§ 8 LWA-G Maßnahmen und Zuwendungen

Lebenshaltungs- und Wohnkosten-Ausgleichs-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt mit dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag in Kraft und mit 31. Dezember 2026 außer Kraft.
  2. (2)Absatz 2,§ 1 Abs. 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 14/2023 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit 6. Juni 2025 außer Kraft.Paragraph eins, Absatz 2 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2023, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit 6. Juni 2025 außer Kraft.
  3. (3)Absatz 3,§ 1 Abs. 2b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2023 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Paragraph eins, Absatz 2 b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2023, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  4. (4)Absatz 4,§ 1 Abs. 1 und 4, § 2 Abs. 1, § 3a, § 3b, § 3c sowie § 5 Abs. 2, 3 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 55/2023 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Paragraph eins, Absatz eins und 4, Paragraph 2, Absatz eins,, Paragraph 3 a,, Paragraph 3 b,, Paragraph 3 c, sowie Paragraph 5, Absatz 2, 3 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2023, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  5. (5)Absatz 5,§ 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1a und 2, § 3d, § 3e, § 4 Abs. 1, § 5, § 6 Abs. 1 Z 3 sowie § 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2023 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Paragraph eins, Absatz eins,, Paragraph 2, Absatz eins a, und 2, Paragraph 3 d,, Paragraph 3 e,, Paragraph 4, Absatz eins,, Paragraph 5,, Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, sowie Paragraph 7, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2023, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  6. (6)Absatz 6,§ 3a Abs. 2 erster Satz, § 3d Abs. 2, § 4 Abs. 1 sowie § 5 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 119/2023 treten rückwirkend mit 1. Juli 2023 in Kraft.Paragraph 3 a, Absatz 2, erster Satz, Paragraph 3 d, Absatz 2,, Paragraph 4, Absatz eins, sowie Paragraph 5, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2023, treten rückwirkend mit 1. Juli 2023 in Kraft.
  7. (7)Absatz 7,§ 1 Abs. 2c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 35/2024 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Paragraph eins, Absatz 2 c, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2024, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  8. (8)Absatz 8,§ 1 Abs. 1 Z 1, § 1 Abs. 2c, § 2a, § 3d Abs. 1 und 7 sowie § 6 Abs. 1 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 144/2024 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph eins, Absatz 2 c,, Paragraph 2 a,, Paragraph 3 d, Absatz eins und 7 sowie Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2024, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  9. (1)Absatz eins,Der Fonds kann zur Erreichung des Fondszwecks gemäß § 7 Abs. 1 nach Maßgabe der Fondsmittel Förderungen für Projekte und Zuwendungen an juristische Personen gewähren sowie Aufträge erteilen. Die Förderungen und Zuwendungen werden nach den von der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz erlassenen Richtlinien gewährt.Der Fonds kann zur Erreichung des Fondszwecks gemäß Paragraph 7, Absatz eins, nach Maßgabe der Fondsmittel Förderungen für Projekte und Zuwendungen an juristische Personen gewähren sowie Aufträge erteilen. Die Förderungen und Zuwendungen werden nach den von der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz erlassenen Richtlinien gewährt.
  10. (2)Absatz 2,Diese Richtlinien haben insbesondere nähere Bestimmungen über die Voraussetzungen, unter denen Förderungen und Zuwendungen gewährt werden können, deren Art und Ausmaß, das Verfahren sowie zur Einstellung und Rückforderung der Förderungen und Zuwendungen zu enthalten.
  11. (3)Absatz 3,Der Fonds hat sich vor Gewährung von Zuwendungen auszubedingen, dass Förderungen und Zuwendungen zurückzuzahlen sind oder deren Auszahlung zu unterbleiben hat, wenn
    1. 1.Ziffer einser vom Empfänger bzw. von der Empfängerin der Förderung oder Zuwendung über wesentliche Umstände unvollständig oder falsch unterrichtet wird,
    2. 2.Ziffer 2das geförderte Vorhaben nicht oder durch Verschulden der Empfängerin bzw. des Empfängers nicht rechtzeitig durchgeführt wird,
    3. 3.Ziffer 3die Zuwendung widmungswidrig verwendet oder Bedingungen aus Verschulden der Empfängerin bzw. des Empfängers nicht eingehalten werden oder
    4. 4.Ziffer 4von der Empfängerin bzw. dem Empfänger der Zuwendung die Überprüfung der widmungsgemäßen Verwendung vereitelt wird.
  12. (4)Absatz 4,Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat die Richtlinien zu veröffentlichen und auf der Website des Bundesministeriums bereitzustellen.
  13. (5)Absatz 5,Maßnahmen gemäß Abs. 1 können auf Grund eines Antrages oder eines Vorschlags der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gewährt werden und sind stets an den Nachweis der widmungsgemäßen Verwendung zu binden. Die Verwendung ist vom Fonds zu überprüfen. Hierbei hat sich der Fonds auszubedingen, dass die erforderlichen Auskünfte erteilt und die notwendigen Unterlagen vorgelegt werden.Maßnahmen gemäß Absatz eins, können auf Grund eines Antrages oder eines Vorschlags der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gewährt werden und sind stets an den Nachweis der widmungsgemäßen Verwendung zu binden. Die Verwendung ist vom Fonds zu überprüfen. Hierbei hat sich der Fonds auszubedingen, dass die erforderlichen Auskünfte erteilt und die notwendigen Unterlagen vorgelegt werden.
  14. (6)Absatz 6,Auf Leistungen des Fonds besteht kein Rechtsanspruch.

Stand vor dem 30.06.2025

In Kraft vom 10.10.2024 bis 30.06.2025
  1. (1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt mit dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag in Kraft und mit 31. Dezember 2026 außer Kraft.
  2. (2)Absatz 2,§ 1 Abs. 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 14/2023 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit 6. Juni 2025 außer Kraft.Paragraph eins, Absatz 2 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2023, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit 6. Juni 2025 außer Kraft.
  3. (3)Absatz 3,§ 1 Abs. 2b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2023 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Paragraph eins, Absatz 2 b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2023, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  4. (4)Absatz 4,§ 1 Abs. 1 und 4, § 2 Abs. 1, § 3a, § 3b, § 3c sowie § 5 Abs. 2, 3 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 55/2023 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Paragraph eins, Absatz eins und 4, Paragraph 2, Absatz eins,, Paragraph 3 a,, Paragraph 3 b,, Paragraph 3 c, sowie Paragraph 5, Absatz 2, 3 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2023, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  5. (5)Absatz 5,§ 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1a und 2, § 3d, § 3e, § 4 Abs. 1, § 5, § 6 Abs. 1 Z 3 sowie § 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2023 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Paragraph eins, Absatz eins,, Paragraph 2, Absatz eins a, und 2, Paragraph 3 d,, Paragraph 3 e,, Paragraph 4, Absatz eins,, Paragraph 5,, Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, sowie Paragraph 7, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2023, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  6. (6)Absatz 6,§ 3a Abs. 2 erster Satz, § 3d Abs. 2, § 4 Abs. 1 sowie § 5 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 119/2023 treten rückwirkend mit 1. Juli 2023 in Kraft.Paragraph 3 a, Absatz 2, erster Satz, Paragraph 3 d, Absatz 2,, Paragraph 4, Absatz eins, sowie Paragraph 5, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2023, treten rückwirkend mit 1. Juli 2023 in Kraft.
  7. (7)Absatz 7,§ 1 Abs. 2c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 35/2024 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Paragraph eins, Absatz 2 c, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2024, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  8. (8)Absatz 8,§ 1 Abs. 1 Z 1, § 1 Abs. 2c, § 2a, § 3d Abs. 1 und 7 sowie § 6 Abs. 1 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 144/2024 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph eins, Absatz 2 c,, Paragraph 2 a,, Paragraph 3 d, Absatz eins und 7 sowie Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2024, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  9. (1)Absatz eins,Der Fonds kann zur Erreichung des Fondszwecks gemäß § 7 Abs. 1 nach Maßgabe der Fondsmittel Förderungen für Projekte und Zuwendungen an juristische Personen gewähren sowie Aufträge erteilen. Die Förderungen und Zuwendungen werden nach den von der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz erlassenen Richtlinien gewährt.Der Fonds kann zur Erreichung des Fondszwecks gemäß Paragraph 7, Absatz eins, nach Maßgabe der Fondsmittel Förderungen für Projekte und Zuwendungen an juristische Personen gewähren sowie Aufträge erteilen. Die Förderungen und Zuwendungen werden nach den von der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz erlassenen Richtlinien gewährt.
  10. (2)Absatz 2,Diese Richtlinien haben insbesondere nähere Bestimmungen über die Voraussetzungen, unter denen Förderungen und Zuwendungen gewährt werden können, deren Art und Ausmaß, das Verfahren sowie zur Einstellung und Rückforderung der Förderungen und Zuwendungen zu enthalten.
  11. (3)Absatz 3,Der Fonds hat sich vor Gewährung von Zuwendungen auszubedingen, dass Förderungen und Zuwendungen zurückzuzahlen sind oder deren Auszahlung zu unterbleiben hat, wenn
    1. 1.Ziffer einser vom Empfänger bzw. von der Empfängerin der Förderung oder Zuwendung über wesentliche Umstände unvollständig oder falsch unterrichtet wird,
    2. 2.Ziffer 2das geförderte Vorhaben nicht oder durch Verschulden der Empfängerin bzw. des Empfängers nicht rechtzeitig durchgeführt wird,
    3. 3.Ziffer 3die Zuwendung widmungswidrig verwendet oder Bedingungen aus Verschulden der Empfängerin bzw. des Empfängers nicht eingehalten werden oder
    4. 4.Ziffer 4von der Empfängerin bzw. dem Empfänger der Zuwendung die Überprüfung der widmungsgemäßen Verwendung vereitelt wird.
  12. (4)Absatz 4,Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat die Richtlinien zu veröffentlichen und auf der Website des Bundesministeriums bereitzustellen.
  13. (5)Absatz 5,Maßnahmen gemäß Abs. 1 können auf Grund eines Antrages oder eines Vorschlags der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gewährt werden und sind stets an den Nachweis der widmungsgemäßen Verwendung zu binden. Die Verwendung ist vom Fonds zu überprüfen. Hierbei hat sich der Fonds auszubedingen, dass die erforderlichen Auskünfte erteilt und die notwendigen Unterlagen vorgelegt werden.Maßnahmen gemäß Absatz eins, können auf Grund eines Antrages oder eines Vorschlags der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gewährt werden und sind stets an den Nachweis der widmungsgemäßen Verwendung zu binden. Die Verwendung ist vom Fonds zu überprüfen. Hierbei hat sich der Fonds auszubedingen, dass die erforderlichen Auskünfte erteilt und die notwendigen Unterlagen vorgelegt werden.
  14. (6)Absatz 6,Auf Leistungen des Fonds besteht kein Rechtsanspruch.

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