(1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. September 2019 in Kraft und ist anwendbar auf Streitbeilegungsbeschwerden hinsichtlich Streitfragen in einem Zusammenhang mit Einkommen oder Vermögen, das in einem Besteuerungszeitraum, der am oder nach dem 1. Jänner 2018 beginnt, erwirtschaftet wir... mehr lesen...
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut. mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die österreichische zuständige Behörde oder durch eine Schiedsrichterin bzw. einen Schiedsrichter des Beratenden Ausschusses oder des Ausschusses für Alternative Streitbeilegung ist zulässig, wenn sie für Zwecke der Durchführung der Ve... mehr lesen...
Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden. mehr lesen...
Die Verfahren gemäß diesem Bundesgesetz sind von sämtlichen Gebühren nach dem Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957, befreit. Die Verfahren gemäß diesem Bundesgesetz sind von sämtlichen Gebühren nach dem Gebührengesetz 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1957,, befreit. mehr lesen...
Dem Ausschuss für Alternative Streitbeilegung obliegt die Abgabe der Stellungnahme, wie die Streitfrage gelöst werden soll, wenn das Verständigungsverfahren durch Zeitablauf oder durch Abbruch beendet worden ist und die österreichische zuständige Behörde mit den zuständigen Behörden der anderen b... mehr lesen...
Der Ausschuss für Alternative Streitbeilegung kann sich hinsichtlich seiner Zusammensetzung von dem Beratenden Ausschuss unterscheiden. Die österreichische zuständige Behörde hat sich einvernehmlich mit den zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten über die Zusammensetzung zu v... mehr lesen...
Form(1)Absatz eins,Der Ausschuss für Alternative Streitbeilegung kann sich hinsichtlich seiner Form von dem Beratenden Ausschuss unterscheiden. Die österreichische zuständige Behörde hat sich einvernehmlich mit den zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten über die Form zu vers... mehr lesen...
Dem Beratenden Ausschuss obliegen folgende Aufgaben:1.Ziffer einsDie Prüfung der Zulassung der Streitbeilegungsbeschwerde und2.Ziffer 2die Abgabe der Stellungnahme, wie die Streitfrage gelöst werden soll, wenna)Litera adas Verständigungsverfahren durch Zeitablauf oder durch Abbruch beendet worden... mehr lesen...
Zusammensetzung Der Beratende Ausschuss setzt sich zusammen aus:1.Ziffer einseiner bzw. einem Vorsitzenden,2.Ziffer 2je einer Vertreterin oder einem Vertreter bzw. je zwei Vertreterinnen oder Vertretern jeder zuständigen Behörde jedes betroffenen Mitgliedstaates sowie3.Ziffer 3je einer unabhängig... mehr lesen...
Die Vorlage einer Streitfrage im Rahmen des Verständigungsverfahrens oder des schiedsgerichtlichen Verfahrens hindert die österreichische zuständige Behörde, eine Abgabenbehörde, eine Finanzstrafbehörde oder ein Gericht nicht daran, Gerichts-, Verwaltungs- oder Strafverfahren in derselben Angeleg... mehr lesen...
Im Verständigungsverfahren und im schiedsgerichtlichen Verfahren besitzt die betroffene Person keine Parteistellung im Sinne des § 78 BAO. Insbesondere ist § 90 BAO nicht anwendbar. Im Verständigungsverfahren und im schiedsgerichtlichen Verfahren besitzt die betroffene Person keine Parteistellung... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die österreichische zuständige Behörde hat das Verständigungsverfahren oder das schiedsgerichtliche Verfahren zu unterbrechen, wenn gegen die betroffene Person ein Finanzstrafverfahren wegen eines vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Finanzvergehens, ausgenommen Finanzordnungswidri... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die betroffene Person kann die Streitbeilegungsbeschwerde zurücknehmen, in dem sie bei der österreichischen zuständigen Behörde und bei den zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten gleichzeitig eine schriftliche Erklärung über die Zurücknahme der Streitbeilegung... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Alle Verfahren nach diesem Bundesgesetz sind mit sofortiger Wirkung beendet, wenn die Streitfrage außerhalb der Verfahren nach diesem Bundesgesetz gelöst worden oder irrelevant geworden ist (Gegenstandslosigkeit). Die österreichische zuständige Behörde hat mit Bescheid die Streitbe... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die österreichische zuständige Behörde hat den gesamten Wortlaut der abschließenden Entscheidung oder die Zusammenfassung unverzüglich an die Europäische Kommission zu übermitteln.(2)Absatz 2,Die Übermittlung der zu veröffentlichenden Informationen an die Europäische Kommission die... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Hat die betroffene Person der Veröffentlichung des gesamten Wortlautes der abschließenden Entscheidung nicht zugestimmt oder haben sich die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten nicht auf die Veröffentlichung des gesamten Wortlautes der abschließenden Entscheidung ve... mehr lesen...
Inhalt der Veröffentlichung Die österreichische zuständige Behörde kann sich mit den zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten darüber verständigen, ob der gesamte Wortlaut der abschließenden Entscheidung veröffentlicht wird, sofern die betroffene Person zugestimmt hat. mehr lesen...
Beendigung durch Wegfall der Streitfrage(1)Absatz eins,Die österreichische zuständige Behörde hat den zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten, der bzw. dem Vorsitzenden des Schiedsgerichtes und der betroffenen Person mitzuteilen, dass das Bundesfinanzgericht mit Erkenntnis üb... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Solange kein Einvernehmen der österreichischen zuständigen Behörde mit den zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten über das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 59 Z 1 bis 4 besteht, wird die abschließende Entscheidung nicht verbindlich und ist nicht umzusetze... mehr lesen...
Die österreichische zuständige Behörde hat sich mit den zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten darüber zu verständigen, dass die Voraussetzungen gemäß § 59 Z 1 bis 4 vorliegen und anschließend der betroffenen Person unverzüglich den Bescheid gemäß § 48 Abs. 2 BAO, mit dem di... mehr lesen...
Spätestens 60 Tage nach dem Zeitpunkt, zu dem die abschließende Entscheidung der betroffenen Person übermittelt worden ist, muss die betroffene Person der österreichischen zuständigen Behörde und den zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten Folgendes übermittelt haben:1.Ziffer... mehr lesen...
Einigung im schiedsgerichtlichen Verfahren(1)Absatz eins,Die österreichische zuständige Behörde und die zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten haben sich innerhalb von sechs Monaten nach dem der Übermittlung der Stellungnahme (§ 48 Abs. 3) folgenden Tag, darüber zu einigen,D... mehr lesen...
Wer die Geheimhaltungspflichten nach den §§ 54 oder 57 verletzt, ist, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, vom Gericht nach § 121 Abs. 3 des Strafgesetzbuches – StGB, BGBl. Nr. 60/1974, zu bestrafen. Wer die Geheimhaltungspflichten nach den Paragraph... mehr lesen...
Alle Mitglieder des Schiedsgerichtes unterliegen in Bezug auf Informationen, Nachweise und Unterlagen, von denen sie in ihrer Eigenschaft als Mitglieder des Schiedsgerichtes Kenntnis erlangen, der abgabenrechtlichen Geheimhaltungspflicht gemäß § 48a BAO. Alle Mitglieder des Schiedsgerichtes unter... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die österreichische zuständige Behörde hat dem Schiedsgericht auf dessen Ersuchen zusätzliche Informationen, Nachweise oder Unterlagen zu übermitteln.(2)Absatz 2,Die österreichische zuständige Behörde kann die Übermittlung verweigern, wenn1.Ziffer einsdie Erlangung der ersuchten In... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die betroffene Person ist berechtigt, dem Schiedsgericht sämtliche Informationen, Nachweise oder Unterlagen vorzulegen, die relevant für die Entscheidung über die jeweilige Streitfrage sein könnten. Voraussetzung dafür ist, dass die betroffene Person zuvor die Zustimmung der zustän... mehr lesen...
Die betroffene Person und deren Vertreterin bzw. Vertreter unterliegen in Bezug auf Informationen, Nachweise und Unterlagen, von denen sie während des schiedsgerichtlichen Verfahrens Kenntnis erlangen, der abgabenrechtlichen Geheimhaltungspflicht gemäß § 48a BAO. Sie können im schiedsgerichtliche... mehr lesen...
Pflichten der betroffenen Person(1)Absatz eins,Wird die betroffene Person vom Schiedsgericht vorgeladen, ist sie verpflichtet, persönlich zu erscheinen. Die §§ 169 bis 174 BAO sind auf die betroffene Person anzuwenden. Die betroffene Person hat das Recht, sich mit entsprechender Vollmacht vertret... mehr lesen...
Stellungnahme(1)Absatz eins,Für die Abgabe der schriftlichen Stellungnahme kann, abweichend von § 46, jede Art des Verfahrens der verbindlichen Streitbeilegung, einschließlich des Verfahrens des endgültigen Angebots (letzten besten Angebots) angewendet werden, um die Streitfrage zu lösen. Die §§ ... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die österreichische zuständige Behörde hat sich mit den zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten über eine Geschäftsordnung für den Ausschuss für Alternative Streitbeilegung zu verständigen. Die §§ 43 bis 45 gelten sinngemäß.Die österreichische zuständige Behörd... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die Frist für die Einsetzung des Ausschuss für Alternative Streitbeilegung beträgt 120 Tage.(2)Absatz 2,Für den Beginn der Frist gelten § 39 Abs. 2 und 3 sinngemäß.Für den Beginn der Frist gelten Paragraph 39, Absatz 2 und 3 sinngemäß. mehr lesen...
Einsetzung(1)Absatz eins,Der Ausschuss für Alternative Streitbeilegung wird eingesetzt, wenn die österreichische zuständige Behörde mit den zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten gemäß § 38 Abs. 2 vereinbart hat, dass dem Antrag auf Einsetzung eines Schiedsgerichtes durch Ei... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Der Beratende Ausschuss entscheidet über die Annahme der unabhängigen Stellungnahme mit einfacher Mehrheit seiner Mitglieder.(2)Absatz 2,Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der bzw. des Vorsitzenden den Ausschlag.(3)Absatz 3,Die bzw. der Vorsitzende übermittelt den zuständigen Be... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die Frist für die unabhängige Stellungnahme des Beratenden Ausschusses beträgt sechs Monate und beginnt mit dem Tag, der dem Tag seiner Einsetzung folgt.(2)Absatz 2,Abweichend von Abs. 1 beginnt die Frist in den Fällen, in denen der Beratende Ausschuss die Streitbeilegungsbeschwerd... mehr lesen...
Unabhängige Stellungnahme(1)Absatz eins,Der Beratende Ausschuss gibt eine schriftliche unabhängige Stellungnahme dazu ab, wie die Streitfrage zu lösen ist.(2)Absatz 2,Der Beratende Ausschuss stützt sich bei der Lösung der Streitfrage auf das anwendbare Abkommen oder Übereinkommen gemäß § 2 und au... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Hat die bzw. der Vorsitzende Kenntnis davon erlangt, dass der betroffenen Person die Geschäftsordnung durch die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten nicht übermittelt worden ist, hat sie bzw. er diese der betroffenen Person zu übermitteln.(2)Absatz 2,Hat die bzw. de... mehr lesen...
Die Geschäftsordnung hat insbesondere folgende Punkte zu enthalten:1.Ziffer einsdie Beschreibung der Streitfrage und deren Merkmale,2.Ziffer 2die Beschreibung der rechtlichen und faktischen Fragestellungen, auf die sich die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten geeinigt haben,3.Zif... mehr lesen...
Geschäftsordnung(1)Absatz eins,Die österreichische zuständige Behörde hat sich mit den zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten über eine Geschäftsordnung für den Beratenden Ausschuss zu verständigen.(2)Absatz 2,Die österreichische zuständige Behörde hat die Geschäftsordnung e... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Werden eine von der österreichischen zuständigen Behörde zu benennende unabhängige Person und ihre Stellvertreterin bzw. ihr Stellvertreter nicht innerhalb der Frist gemäß § 39 benannt, kann die betroffene Person beim Bundesfinanzgericht deren Benennung innerhalb von 30 Tagen nach ... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Hat sich die österreichische zuständige Behörde mit den zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten nicht innerhalb von 120 Tagen über die Vorschriften für die Benennung der unabhängigen Person gemäß § 40 Abs. 1 Z 1 verständigt, erfolgt die Benennung dieser unabhän... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die österreichische zuständige Behörde hat sich mit den zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten über folgende Bestandteile der Einsetzung des Beratenden Ausschusses zu verständigen:1.Ziffer einsdie Vorschriften für die Benennung der unabhängigen Personen inklus... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die Frist für die Einsetzung des Beratenden Ausschusses beträgt 120 Tage.(2)Absatz 2,Sie beginnt mit dem Tag, der dem Tag des Einlangens des Antrags auf Einsetzung eines Schiedsgerichtes bei der österreichischen zuständigen Behörde folgt oder gegebenenfalls nach erfolgter Mängelbeh... mehr lesen...
Auswahl des Schiedsgerichtes(1)Absatz eins,Ist der Antrag auf Einsetzung eines Schiedsgerichtes aus österreichischer Sicht zulässig und ist der österreichischen zuständigen Behörde nicht von der zuständigen Behörde eines anderen betroffenen Mitgliedstaates mitgeteilt worden, dass der Antrag aus i... mehr lesen...
Die betroffene Person hat keinen Zugang zum schiedsgerichtlichen Verfahren, wenn1.Ziffer einsaus österreichischer Sicht ein Unzulässigkeitsgrund vorliegt (§ 33 Abs. 2) oderaus österreichischer Sicht ein Unzulässigkeitsgrund vorliegt (Paragraph 33, Absatz 2,) oder2.Ziffer 2der österreichischen zus... mehr lesen...
Der Antrag ist aus österreichischer Sicht nicht zulässig, wenn es bei der Streitfrage nicht um Doppelbesteuerung geht. Die österreichische zuständige Behörde hat dies den zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten mitzuteilen. mehr lesen...
(1)Absatz eins,Der Antrag ist aus österreichischer Sicht nicht zulässig, wenn gegen die betroffene Person in den fünf Jahren vor der Einbringung der Streitbeilegungsbeschwerde wegen eines in den letzten sieben Jahren vor der Einbringung der Streitbeilegungsbeschwerde vorsätzlich oder grob fahrläs... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Der Antrag ist aus österreichischer Sicht nicht zulässig, wenn das Bundesfinanzgericht mit Erkenntnis über die Streitfrage entschieden hat.(2)Absatz 2,Die österreichische zuständige Behörde hat den zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten mitzuteilen, dass vor A... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die österreichische zuständige Behörde hat mit Bescheid darüber abzusprechen, dass aus österreichischer Sicht der Antrag auf Einsetzung eines Schiedsgerichtes nicht zulässig oder nicht fristgerecht eingebracht worden ist. Der Bescheid ist innerhalb von 30 Tagen ab Einlangen des Ant... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die österreichische zuständige Behörde hat den zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten und der betroffenen Person mitzuteilen, dass das Bundesfinanzgericht mit Erkenntnis über die Streitfrage entschieden hat und dass deshalb das Verständigungsverfahren ab dem T... mehr lesen...
Die österreichische zuständige Behörde kann sich mit den zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten darüber verständigen, dass innerhalb der in § 24 genannten Frist keine Einigung über die Lösung der Streitfrage erzielt werden kann und hat dies der betroffenen Person mitzuteilen... mehr lesen...
Beendigung durch Zeitablauf Haben die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten innerhalb der in § 24 genannten Frist keine Einigung über die Lösung der Streitfrage erzielt, teilt die österreichische zuständige Behörde dies der betroffenen Person mit. In dieser Mitteilung sind die allg... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die österreichische zuständige Behörde hat sich mit den zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten darüber zu verständigen, dass die Voraussetzungen gemäß § 27 vorliegen und anschließend der betroffenen Person unverzüglich den Bescheid gemäß § 48 Abs. 2 BAO, mit d... mehr lesen...
Spätestens 60 Tage nach dem Zeitpunkt, zu dem die Einigung der betroffenen Person mitgeteilt worden ist, muss die betroffene Person der österreichischen zuständigen Behörde und den zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten Folgendes übermittelt haben:1.Ziffer einsDie Zustimmung... mehr lesen...
Einigung im Verständigungsverfahren Sobald die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten innerhalb der in § 24 genannten Frist eine Einigung über die Lösung der Streitfrage erzielt haben, teilt dies die österreichische zuständige Behörde der betroffenen Person unverzüglich mit. Sobald ... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die österreichische zuständige Behörde kann, sofern sie dies für die inhaltliche Prüfung der Streitfrage als erforderlich erachtet, die betroffene Person um weitere Informationen oder um die Vorlage von Beweismitteln ersuchen. § 14 gilt sinngemäß.Die österreichische zuständige Behö... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Eine Einigung im Verständigungsverfahren ist innerhalb von zwei Jahren ab dem Tag der letzten Mitteilung über die Zulassung der Streitbeilegungsbeschwerde (§ 22) anzustreben.Eine Einigung im Verständigungsverfahren ist innerhalb von zwei Jahren ab dem Tag der letzten Mitteilung übe... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Hat der Beratende Ausschuss die Streitbeilegungsbeschwerde gemäß § 21 zugelassen, kann die österreichische zuständige Behörde innerhalb von 60 Tagen ab dem Tag der Mitteilung über die Zulassung an den Beratenden Ausschuss eine Erklärung abgeben, dass sie ein Verständigungsverfahren... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Der Beratende Ausschuss hat zu prüfen, ob die Streitbeilegungsbeschwerde zuzulassen ist. Er hat darüber innerhalb von sechs Monaten ab dem Tag seiner Einsetzung zu entscheiden.(2)Absatz 2,Die bzw. der Vorsitzende hat der österreichischen zuständigen Behörde und den zuständigen Behö... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die österreichische zuständige Behörde hat sich für die Zwecke des § 21 mit den zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten über eine vereinfachte Geschäftsordnung zu verständigen.Die österreichische zuständige Behörde hat sich für die Zwecke des Paragraph 21, mit ... mehr lesen...
Ist der Antrag auf Zulassung aus österreichischer Sicht zulässig und ist der österreichischen zuständigen Behörde nicht von der zuständigen Behörde eines anderen betroffenen Mitgliedstaates mitgeteilt worden, dass der Antrag aus ihrer Sicht unzulässig ist, hat die österreichische zuständige Behör... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die österreichische zuständige Behörde hat mit Bescheid darüber abzusprechen, dass aus österreichischer Sicht kein Zugang zum schiedsgerichtlichen Verfahren betreffend die Zulassung der Streitbeilegungsbeschwerde durch den Beratenden Ausschuss besteht. Der Bescheid ist innerhalb vo... mehr lesen...
Antrag auf Zulassung(1)Absatz eins,Die betroffene Person kann einen schriftlichen Antrag auf Zulassung der Streitbeilegungsbeschwerde durch den Beratenden Ausschuss stellen, wenn die Streitbeilegungsbeschwerde1.Ziffer einsvon mindestens einer zuständigen Behörde eines betroffenen Mitgliedstaates,... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die Frist für die Zulassung oder Zurückweisung oder einseitige Lösung der Streitbeilegungsbeschwerde beträgt sechs Monate und beginnt mit dem Tag des Einlangens der Streitbeilegungsbeschwerde oder gegebenenfalls nach erfolgter Mängelbehebung gemäß § 85 Abs. 2 BAO bei der österreich... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die österreichische zuständige Behörde hat mit Bescheid über die Zulassung oder Zurückweisung der Streitbeilegungsbeschwerde zu entscheiden.(2)Absatz 2,Die Streitbeilegungsbeschwerde ist zurückzuweisen, wenn1.Ziffer einssie nicht innerhalb der Frist gemäß § 10 eingebracht worden is... mehr lesen...
Ersuchen um zusätzliche Informationen(1)Absatz eins,Die österreichische zuständige Behörde kann innerhalb von drei Monaten nach Einlangen der Streitbeilegungsbeschwerde oder der Mitteilung (§ 8 Abs. 6) oder gegebenenfalls nach erfolgter Mängelbehebung gemäß § 85 Abs. 2 BAO die betroffene Person u... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Durch das Einbringen einer Streitbeilegungsbeschwerde gemäß § 8 wird jedes von der betroffenen Person angeregte laufende Verständigungs- oder Streitbeilegungsverfahren in derselben Streitfrage für denselben Zeitraum aufgrund eines Abkommens oder Übereinkommens beendet.Durch das Ein... mehr lesen...
Die österreichische zuständige Behörde hat den zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten innerhalb von zwei Monaten nach Einlangen der Streitbeilegungsbeschwerde das Einlangen mitzuteilen und sich mit den zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten darüber zu v... mehr lesen...
Die österreichische zuständige Behörde bestätigt der betroffenen Person das Einlangen der Streitbeilegungsbeschwerde innerhalb von zwei Monaten nach Einlangen der Streitbeilegungsbeschwerde. mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die Streitbeilegungsbeschwerde kann ab Einlangen der ersten Mitteilung der Maßnahme, die im Ergebnis zu einer Streitfrage führt oder führen wird, eingebracht werden. Sie ist jedoch spätestens innerhalb von drei Jahren nach Bekanntgabe (§ 97 BAO) des für die Streitfrage maßgeblichen... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die Beschwerde hat zu enthalten:1.Ziffer einsName, Anschrift, Steueridentifikationsnummer und jegliche sonstige Angaben, die für die Identifikation der betroffenen Person, die die Streitbeilegungsbeschwerde bei den zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten eingebracht ha... mehr lesen...
Einbringung(1)Absatz eins,Jede betroffene Person ist berechtigt, eine Streitbeilegungsbeschwerde über eine Streitfrage einzubringen. Die Streitbeilegungsbeschwerde ist bei der zuständigen Behörde jedes betroffenen Mitgliedstaates gleichzeitig und mit den gleichen Angaben einzubringen.(2)Absatz 2,... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Eine von der österreichischen zuständigen Behörde ernannte unabhängige Person ist verpflichtet, Änderungen im Hinblick auf ihre Unabhängigkeit oder andere Gründe, die sie daran hindern, als unabhängige Person tätig zu sein, der österreichischen zuständigen Behörde unverzüglich mitz... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die österreichische zuständige Behörde hat in einem Anlassfall (Abs. 2), mindestens aber einmal pro Jahr, zu überprüfen, ob eine von ihr ernannte Person noch in der Lage ist, als unabhängige Person tätig zu sein.Die österreichische zuständige Behörde hat in einem Anlassfall (Absatz... mehr lesen...
Liste der unabhängigen Personen(1)Absatz eins,Die österreichische zuständige Behörde hat bis 30. September 2019 für die Liste der unabhängigen Personen der Europäischen Union mindestens drei fachlich kompetente und unabhängige Personen, die unparteiisch und integer handeln können, zu ernennen und... mehr lesen...
Ist Österreich einer der betroffenen Mitgliedstaaten, so hat jegliche Kommunikation zwischen der betroffenen Person und der österreichischen zuständigen Behörde gemäß diesem Bundesgesetz auf Deutsch oder Englisch zu erfolgen. Das gilt nicht für Erledigungen im Sinne der §§ 92, 94 und 95 BAO. Ist ... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet der Ausdruck1.Ziffer eins„Abkommen oder Übereinkommen“ völkerrechtliche Verträge, die die Beseitigung der Doppelbesteuerung von Einkommen und gegebenenfalls Vermögen vorsehen, insbesondere Doppelbesteuerungsabkommen und das Übereinkommen 90/4... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz legt die Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen der Republik Österreich und einem anderen Mitgliedstaat oder mehreren anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die durch die Auslegung und Anwendung von Abkommen oder Übereinkommen (§ 3 Abs. 1 Z... mehr lesen...
Umsetzung von Unionsrecht Mit diesem Bundesgesetz wird die Richtlinie (EU) 2017/1852 über Verfahren zur Beilegung von Besteuerungsstreitigkeiten in der Europäischen Union, ABl. Nr. L 265 vom 14.10.2017 S. 1, in österreichisches Recht umgesetzt. Mit diesem Bundesgesetz wird die Richtlinie (EU) 201... mehr lesen...
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich der §§ 86 bis 88 die Bundesministerin für Justiz, im Übrigen der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betraut und soweit mit der Vollziehung bei der Einfuhr Angelegenheiten des Zollrechts berührt sind, im ... mehr lesen...
Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes dürfen bereits von dem Tag an erlassen werden, der der Kundmachung des durchzuführenden Bundesgesetzes folgt; sie dürfen jedoch nicht vor den durchzuführenden Gesetzesbestimmungen in Kraft treten. mehr lesen...
(1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Tierarzneimittelkontrollgesetz – TAKG, BGBl. I Nr. 28/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 37/2018, außer Kraft.Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt das... mehr lesen...
Verweise Soweit dieses Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verweist, sind diese Bestimmungen in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Soweit dieses Bundesgesetz auf Rechtsakte der Europäischen Union verweist, sind diese in ihrer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes gelte... mehr lesen...
Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen und den Organen nach § 4 Abs. 1 Z 2 über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Befugnisse gemäß §§ 27, 36, 39 und 46 bis 48 im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leist... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Wer Werbung betreibt, die nicht den Art. 119 bis 121 der Verordnung (EU) 2019/6 bzw. den §§ 25 und 26 oder Art. 11 der Verordnung (EU) 2019/4 bzw. dem § 77 entspricht, kann auf Unterlassung geklagt werden. Die Gefahr eines entsprechenden Verstoßes besteht nicht, wenn die Unternehme... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Wer1.Ziffer einsTierarzneimittel entgegen Art. 35 der Verordnung (EU) 2019/6 oder entgegen § 20 in Verkehr bringt oder bereitstellt,Tierarzneimittel entgegen Artikel 35, der Verordnung (EU) 2019/6 oder entgegen Paragraph 20, in Verkehr bringt oder bereitstellt,2.Ziffer 2Tierarzneim... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Wenn bestimmte Tatsachen darauf schließen lassen, dass gefälschte Tierarzneimittel, Wirkstoffe, Hilfsstoffe oder Dokumente (§ 87 Abs. 7) nach oder aus Österreich befördert werden, so sind die Zollorgane befugt, diese sicher zu stellen. Von der Sicherstellung haben sie unverzüglich ... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Ein Tierarzneimittel, das den Gegenstand einer Tathandlung gemäß § 85 bildet, sowie gefälschte Tierarzneimittel, Wirkstoffe, Hilfsstoffe und Dokumente (§ 86 Abs. 7) sind – sofern nicht bereits die Voraussetzungen der Einziehung nach § 26 StGB vorliegen – auch einzuziehen, wenn kein... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Wer Tierarzneimittel, Wirkstoffe oder Hilfsstoffe mit dem Vorsatz fälscht (§ 3 Abs. 1 Z 2), dass sie einer/einem anderen überlassen werden, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.Wer Tierarzneimittel, Wirkstoffe oder Hilfsstoffe mit dem Vorsatz fälscht (Paragraph 3... mehr lesen...
Gerichtlich strafbare Handlungen in Zusammenhang mit der Abgabe und der Anwendung(1)Absatz eins,Wer Tierarzneimittel oder Arzneimittel, die bei Anwendung an Tieren beim Menschen nachhaltige oder schwere gesundheitliche Schäden zur Folge haben können, in großer Menge1.Ziffer einsentgegen der Besti... mehr lesen...
Alle mit Aufgaben im Rahmen der Vollziehung des II. Hauptstücks betrauten Personen sind, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich aus dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet. Im Hinblick auf Unabhängigkeit und Transparenz gi... mehr lesen...
In Bezug auf den automationsunterstützten Datenverkehr ist § 80 AMG anzuwenden. In Bezug auf den automationsunterstützten Datenverkehr ist Paragraph 80, AMG anzuwenden. mehr lesen...
(1)Absatz eins,Bei Vorliegen einer vorschriftswidrigen Behandlung gemäß Art. 2 lit. c der Verordnung (EU) 2019/2090 der Kommission vom 19. Juni 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf mutmaßliche oder festgestellte Verstöße gegen Unio... mehr lesen...
Werden bei Untersuchungen gemäß § 55 Abs. 1 Z 2 oder § 56 des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes – LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006, Rückstände von Tierarzneimitteln oder Arzneimitteln festgestellt, ist gemäß § 58 LMSVG vorzugehen. Werden bei Untersuchungen gemäß Paragraph 55, Absat... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die Organwalter der zuständigen Behörde haben Waren vorläufig zu beschlagnahmen oder sicherzustellen,1.Ziffer einsbei denen der begründete Verdacht besteht, dass sie Tierarzneimittel sind und den Vorgaben des § 55 widersprechen, oderbei denen der begründete Verdacht besteht, dass s... mehr lesen...
Überwachung von Betrieben(1)Absatz eins,Organwalter der zuständigen Behörde sind befugt, während der Betriebszeiten unangekündigt überall, wo Tierarzneimittel hergestellt, gehandelt, angewendet oder aufbewahrt werden können, Nachschau zu halten. Sie sind berechtigt, von Waren, die Tierarzneimitte... mehr lesen...
Auf die Werbung für Arzneifuttermittel und Zwischenprodukte ist Art. 11 der Verordnung (EU) 2019/4 anzuwenden. Auf die Werbung für Arzneifuttermittel und Zwischenprodukte ist Artikel 11, der Verordnung (EU) 2019/4 anzuwenden. mehr lesen...
(1)Absatz eins,Abweichend von § 75 dürfen Arzneifuttermittel in landwirtschaftlichen Betrieben zur Anwendung für die eigene Tierproduktion unter Anleitung der Tierärztin bzw. des Tierarztes im Rahmen eines Tiergesundheitsdienstes gemäß § 64 Abs. 2 aus zugelassenen Veterinärarzneispezialitäten ode... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die Herstellung, die Lagerung, der Transport und das Inverkehrbringen von Arzneifuttermitteln und Zwischenerzeugnissen bedürfen einer Zulassung im Sinne des Art. 13 der Verordnung (EU) 2019/4 durch die zuständige nationale Behörde (§ 4 Abs. 1 Z 1).Die Herstellung, die Lagerung, der... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Gemäß Art. 16 Abs. 9 der Verordnung (EU) 2019/4 hat sich die Tierärztin bzw. der Tierarzt, die bzw. der die tierärztliche Verschreibung für Arzneifuttermittel ausstellt, zu vergewissern, dass die verschriebene Behandlung bei den Zieltieren veterinärmedizinisch gerechtfertigt ist.Ge... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Arzneifuttermittel für Tiere, die der Lebensmittelgewinnung dienen, dürfen gemäß Art. 16 Abs. 7 der Verordnung (EU) 2019/4 nicht für mehr als eine Behandlung unter derselben tierärztlichen Verschreibung verwendet werden.Arzneifuttermittel für Tiere, die der Lebensmittelgewinnung di... mehr lesen...
Verschreibung von Arzneifuttermitteln(1)Absatz eins,Eine tierärztliche Verschreibung für Arzneifuttermittel darf entsprechend Art. 16 der Verordnung (EU) 2019/4 erst nach einer klinischen Prüfung oder einer anderen angemessenen Prüfung des Gesundheitszustands des Tieres oder der Gruppe von Tieren... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die Dokumentationspflichten nach § 66 Abs. 1, § 67 Abs. 1 sowie § 69 gelten, sofern für sie zutreffend, auch für Herstellerinnen bzw. Hersteller, Zulassungsinhaberinnen bzw. Zulassungsinhaber (Depositeurinnen bzw. Depositeure), Tierarzneimittel-Großhändlerinnen bzw. Tierarzneimitte... mehr lesen...
Abweichend von § 68 hat die Tierärztin bzw. der Tierarzt über die Anfertigungen gemäß § 60 Abs. 3 ABO 2005 elektronische Aufzeichnungen zu führen, aus denen Abweichend von Paragraph 68, hat die Tierärztin bzw. der Tierarzt über die Anfertigungen gemäß Paragraph 60, Absatz 3, ABO 2005 elektronisch... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Erfolgt die Einzelhandelsabgabe verschreibungspflichtiger Tierarzneimittel aus einer öffentlichen Apotheke, so sind Aufzeichnungen zu führen und dabei folgende Angaben festzuhalten:1.Ziffer einsDatum der Abgabe2.Ziffer 2Empfängerin bzw. Empfänger3.Ziffer 3Abgegebene Menge4.Ziffer 4... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Erfolgt die Einzelhandelsabgabe aus einer tierärztlichen Hausapotheke, so sind Aufzeichnungen zu führen und dabei – unbeschadet des Art. 103 der Verordnung (EU) 2019/6 – folgende Angaben festzuhalten:Erfolgt die Einzelhandelsabgabe aus einer tierärztlichen Hausapotheke, so sind Auf... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die Einzelhändlerin bzw. der Einzelhändler hat über den Bezug von Tierarzneimitteln und magistralen und offizinalen Zubereitungen sowie im Falle des § 49 Abs. 1 Z 2 auch von Arzneimitteln Aufzeichnungen zu führen und dabei folgende Angaben festzuhalten:Die Einzelhändlerin bzw. der ... mehr lesen...
Allgemeine Bestimmungen(1)Absatz eins,Tierärztinnen und Tierärzte sowie berechtigte Einzelhändlerinnen und Einzelhändler gemäß § 49 sind ermächtigt, soweit dies zur Erfüllung der in diesem Bundesgesetz übertragenen Verpflichtungen erforderlich ist, personenbezogene Daten über Lieferantinnen bzw. ... mehr lesen...
Nicht verbrauchte oder abgelaufene Tierarzneimittel oder Arzneimittel sowie Arzneimittelreste im Wirkungsbereich dieses Gesetzes, mit Ausnahme von Suchtmitteln, sind gemäß den Vorgaben des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 102/2002, zu entsorgen. Nicht verbrauchte oder abgelaufene Tiera... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Arzneimittelsicherheit, des Konsumentenschutzes, der Tiergesundheit und des Tierschutzes durch Verordnung festzulegen, welche Tierarzneimittel (Veterinärarznei... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Abweichend von § 56 dürfen zugelassene oder registrierte homöopathische Veterinärarzneispezialitäten oder homöopathische Arzneispezialitäten unter der Verantwortung einer Tierärztin bzw. eines Tierarztes verabreicht werden.Abweichend von Paragraph 56, dürfen zugelassene oder regist... mehr lesen...
Die Anwendung immunologischer Tierarzneimittel zur Seuchenbekämpfung sowie im Interesse der Tiergesundheit, des Tierschutzes und der öffentlichen Gesundheit erfolgt gemäß Art. 110 der Verordnung (EU) 2019/6. § 29 Tiergesundheitsgesetz 2024, bleibt davon unberührt. Die Anwendung immunologischer Ti... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Antimikrobiell wirksame Tierarzneimittel oder antimikrobiell wirksame Arzneimittel dürfen entsprechend Art. 107 der Verordnung (EU) 2019/6 bei Tieren nicht routinemäßig eingesetzt oder angewendet werden, umAntimikrobiell wirksame Tierarzneimittel oder antimikrobiell wirksame Arznei... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Erfolgt eine Tierarzneimittel- bzw. Arzneimittelanwendung im Sinne der §§ 58 oder 59, hat die Tierärztin bzw. der Tierarzt entsprechend Art. 115 der Verordnung (EU) 2019/6 eine Wartezeit festzusetzen. Als erster Tag der Wartezeit gilt der Tag nach der letztmaligen Anwendung eines T... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Abweichend von § 56 Abs. 1 dürfen bei Vorliegen eines Therapienotstandes (§ 56 Abs. 2) der Lebensmittelgewinnung dienende im Wasser lebende Tierarten entsprechend Art. 114 der Verordnung (EU) 2019/6 mit folgenden Tierarzneimitteln oder Arzneimitteln behandelt werden:Abweichend von ... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Abweichend von § 56 Abs. 1 dürfen bei Vorliegen eines Therapienotstandes (§ 56 Abs. 2) der Lebensmittelgewinnung dienende landlebende Tierarten entsprechend Art. 113 der Verordnung (EU) 2019/6 mit folgenden Tierarzneimitteln oder Arzneimitteln behandelt werden:Abweichend von Paragr... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Abweichend von § 56 Abs. 1 dürfen bei Vorliegen eines Therapienotstandes (§ 56 Abs. 2) nicht der Lebensmittelgewinnung dienende Tierarten entsprechend Art. 112 der Verordnung (EU) 2019/6 mit folgenden Tierarzneimitteln oder Arzneimitteln behandelt werden:Abweichend von Paragraph 56... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Veterinärarzneispezialitäten sind entsprechend ihrer Zulassungsbedingungen (Fach- und Gebrauchsinformation) anzuwenden.(2)Absatz 2,Nur bei Vorliegen eines Therapienotstandes darf unter der direkten Eigenverantwortung der verantwortlichen Tierärztin bzw. des verantwortlichen Tierarz... mehr lesen...
Bereithalten zur Anwendung und Lagern(1)Absatz eins,Abgesehen von § 23 Tierärztegesetz ist das Bereithalten zur Anwendung, das Lagern und der Besitz von verschreibungspflichtigen Tierarzneimitteln durch andere als zur Herstellung oder Abgabe von Tierarzneimitteln oder Arzneimitteln berechtigte na... mehr lesen...
(1)Absatz eins,In Entsprechung des Art. 105 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/6 darf eine tierärztliche Verschreibung für antimikrobiell wirksame Tierarzneimittel oder antimikrobiell wirksamer Arzneimittel zur Metaphylaxe nur nach der Diagnose einer Infektionskrankheit durch eine Tierärztin bzw. ei... mehr lesen...
Die tierärztliche Verschreibung in Form eines Rezeptes sowie die ihr gleichzuhaltenden Dokumente (§ 52 Abs. 2) sind von der verschreibenden Tierärztin bzw. dem verschreibenden Tierarzt in Original oder gegebenenfalls in Kopie sieben Jahre aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde zur Kontrolle ... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Verschreibungspflichtige Tierarzneimittel oder Arzneimittel dürfen nur bei Vorliegen einer entsprechenden tierärztlichen Verschreibung abgegeben und angewendet werden.(2)Absatz 2,Einer tierärztlichen Verschreibung (Rezept im Sinne des Rezeptpflichtgesetzes zum Bezug des Tierarzneim... mehr lesen...
Veterinärarzneispezialitäten dürfen nur in den von der Herstellerin bzw. vom Hersteller oder der Depositeurin bzw. dem Depositeur vorgesehenen Handelspackungen abgegeben werden. Dies gilt nicht für die Abgabe auf Grund besonderer Anordnung durch die Tierärztin bzw. den Tierarzt, wobei diesfalls v... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen hat über das Internetportal gemäß § 27 AMG die Angaben gemäß Art. 104 der Verordnung (EU) 2019/6 zur Verfügung zu stellen. Das Internetportal ist mit der Internetseite der Agentur gemäß Art. 104 Abs. 9 der Verordnung (EU) 2019/6 zu v... mehr lesen...
Abgabe von Tierarzneimitteln im Kleinen(1)Absatz eins,Sofern in den §§ 43 und 44 sowie im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, ist die Abgabe von verschreibungspflichtigen Tierarzneimitteln im Einzelhandel nur gestattetSofern in den Paragraphen 43 und 44 sowie im Folgenden nicht anderes bestimmt... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Organwalter des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen haben unter Bedachtnahme auf die Schutzziele dieses Bundesgesetzes Tierarzneimittel oder Wirkstoffe vorläufig zu beschlagnahmen, wenn der begründete Verdacht besteht, dass diese1.Ziffer einsentgegen den Bestimmungen der... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Wird bei einer Kontrolle gemäß § 46 festgestellt oder erhält das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen sonst davon Kenntnis, dass ein Tierarzneimittel oder Wirkstoff der Verordnung (EU) 2019/6, diesem Bundesgesetz oder auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen ... mehr lesen...
Probennahme(1)Absatz eins,Tierarzneimittel sind von Organwaltern des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen oder von diesem beauftragten Sachverständigen zu kontrollieren.(2)Absatz 2,Die Kontrolle hat durch stichprobenartige Probennahme im Betrieb der bzw. des1.Ziffer einsHerstellerin bzw... mehr lesen...
Art. 101 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2019/6 ist auch für die Bereitstellung von Veterinärarzneispezialitäten, die nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2019/6 fallen, jedoch nach diesem Bundesgesetz einer Zulassung bedürfen, anzuwenden. Artikel 101, Absatz 4, der Verordnung (EU) 2019/... mehr lesen...
Über die Art. 119 Abs. 8 bis 10 der Verordnung (EU) 2019/6 hinausgehend gilt für die Abgabe von Arzneimitteln als Tierärztemustern § 58 AMG mit der Maßgabe, dass auch die Abgabe von antimikrobiell wirksamen Arzneispezialitäten verboten ist. Über die Artikel 119, Absatz 8 bis 10 der Verordnung (EU... mehr lesen...
Abgabe von Tierarzneimitteln im Großhandel(1)Absatz eins,Tierarzneimittel dürfen von der Herstellerin bzw. vom Hersteller, von der Depositeurin bzw. vom Depositeur oder von der Tierarzneimittel-Großhändlerin bzw. vom Tierarzneimittel-Großhändler nur abgegeben werden an1.Ziffer einsöffentliche Apo... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Qualitätsmängel sind1.Ziffer einsMängel im Zusammenhang mit den Anforderungen des § 5 undMängel im Zusammenhang mit den Anforderungen des Paragraph 5, und2.Ziffer 2Mängel einer Veterinärarzneispezialität hinsichtlich Handelspackungen, Zusammensetzung oder Beschaffenheit,wenn dadurc... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Berechtigte nach § 43 Abs. 1, sofern sie nicht ohnedies einer Meldepflicht gemäß Art. 76 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2019/6 unterliegen, haben unerwünschte Ereignisse gemäß Art. 73 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2019/6, die im Inland aufgetreten sind und ihnen auf Grund ihrer berufliche... mehr lesen...
Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat durch Verordnung, soweit dies unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse eingehender und rascher Information und das Funktionieren des Pharmakovigilanz-Systems erforderlich ist, nähere Bestimmungen über Inhalt, Umfang und... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen hat Zulassungsinhaberin bzw. Zulassungsinhaber und Betriebe gemäß § 29 Abs. 1 und von diesen mit Pharmakovigilanzaufgaben Beauftragte periodisch in Bezug auf die Einhaltung der Verpflichtungen dieses Abschnitts zu überprüfen.Das Bund... mehr lesen...
Pharmakovigilanz(1)Absatz eins,Die Art. 73 bis 81 der Verordnung (EU) Nr. 2019/6 sind auch auf Tierarzneimittel, die nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2019/6 fallen, jedoch nach diesem Bundesgesetz einer Zulassung bedürfen, anzuwenden.Die Artikel 73 bis 81 der Verordnung (EU) Nr.... mehr lesen...
Ergänzend zu den Anforderungen an die sachkundige Person gemäß Art. 97 der Verordnung (EU) 2019/6 gelten für Betriebe gemäß § 29 Abs. 1 die §§ 69a bis 71 AMG sinngemäß. Ergänzend zu den Anforderungen an die sachkundige Person gemäß Artikel 97, der Verordnung (EU) 2019/6 gelten für Betriebe gemäß ... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Unbeschadet der Bestimmungen des Art. 123 der Verordnung (EU) 2019/6 gelten für die Überprüfung von Betrieben gemäß § 29 Abs. 1 die §§ 67 und 68 Abs. 1 bis 4 AMG sinngemäß.Unbeschadet der Bestimmungen des Artikel 123, der Verordnung (EU) 2019/6 gelten für die Überprüfung von Betrie... mehr lesen...
Das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen hat die Daten über die Herstellungserlaubnis gemäß Art. 90, über Zertifikate über die gute Herstellungspraxis gemäß Art. 94, über Großhandelsvertriebserlaubnisse gemäß Art. 100 und über Importeurinnen bzw. Importeure, Herstellerinnen bzw. Herstelle... mehr lesen...
Die Bewilligung gemäß § 30 Abs. 1 oder Art. 88 der Verordnung (EU) 2019/6 ist aufzuheben, wenn die Inhaberin bzw. der Inhaber der Betriebsbewilligung auf diese verzichtet. Die Bewilligung gemäß Paragraph 30, Absatz eins, oder Artikel 88, der Verordnung (EU) 2019/6 ist aufzuheben, wenn die Inhaber... mehr lesen...
Die Bewilligung gemäß § 30 Abs. 1 oder Art. 88 der Verordnung (EU) 2019/6 ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Voraussetzungen nicht vorgelegen haben. Sie ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind. An Stelle des Widerrufs kann auch das gänzliche o... mehr lesen...
Ergibt sich nach Erteilung der Bewilligung gemäß § 30 oder der Art. 88 oder 91 der Verordnung (EU) 2019/6, dass trotz Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen die für die Gesundheit und das Leben von Mensch oder Tier erforderliche Beschaffenheit der Tierarzneimittel oder Wirkstoffe nicht ausreich... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Wesentliche Änderungen hinsichtlich des Herstellens oder des Inverkehrbringens der Tierarzneimittel oder Wirkstoffe, insbesondere in Bezug auf die Angaben gemäß Art. 89 Abs. 2 und 100 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2019/6, die Auswirkungen auf die Beschaffenheit der Tierarzneimittel od... mehr lesen...
(1)Absatz eins,In Betrieben im Sinne des § 29 Abs. 1 dürfen das Herstellen, das Inverkehrbringen, das Bereitstellen und die Kontrolle von Tierarzneimitteln und Wirkstoffen erst auf Grund einer Bewilligung des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen aufgenommen werden.In Betrieben im Sinne ... mehr lesen...
Betriebsordnungen(1)Absatz eins,Soweit es geboten ist, um die für die Gesundheit und das Leben von Mensch oder Tier erforderliche Beschaffenheit der Tierarzneimittel oder Wirkstoffe und die Versorgung mit Tierarzneimitteln oder Wirkstoffen zu gewährleisten, hat der Bundesminister für Soziales, Ge... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Es ist verboten, Tierarzneimittel oder Wirkstoffe bereitzustellen, die den Tatsachen nicht entsprechende Angaben oder sonst zur Irreführung geeignete Bezeichnungen oder Aufmachungen aufweisen.(2)Absatz 2,Ferner ist es entsprechend Art. 119 Abs. 5 der Verordnung (EU) 2019/6 verboten... mehr lesen...
Für die Kontrolle der Werbung für Tierarzneimittel gilt § 56a AMG sinngemäß. Für die Kontrolle der Werbung für Tierarzneimittel gilt Paragraph 56 a, AMG sinngemäß. mehr lesen...
Hinsichtlich der im pharmazeutischen Unternehmen für die Einhaltung der Art. 119 bis 121 der Verordnung (EU) 2019/6 verantwortlichen Person ist § 56 AMG sinngemäß anzuwenden. Hinsichtlich der im pharmazeutischen Unternehmen für die Einhaltung der Artikel 119 bis 121 der Verordnung (EU) 2019/6 ver... mehr lesen...
Werbebeschränkungen(1)Absatz eins,Die Art. 119 bis 121 der Verordnung (EU) 2019/6 sind auch bei der Werbung für Tierarzneimittel, die ausschließlich in den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fallen, anzuwenden. Ergänzend zu Art. 119 der Verordnung (EU) 2019/6 darf Werbung für Tierarzneimitte... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen hat in das Register gemäß § 27 AMGDas Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen hat in das Register gemäß Paragraph 27, AMG1.Ziffer einsBeschlüsse über Erteilung, Versagung, Aussetzung, Ruhen, Widerruf und Änderung von Zulassungen... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Der Chargenfreigabe unterliegen für die Anwendung am oder im Tier bestimmte immunologische Veterinärarzneispezialitäten, die aus Impfstoffen, Toxinen, Sera oder Allergenen bestehen und zur Abwehr von anzeigepflichtigen Tierseuchen gemäß § 2 Abs. 1 Tiergesundheitsgesetz 2024, BGBl. ... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die Vorgaben der Art. 10 bis 12 der Verordnung (EU) 2019/6 für die Kennzeichnung sind auch auf Veterinärarzneispezialitäten, die nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2019/6 fallen, jedoch nach diesem Bundesgesetz einer Zulassungs- oder Meldepflicht unterliegen, anzuwe... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die Vorgaben des Art. 14 der Verordnung (EU) 2019/6 für die Packungsbeilage sind auch auf Veterinärarzneispezialitäten, die nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2019/6 fallen, jedoch nach diesem Bundesgesetz einer Zulassungs- oder Meldepflicht unterliegen, anzuwenden.... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die Vorgaben des Art. 35 der Verordnung (EU) 2019/6 für die Fachinformation sind auch auf Veterinärarzneispezialitäten, die nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2019/6 fallen, jedoch nach diesem Bundesgesetz einer Zulassungs- oder Meldepflicht unterliegen, anzuwenden.... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Über Anträge auf Genehmigung für den Vertrieb im Parallelhandel hat das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber 45 Tage nach dessen Einlangen zu entscheiden.(2)Absatz 2,Die Genehmigung für den Vertrieb im Parallelhandel ist erforderlich... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Veterinärarzneispezialitäten, die die Voraussetzungen des Art. 102 der Verordnung (EU) 2019/6 erfüllen, dürfen nur bereitgestellt werden, wenn das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen eine Genehmigung für den Vertrieb im Parallelhandel erteilt hat.Veterinärarzneispezialität... mehr lesen...
Veterinärarzneispezialitäten, an denen Änderungen gemäß der Verordnung (EU) 2019/6 durchgeführt werden, dürfen ohne diese Änderung bis zum jeweiligen Verfalldatum der Veterinärarzneispezialität bereitgestellt werden, es sei denn, diese Übergangsfrist ist aus Gründen der Sicherheit von Tierarzneim... mehr lesen...
Gehen die Rechte an einer Veterinärarzneispezialität durch Rechtsgeschäft unter Lebenden oder im Erbwege von der Zulassungsinhaberin bzw. vom Zulassungsinhaber bzw. von der Registrierungsinhaberin bzw. vom Registrierungsinhaber auf eine andere gemäß § 8 zur Antragstellung auf Zulassung bzw. Anmel... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Art. 130 der Verordnung (EU) 2019/6 ist auf die Aussetzung, das Ruhen und den Widerruf von erteilten Zulassungen für Veterinärarzneispezialitäten, die nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2019/6 fallen, anzuwenden.Artikel 130, der Verordnung (EU) 2019/6 ist auf die Au... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die Art. 61 bis 68 der Verordnung (EU) 2019/6 sind auch bei der Änderung einer zugelassenen Veterinärarzneispezialität, welche nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2019/6 fällt, anzuwenden.Die Artikel 61 bis 68 der Verordnung (EU) 2019/6 sind auch bei der Änderung ein... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die Inhaberin bzw. der Inhaber einer Zulassung für eine Veterinärarzneispezialität, die nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2019/6 fällt, hat das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen über den Termin für das tatsächliche Inverkehrbringen dieser Veterinärarznei... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2019/6 (unbefristete Geltung der Zulassung) ist auch auf Zulassungen von Tierarzneimitteln, die nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2019/6 fallen, jedoch nach diesem Bundesgesetz einer Zulassung bedürfen, anzuwenden.Artikel 5, Absatz... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die Art. 28 bis 34, 36, 37, 46 und 47 der Verordnung (EU) 2019/6 sind auch auf das Verfahren zur Erteilung von Zulassungen für Tierarzneimittel, die nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2019/6 fallen, anzuwenden.Die Artikel 28 bis 34, 36, 37, 46 und 47 der Verordnung ... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Tierarzneimittel bedürfen keiner Zulassung, wenn diese zur Durchführung klinischer Prüfungen bestimmt sind.(2)Absatz 2,Die Durchführung einer klinischen Prüfung mit einem Tierarzneimittel ist unbeschadet des Tierversuchsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 114/2012, nur zulässig, sofern das ... mehr lesen...
Die Art. 18 bis 27 der Verordnung (EU) 2019/6 sind auch für Tierarzneimittel, die nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2019/6 fallen, jedoch nach diesem Bundesgesetz einer Zulassung bedürfen, anzuwenden. Die Artikel 18 bis 27 der Verordnung (EU) 2019/6 sind auch für Tierarzneimittel... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Zur Antragstellung auf Zulassung, Registrierung oder Genehmigung eines Parallelimports eines Tierarzneimittels sind berechtigt:1.Ziffer einseine Gewerbetreibende bzw. ein Gewerbetreibender, die bzw. der auf Grund der Gewerbeordnung 1994 zur Herstellung der oder zum Großhandel mit d... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Tierarzneimittel gemäß § 6 Abs. 2 Z 1 dürfen im Inland nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie beim Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen unter Angabe der für die Produktdatenbank erforderlichen Informationen nach der Durchführungsverordnung (EU) 2021/16 zur Festlegung der ... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Ein Tierarzneimittel darf nur in Verkehr gebracht werden, wenn es gemäß Art. 5 der Verordnung (EU) 2019/6 oder aufgrund dieses Bundesgesetzes zugelassen ist oder ein homöopathisches Tierarzneimittel gemäß Art. 86 der VO (EU) 2019/6 registriert ist oder eine Genehmigung für den Para... mehr lesen...
Anforderungen an Tierarzneimittel(1)Absatz eins,Die §§ 3 und 4 AMG sind hinsichtlich der Anforderungen an Tierarzneimittel sinngemäß anzuwenden.Die Paragraphen 3 und 4 AMG sind hinsichtlich der Anforderungen an Tierarzneimittel sinngemäß anzuwenden.(2)Absatz 2,Der Bundesminister für Soziales, Ges... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Zuständige nationale Behörde im Sinne der Verordnung (EU) 2019/6 ist, sofern nicht ausdrücklich anders bestimmt:1.Ziffer einsfür die Vollziehung dieses Bundesgesetzes, mit Ausnahme des III. Hauptstücks (ausgenommen § 49 Abs. 3 und 4 sowie § 50), das Bundesamt für Sicherheit im Gesu... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Ergänzend zu den Begriffsbestimmungen der Verordnung (EU) 2019/6, der Verordnung (EU) 2019/4, des Futtermittelgesetzes 1999 (FMG 1999), BGBl. I Nr. 139/1999 und des AMG gelten folgende Begriffsbestimmungen:Ergänzend zu den Begriffsbestimmungen der Verordnung (EU) 2019/6, der Verord... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Gegenstand dieses Bundesgesetzes sind Tierarzneimittel im Sinne des Art. 4 Z 1 der Verordnung (EU) 2019/6. Darunter fallen auch Tierarzneimittel, die nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2019/6 fallen, wie insbesondere die in Art. 2 Abs. 6 und 7 lit. a, b, d und e der... mehr lesen...
Ziel Dieses Bundesgesetz dient1.Ziffer einsder Durchführung der Verordnung (EU) 2019/6 über Tierarzneimittel und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/82/EG, ABl. Nr. L 4 vom 07. 01.2019, S 43,2.Ziffer 2der Durchführung der Verordnung (EU) 2019/4 über die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Ver... mehr lesen...
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist betraut:1.Ziffer einshinsichtlich § 7 Abs.1 zweiter Satz der Bundesminister für Inneres und die Bundesministerin für Justiz;hinsichtlich Paragraph 7, Absatz eins, zweiter Satz der Bundesminister für Inneres und die Bundesministerin für Justiz;2.Ziffer... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.(2)Absatz 2,Die Einträge im Inhaltsverzeichnis zu den §§ 10a, 13a und 17a sowie die §§ 7 Abs. 1, 8, 9, 10 Abs. 1 und 2, 10a, 12 Abs. 2, 4 und 5, 13 Abs. 1 und 6 bis 10, 13a, 15 Abs. 1, 16 Abs. 4, 17a, 24 Abs. 1... mehr lesen...
Soweit personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sich diese auf alle Geschlechter in gleicher Weise. mehr lesen...
Verweisungen in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze sind als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen. mehr lesen...
Vorbereitende Maßnahmen und Übergangsbestimmungen(1)Absatz eins,Von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an sind, soweit nicht bereits erfolgt, alle vorbereitenden Maßnahmen zu setzen, die für die Ermöglichung einer zeitgerechten Aufgabenwahrnehmung durch die Bundesagentur erfo... mehr lesen...
Alle Vorgänge gemäß diesem Bundesgesetz im Zusammenhang mit der Gründung der Bundesagentur, der Vermögensübertragung und der Übertragung oder Einräumung von Rechten, Forderungen und Verbindlichkeiten vom Bund an die Bundesagentur sind von allen bundesgesetzlich geregelten Gebühren befreit. mehr lesen...
Die Bundesagentur ist berechtigt, gegen Entgelt in allen Rechtsangelegenheiten die Beratung und Vertretung durch die Finanzprokuratur nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Finanzprokuratur (Finanzprokuraturgesetz – ProkG), BGBl. I Nr. 110/2008 in Anspruch zu nehmen. Die Bundesagentur ... mehr lesen...
Verarbeitung personenbezogener Daten(1)Absatz eins,Die Bundesagentur ist ermächtigt, personenbezogene Daten von Fremden gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 bis 11, 13 und 15 bis 20 sowie §§ 28 Abs. 1 BFA-VG und 8 Abs. 1 GVG-B 2005 zu verarbeiten, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß § 2 Abs. 1 erfo... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die von der Bundesagentur zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß § 2 Abs. 1 Beschäftigten sind über alle ihnen aus ihrer Tätigkeit für die Bundesagentur bekannt gewordenen Tatsachen, einschließlich personenbezogener Daten im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher P... mehr lesen...
Auf die Arbeitnehmer der Bundesagentur ist das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz (B-GlBG), BGBl. Nr. 100/1993, sinngemäß anzuwenden. Auf die Arbeitnehmer der Bundesagentur ist das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz (B-GlBG), Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1993,, sinngemäß anzuwenden. mehr lesen...
(1)Absatz eins,Der Dienststellenausschuss beim Bundesministerium für Inneres hat für die Ausschreibung der ersten Betriebsratswahlen so zeitgerecht Sorge zu tragen, dass der neu gewählte Betriebsrat spätestens zwei Jahre ab dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes seine Tätigkeit aufnehmen kann. E... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Auf alle Arbeitsverhältnisse zur Bundesagentur ist, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, das AngG anzuwenden.(2)Absatz 2,Die Bundesagentur ist als Arbeitgeberin für ihre Arbeitnehmer im Sinne des § 4 ArbVG kollektivvertragsfähig.Die Bundesagentur ist als Arbeitgeberin... mehr lesen...
Für Lehrlinge, die mit Beginn der Wahrnehmung der in § 2 Abs. 1 Z 1 festgelegten Aufgabe dem Personalstand des Bundesministeriums für Inneres angehören und die gemäß der zu diesem Zeitpunkt geltenden Geschäftseinteilung dem Referat „Versorgungsleistungen“ zugewiesen sind, kommt § 17 Abs. 1 sinnge... mehr lesen...
Beamte gemäß § 16 Abs. 2 haben ihre Dienstpflichten gemäß § 44 BDG 1979 auch gegenüber Vorgesetzten, die Arbeitnehmer der Bundesagentur sind, wahrzunehmen. Arbeitnehmer der Bundesagentur, die Vorgesetzte gemäß Satz 1 sind, haben die Dienstpflichten des Vorgesetzten gemäß § 45 BDG 1979 sinngemäß w... mehr lesen...
Forderungen des Bundes gegenüber den Bediensteten, die gemäß § 16 Abs. 3 und § 17 Abs. 1 Arbeitnehmer der Bundesagentur werden, gehen mit dem Entstehen dieser Arbeitnehmerschaft auf die Bundesagentur über und sind von dieser im Fall der Zahlung dem Bund unverzüglich zu refundieren. Forderungen de... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Entlassungen und Kündigungen von Rechtsberatern bedürfen bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit der Zustimmung sowohl der Bereichsleitung Rechtsberatung als auch der Geschäftsführung.(2)Absatz 2,Das Einvernehmen im Sinne des Abs. 1 und gegebenenfalls dessen Nichtzustandekommen sind schr... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Vertragsbedienstete, die am Tag vor Beginn der Wahrnehmung der in § 2 Abs. 1 Z 1 festgelegten Aufgabe dem Personalstand des Bundesministeriums für Inneres angehören und die gemäß der zu diesem Zeitpunkt geltenden Geschäftseinteilung dem Referat „Versorgungsleistungen“ zugewiesen si... mehr lesen...
