§ 25 HS-WV Wirtschaftsbetriebe

Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswirtschaftsverordnung 

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 26.06.2025 bis 31.12.9999
Leitende Grundsätze für Wirtschaftsbetriebe
  1. (1)Absatz eins,Es gelten die Bestimmungen des UGB über die Prüfung des Jahresabschlusses.
  2. (2)Absatz 2,Es ist am Ende eines Wirtschaftsjahres von der Wirtschaftsprüferin oder dem Wirtschaftsprüfer zu prüfen, ob die gesetzlich vorgesehene Anzahl an Aufsichtsratssitzungen auch tatsächlich stattgefunden hat sowie ob Sitzungsprotokolle ordnungsgemäß verfasst und archiviert werden.
  3. (3)Absatz 3,Es besteht keine Verschwiegenheitspflicht der Wirtschaftsprüferin oder des Wirtschaftsprüfers gegenüber der Bundesministerin oder dem Bundesminister und der Kontrollkommission.
  4. (1)Absatz eins,Gemäß § 37 Abs. 1 HSG 2014 ist eine Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft berechtigt, im Interesse der Studierenden Wirtschaftsbetriebe in Form von Kapitalgesellschaften zu führen oder sich an Kapitalgesellschaften zu beteiligen. Die Berechtigung zur Führung von Wirtschaftsbetrieben und zur Beteiligung an Kapitalgesellschaften bedarf der Genehmigung der Bundesministerin oder des Bundesministers. Diese ist zu erteilen, wenn diese im Interesse der Studierenden wirtschaftlich, zweckmäßig und sparsam geführt werden können. In den Satzungen der Kapitalgesellschaften ist die Einrichtung eines Aufsichtsrates vorzusehen.Gemäß Paragraph 37, Absatz eins, HSG 2014 ist eine Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft berechtigt, im Interesse der Studierenden Wirtschaftsbetriebe in Form von Kapitalgesellschaften zu führen oder sich an Kapitalgesellschaften zu beteiligen. Die Berechtigung zur Führung von Wirtschaftsbetrieben und zur Beteiligung an Kapitalgesellschaften bedarf der Genehmigung der Bundesministerin oder des Bundesministers. Diese ist zu erteilen, wenn diese im Interesse der Studierenden wirtschaftlich, zweckmäßig und sparsam geführt werden können. In den Satzungen der Kapitalgesellschaften ist die Einrichtung eines Aufsichtsrates vorzusehen.
  5. (2)Absatz 2,Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer bzw. der Vorstand des jeweiligen Wirtschaftsbetriebes hat der Kontrollkommission unverzüglich:
    1. 1.Ziffer einsdie Jahresbudgets jährlich im Vorhinein,
    2. 2.Ziffer 2den Jahresabschluss gemäß §§ 193 ff, den Lagebericht gemäß §§ 243 ff, den Prüfungsbericht gemäß § 273 und den Bestätigungsvermerk gemäß § 274 UGB, spätestens aber vier Monate nach Abschluss eines Wirtschaftsjahres,den Jahresabschluss gemäß Paragraphen 193, ff, den Lagebericht gemäß Paragraphen 243, ff, den Prüfungsbericht gemäß Paragraph 273 und den Bestätigungsvermerk gemäß Paragraph 274, UGB, spätestens aber vier Monate nach Abschluss eines Wirtschaftsjahres,
    3. 3.Ziffer 3die nach § 81 des Aktiengesetzes – AktG, BGBl. Nr. 98/1965, oder § 28a des GmbH-Gesetzes – GmbHG, RGBl. Nr. 58/1906, dem Aufsichtsrat zu erstattenden Jahres-, Quartals- und Sonderberichte,die nach Paragraph 81, des Aktiengesetzes – AktG, Bundesgesetzblatt Nr. 98 aus 1965,, oder Paragraph 28 a, des GmbH-Gesetzes – GmbHG, RGBl. Nr. 58 aus 1906,, dem Aufsichtsrat zu erstattenden Jahres-, Quartals- und Sonderberichte,
    4. 4.Ziffer 4die Protokolle der Aufsichtsratssitzungen und
    5. 5.Ziffer 5eine Aufstellung aller Einlagen der oder Ausschüttungen an die Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft sowie einen Überblick über die Geschäftsfälle zwischen Wirtschaftsbetrieb und Eigentümerin im Berichtsjahr zusammen mit dem Jahresabschluss
    zu übermitteln.
  6. (3)Absatz 3,Die Regelungen für die Ausgestaltung des Jahresabschlusses und der Jahres-, Quartals- und Sonderberichte ergeben sich aus den einschlägigen Gesetzen entsprechend der Rechtsform des Wirtschaftsbetriebes (insbesondere UGB, AktG, GmbHG), den ergänzenden Bestimmungen des HSG 2014 sowie den aufgrund des HSG 2014 erlassenen Verordnungen.

Stand vor dem 25.06.2025

In Kraft vom 01.07.2017 bis 25.06.2025
Leitende Grundsätze für Wirtschaftsbetriebe
  1. (1)Absatz eins,Es gelten die Bestimmungen des UGB über die Prüfung des Jahresabschlusses.
  2. (2)Absatz 2,Es ist am Ende eines Wirtschaftsjahres von der Wirtschaftsprüferin oder dem Wirtschaftsprüfer zu prüfen, ob die gesetzlich vorgesehene Anzahl an Aufsichtsratssitzungen auch tatsächlich stattgefunden hat sowie ob Sitzungsprotokolle ordnungsgemäß verfasst und archiviert werden.
  3. (3)Absatz 3,Es besteht keine Verschwiegenheitspflicht der Wirtschaftsprüferin oder des Wirtschaftsprüfers gegenüber der Bundesministerin oder dem Bundesminister und der Kontrollkommission.
  4. (1)Absatz eins,Gemäß § 37 Abs. 1 HSG 2014 ist eine Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft berechtigt, im Interesse der Studierenden Wirtschaftsbetriebe in Form von Kapitalgesellschaften zu führen oder sich an Kapitalgesellschaften zu beteiligen. Die Berechtigung zur Führung von Wirtschaftsbetrieben und zur Beteiligung an Kapitalgesellschaften bedarf der Genehmigung der Bundesministerin oder des Bundesministers. Diese ist zu erteilen, wenn diese im Interesse der Studierenden wirtschaftlich, zweckmäßig und sparsam geführt werden können. In den Satzungen der Kapitalgesellschaften ist die Einrichtung eines Aufsichtsrates vorzusehen.Gemäß Paragraph 37, Absatz eins, HSG 2014 ist eine Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft berechtigt, im Interesse der Studierenden Wirtschaftsbetriebe in Form von Kapitalgesellschaften zu führen oder sich an Kapitalgesellschaften zu beteiligen. Die Berechtigung zur Führung von Wirtschaftsbetrieben und zur Beteiligung an Kapitalgesellschaften bedarf der Genehmigung der Bundesministerin oder des Bundesministers. Diese ist zu erteilen, wenn diese im Interesse der Studierenden wirtschaftlich, zweckmäßig und sparsam geführt werden können. In den Satzungen der Kapitalgesellschaften ist die Einrichtung eines Aufsichtsrates vorzusehen.
  5. (2)Absatz 2,Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer bzw. der Vorstand des jeweiligen Wirtschaftsbetriebes hat der Kontrollkommission unverzüglich:
    1. 1.Ziffer einsdie Jahresbudgets jährlich im Vorhinein,
    2. 2.Ziffer 2den Jahresabschluss gemäß §§ 193 ff, den Lagebericht gemäß §§ 243 ff, den Prüfungsbericht gemäß § 273 und den Bestätigungsvermerk gemäß § 274 UGB, spätestens aber vier Monate nach Abschluss eines Wirtschaftsjahres,den Jahresabschluss gemäß Paragraphen 193, ff, den Lagebericht gemäß Paragraphen 243, ff, den Prüfungsbericht gemäß Paragraph 273 und den Bestätigungsvermerk gemäß Paragraph 274, UGB, spätestens aber vier Monate nach Abschluss eines Wirtschaftsjahres,
    3. 3.Ziffer 3die nach § 81 des Aktiengesetzes – AktG, BGBl. Nr. 98/1965, oder § 28a des GmbH-Gesetzes – GmbHG, RGBl. Nr. 58/1906, dem Aufsichtsrat zu erstattenden Jahres-, Quartals- und Sonderberichte,die nach Paragraph 81, des Aktiengesetzes – AktG, Bundesgesetzblatt Nr. 98 aus 1965,, oder Paragraph 28 a, des GmbH-Gesetzes – GmbHG, RGBl. Nr. 58 aus 1906,, dem Aufsichtsrat zu erstattenden Jahres-, Quartals- und Sonderberichte,
    4. 4.Ziffer 4die Protokolle der Aufsichtsratssitzungen und
    5. 5.Ziffer 5eine Aufstellung aller Einlagen der oder Ausschüttungen an die Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft sowie einen Überblick über die Geschäftsfälle zwischen Wirtschaftsbetrieb und Eigentümerin im Berichtsjahr zusammen mit dem Jahresabschluss
    zu übermitteln.
  6. (3)Absatz 3,Die Regelungen für die Ausgestaltung des Jahresabschlusses und der Jahres-, Quartals- und Sonderberichte ergeben sich aus den einschlägigen Gesetzen entsprechend der Rechtsform des Wirtschaftsbetriebes (insbesondere UGB, AktG, GmbHG), den ergänzenden Bestimmungen des HSG 2014 sowie den aufgrund des HSG 2014 erlassenen Verordnungen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten