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A. EG-KONFORMITÄTSERKLÄRUNG FÜR EINE MASCHINE
Für die Abfassung dieser Erklärung sowie der Übersetzungen gelten die gleichen Bedingungen wie für die Betriebsanleitung (siehe Anhang I Nummer 1.7.4.1 Buchstaben a und b dieser Verordnung bzw. Anhang I Nummer 1.7.4.1 Buchstaben a und b der Maschinen-Richtlinie); sie ist entweder maschinenschriftlich oder ansonsten handschriftlich in Großbuchstaben auszustellen. Diese Erklärung bezieht sich nur auf die Maschine in dem Zustand, in dem sie in Verkehr gebracht wurde; vom Endnutzer nachträglich angebrachte Teile und/oder nachträglich vorgenommene Eingriffe bleiben unberücksichtigt.Für die Abfassung dieser Erklärung sowie der Übersetzungen gelten die gleichen Bedingungen wie für die Betriebsanleitung (siehe Anhang römisch eins Nummer 1.7.4.1 Buchstaben a und b dieser Verordnung bzw. Anhang römisch eins Nummer 1.7.4.1 Buchstaben a und b der Maschinen-Richtlinie); sie ist entweder maschinenschriftlich oder ansonsten handschriftlich in Großbuchstaben auszustellen. Diese Erklärung bezieht sich nur auf die Maschine in dem Zustand, in dem sie in Verkehr gebracht wurde; vom Endnutzer nachträglich angebrachte Teile und/oder nachträglich vorgenommene Eingriffe bleiben unberücksichtigt.
Die EG-Konformitätserklärung muss folgende Angaben enthalten:
B. ERKLÄRUNG FÜR DEN EINBAU EINER UNVOLLSTÄNDIGEN MASCHINE
Für die Abfassung dieser Erklärung sowie der Übersetzungen gelten die gleichen Bedingungen wie für die Betriebsanleitung (siehe Anhang I Nummer 1.7.4.1 Buchstaben a und b dieser Verordnung bzw. Anhang I Nummer 1.7.4.1 Buchstaben a und b der Maschinen-Richtlinie); sie ist entweder maschinenschriftlich oder ansonsten handschriftlich in Großbuchstaben auszustellen.Für die Abfassung dieser Erklärung sowie der Übersetzungen gelten die gleichen Bedingungen wie für die Betriebsanleitung (siehe Anhang römisch eins Nummer 1.7.4.1 Buchstaben a und b dieser Verordnung bzw. Anhang römisch eins Nummer 1.7.4.1 Buchstaben a und b der Maschinen-Richtlinie); sie ist entweder maschinenschriftlich oder ansonsten handschriftlich in Großbuchstaben auszustellen.
Diese Erklärung muss folgende Angaben enthalten:
A. EG-KONFORMITÄTSERKLÄRUNG FÜR EINE MASCHINE
Für die Abfassung dieser Erklärung sowie der Übersetzungen gelten die gleichen Bedingungen wie für die Betriebsanleitung (siehe Anhang I Nummer 1.7.4.1 Buchstaben a und b dieser Verordnung bzw. Anhang I Nummer 1.7.4.1 Buchstaben a und b der Maschinen-Richtlinie); sie ist entweder maschinenschriftlich oder ansonsten handschriftlich in Großbuchstaben auszustellen. Diese Erklärung bezieht sich nur auf die Maschine in dem Zustand, in dem sie in Verkehr gebracht wurde; vom Endnutzer nachträglich angebrachte Teile und/oder nachträglich vorgenommene Eingriffe bleiben unberücksichtigt.Für die Abfassung dieser Erklärung sowie der Übersetzungen gelten die gleichen Bedingungen wie für die Betriebsanleitung (siehe Anhang römisch eins Nummer 1.7.4.1 Buchstaben a und b dieser Verordnung bzw. Anhang römisch eins Nummer 1.7.4.1 Buchstaben a und b der Maschinen-Richtlinie); sie ist entweder maschinenschriftlich oder ansonsten handschriftlich in Großbuchstaben auszustellen. Diese Erklärung bezieht sich nur auf die Maschine in dem Zustand, in dem sie in Verkehr gebracht wurde; vom Endnutzer nachträglich angebrachte Teile und/oder nachträglich vorgenommene Eingriffe bleiben unberücksichtigt.
Die EG-Konformitätserklärung muss folgende Angaben enthalten:
B. ERKLÄRUNG FÜR DEN EINBAU EINER UNVOLLSTÄNDIGEN MASCHINE
Für die Abfassung dieser Erklärung sowie der Übersetzungen gelten die gleichen Bedingungen wie für die Betriebsanleitung (siehe Anhang I Nummer 1.7.4.1 Buchstaben a und b dieser Verordnung bzw. Anhang I Nummer 1.7.4.1 Buchstaben a und b der Maschinen-Richtlinie); sie ist entweder maschinenschriftlich oder ansonsten handschriftlich in Großbuchstaben auszustellen.Für die Abfassung dieser Erklärung sowie der Übersetzungen gelten die gleichen Bedingungen wie für die Betriebsanleitung (siehe Anhang römisch eins Nummer 1.7.4.1 Buchstaben a und b dieser Verordnung bzw. Anhang römisch eins Nummer 1.7.4.1 Buchstaben a und b der Maschinen-Richtlinie); sie ist entweder maschinenschriftlich oder ansonsten handschriftlich in Großbuchstaben auszustellen.
Diese Erklärung muss folgende Angaben enthalten: