§ 2a LWA-G (weggefallen)

Lebenshaltungs- und Wohnkosten-Ausgleichs-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.05.2026 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Zweck der Unterstützungsleistungen ist es, in Härtefällen einen Beitrag zur Abmilderung der längerfristigen Auswirkungen von Unwetterkatastrophen im Bereich Wohnen zu leisten.
  2. (2)Absatz 2,Zielgruppe von Unterstützungsleistungen zur Wohnraumerhaltung und Wohnraumbeschaffung nach Unwetterkatastrophen sind Personen, die
    1. 1.Ziffer einsüber einen Hauptwohnsitz in Österreich verfügen,
    2. 2.Ziffer 2diesen Wohnsitz katastrophenbedingt nicht nutzen können bzw. konnten und daher Wohnraum benötigen bzw. benötigten und
    3. 3.Ziffer 3nicht in der Lage sind, den durch diese Katastrophe ausgelösten Verlust von Wohnraum selbständig mit eigenen Mitteln oder durch Unterstützung Dritter abzuwenden.
  3. (3)Absatz 3,Form und Höhe der Unterstützungsleistungen werden in den Richtlinien des Bundes gemäß § 6 geregelt. Zuwendungen für die Zielgruppe gemäß Abs. 2 können auch in Form von Pauschalleistungen geleistet werden.Form und Höhe der Unterstützungsleistungen werden in den Richtlinien des Bundes gemäß Paragraph 6, geregelt. Zuwendungen für die Zielgruppe gemäß Absatz 2, können auch in Form von Pauschalleistungen geleistet werden.
§ 2a LWA-G seit 19.05.2026 weggefallen.

Stand vor dem 19.05.2026

In Kraft vom 10.10.2024 bis 19.05.2026
  1. (1)Absatz eins,Zweck der Unterstützungsleistungen ist es, in Härtefällen einen Beitrag zur Abmilderung der längerfristigen Auswirkungen von Unwetterkatastrophen im Bereich Wohnen zu leisten.
  2. (2)Absatz 2,Zielgruppe von Unterstützungsleistungen zur Wohnraumerhaltung und Wohnraumbeschaffung nach Unwetterkatastrophen sind Personen, die
    1. 1.Ziffer einsüber einen Hauptwohnsitz in Österreich verfügen,
    2. 2.Ziffer 2diesen Wohnsitz katastrophenbedingt nicht nutzen können bzw. konnten und daher Wohnraum benötigen bzw. benötigten und
    3. 3.Ziffer 3nicht in der Lage sind, den durch diese Katastrophe ausgelösten Verlust von Wohnraum selbständig mit eigenen Mitteln oder durch Unterstützung Dritter abzuwenden.
  3. (3)Absatz 3,Form und Höhe der Unterstützungsleistungen werden in den Richtlinien des Bundes gemäß § 6 geregelt. Zuwendungen für die Zielgruppe gemäß Abs. 2 können auch in Form von Pauschalleistungen geleistet werden.Form und Höhe der Unterstützungsleistungen werden in den Richtlinien des Bundes gemäß Paragraph 6, geregelt. Zuwendungen für die Zielgruppe gemäß Absatz 2, können auch in Form von Pauschalleistungen geleistet werden.
§ 2a LWA-G seit 19.05.2026 weggefallen.

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