprechend den Grundsätzen einer doppelten Buchhaltung geführt haben, haben dies ab dem Wirtschaftsjahr 2026/27 umzusetzen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 26.06.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die Bestimmungen dieser Verordnung sind bei der Erstellung und Prüfung der Jahresabschlüsse und Jahresvoranschläge für das Wirtschaftsjahr 2018/2019 erstmalig anzuwenden.Die Bestimmungen dieser Verordnung sind bei der Erstellung und Prüfung der Jahresabschlüsse und Jahresvoranschläge für das Wirtschaftsjahr 2018 aus 2019, erstmalig anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2,Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften, die ihre Bücher bisher noch nicht entsprechend den Grundsätzen einer doppelten Buchhaltung geführt haben, haben dies ab dem Wirtschaftsjahr 2026/27 umzusetzen.

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