Beamte(1)Absatz eins,Für Beamte gemäß Abs. 2 wird das „Amt der Bundesagentur“ in Wien eingerichtet. Dieses Amt ist als zuständige Dienstbehörde dem Bundesminister für Inneres nachgeordnet und wird von dem nach der in den Arbeitsstätten zu veröffentlichenden Geschäftsverteilung für Personalangeleg... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die bei der Bundesagentur beschäftigten Dolmetscher und Übersetzer sind bei der Wahrnehmung ihrer Tätigkeit unabhängig und haben diese weisungsfrei wahrzunehmen. Sie sind organisatorisch in den Geschäftsbereich Rechtsberatung (§ 13 Abs. 6) eingegliedert. § 13 Abs. 7 bis 9 ist auf D... mehr lesen...
Die bei der Bundesagentur beschäftigten Menschenrechtsbeobachter sind bei der Wahrnehmung ihrer Tätigkeit unabhängig und haben diese weisungsfrei wahrzunehmen. Die Tätigkeit als Rückkehrberater in der Bundesagentur schließt die Verwendung als Menschenrechtsbeobachter aus. mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die Bereichsleitung Rechtsberatung hat eine Geschäftsverteilung zu erlassen, in der die örtliche Zuständigkeit der einzelnen Geschäftsstellen des Geschäftsbereichs Rechtsberatung festgelegt wird. Die der Bundesagentur gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 zufallenden Geschäfte sind entsprechend der... mehr lesen...
Rechtsberatung(1)Absatz eins,Rechtsberater sind bei der Wahrnehmung der in § 2 Abs. 1 Z 2 festgelegten Aufgabe unabhängig und haben diese weisungsfrei wahrzunehmen. Sie haben die Beratungstätigkeit gesetzmäßig und nach bestem Wissen durchzuführen. Sämtliche Beschäftigte des Geschäftsbereichs Rech... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die Bundesagentur ist nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu führen.(2)Absatz 2,Der Bundesminister für Inneres als Gesellschaftervertreter hat mit Beschluss für die Geschäftsführung verbindliche allgemeine Grundsätze der Geschäftspolitik und ... mehr lesen...
Die Erklärung über die Errichtung der Bundesagentur ist vom Bundesminister für Inneres für den Bund abzugeben. mehr lesen...
(1)Absatz eins,Zum Zweck der Sicherstellung der Qualität sowie der Weisungsfreiheit und Unabhängigkeit der Rechtsberatung ist bei der Bundesagentur in beratender und empfehlender Funktion ein Qualitätsbeirat eingerichtet.(2)Absatz 2,Der Qualitätsbeirat berät die Bereichsleitung Rechtsberatung, di... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Der Aufsichtsrat der Bundesagentur besteht aus zwölf Mitgliedern und setzt sich wie folgt zusammen:1.Ziffer einsfünf Mitglieder, einschließlich des Vorsitzenden und dessen Stellvertreters, die vom Bundesminister für Inneres bestellt werden,2.Ziffer 2ein Mitglied, das vom Bundesmini... mehr lesen...
Vertretung der Bundesagentur(1)Absatz eins,Die Bundesagentur hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Die Bestellung von Prokuristen ist zulässig. Die Bundesministerin für Justiz hat die Bereichsleitung Rechtsberatung, die von der Geschäftsführung mit Handlungsvollmacht (§ 54 UGB) in diesem Bereic... mehr lesen...
Der Bundesminister für Inneres hat mit der Bundesagentur insbesondere über die Auftragsbedingungen, die zu erbringenden Leistungen und den dafür zu leistenden Kostenersatz, die Modalitäten der Abrechnung, die Auswahl der Rechtsberater, Dolmetscher und Menschenrechtsbeobachter, die Vorgangsweise b... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die Bundesagentur erbringt ihre Leistungen an den Bund gegen Ersatz der Kosten, deren Höhe auf Grundlage einer transparenten internen Kostenrechnung unter Zugrundelegung der Prinzipien der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit nach dem Grundsatz der Kostendeckung festz... mehr lesen...
Der Jahresabschluss und der Lagebericht der Bundesagentur sind unter Anwendung der §§ 189 bis 243 UGB zu erstellen und jährlich unter Anwendung der §§ 268 bis 276 UGB durch einen Abschlussprüfer zu prüfen. Der Jahresabschluss und der Lagebericht der Bundesagentur sind unter Anwendung der Paragrap... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Der Bund kann der Bundesagentur seine Rechte und Pflichten aus Bestandverträgen an Liegenschaften durch schriftliche Vereinbarung zum Zweck der Wahrnehmung ihrer Aufgaben (§ 2 Abs. 1) übertragen (Übertragungsvereinbarung).Der Bund kann der Bundesagentur seine Rechte und Pflichten a... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Das bisher im Eigentum des Bundes stehende bewegliche Vermögen, das mit Beginn der Wahrnehmung der in § 2 Abs. 1 Z 1 festgelegten Aufgabe (§ 2 Abs. 3 Z 1 iVm Abs. 4) von dem gemäß der zu diesem Zeitpunkt geltenden Geschäftseinteilung bestehenden Referat „Versorgungsleistungen“ verw... mehr lesen...
Finanzierung(1)Absatz eins,Zur Deckung der Kosten der Bundesagentur und ihrer Aufgaben gemäß § 2 Abs. 1, einschließlich der notwendigen Personal- und Sachkosten sowie aller Aufwendungen, die zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 2 Abs. 1 nötig sind, leistet der Bundesminister für Inneres jährliche ... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die Aufgaben der Bundesagentur sind1.Ziffer einsdie Durchführung der Versorgung gemäß Art. 6 und 7 der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über gemeinsame Maßnahmen zur vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde (Asylwerber... mehr lesen...
Errichtung der Bundesagentur(1)Absatz eins,Zur Wahrnehmung der in § 2 Abs. 1 festgelegten Aufgaben wird eine Gesellschaft unter der Firma „Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen Gesellschaft mit beschränkter Haftung“ (im Folgenden: „Bundesagentur“) errichtet. Die Firma kann mi... mehr lesen...
(1)Absatz eins,(Verfassungsbestimmung) § 12 Abs. 2 und § 15 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/2024 treten mit 1. September 2025 in Kraft. § 4 Abs. 2 tritt mit Ablauf des dritten Monats nach dem Zeitpunkt der Kundmachung der Verfügbarkeit des Informationsregisters gemäß § 5 Ab... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind1.Ziffer einsdie Bundesregierung bzw. in Angelegenheiten, in denen zu informieren ist und die in Vollziehung Landessache sind, die Landesregierung,2.Ziffer 2hinsichtlich des § 5 der Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister f... mehr lesen...
Soweit sich die in diesem Bundesgesetz verwendeten Bezeichnungen auf natürliche Personen beziehen, gilt die gewählte Form unabhängig vom Geschlecht. Bei der Anwendung dieser Bezeichnungen auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden. mehr lesen...
Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden. mehr lesen...
Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften Soweit in anderen Bundes- oder Landesgesetzen besondere Informationszugangsregelungen bestehen oder besondere öffentliche elektronische Register eingerichtet sind, ist dieses Bundesgesetz nicht anzuwenden. mehr lesen...
Datenschutzbehörde(1)Absatz eins,(Verfassungsbestimmung) Die Datenschutzbehörde berät und unterstützt die informationspflichtigen Organe bzw. Einrichtungen durch die Bereitstellung von Leitfäden und Angebote zur Fortbildung in datenschutzrechtlichen Belangen der Vollziehung der Informationsfreihe... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Über die Nichterteilung der Information durch Stiftungen, Fonds, Anstalten und Unternehmungen, soweit diese nicht mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betraut sind, entscheidet1.Ziffer einsdas Bundesverwaltungsgericht, wenn Stiftungen, Fon... mehr lesen...
Nicht mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betraute Stiftungen, Fonds, Anstalten und Unternehmungen(1)Absatz eins,Für die der Kontrolle des Rechnungshofes oder eines Landesrechnungshofes unterliegenden Stiftungen, Fonds, Anstalten und Unternehmungen (§ 1... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Anbringen (Informationsbegehren), Anträge auf Informationserteilung und sonstige Anträge im Verfahren zur Informationserteilung, Informationen und Bescheide nach diesem Bundesgesetz sind von den Bundesverwaltungsabgaben und den Gebühren gemäß dem Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Wird der Zugang zur Information nicht gewährt, ist auf schriftlichen Antrag des Informationswerbers vom informationspflichtigen Organ hierüber binnen zwei Monaten nach Einlangen dieses Antrages ein Bescheid zu erlassen.(2)Absatz 2,Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhobe... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Greift die Erteilung der Information in die Rechte eines anderen (§ 6 Abs. 1 Z 7) ein, hat das zuständige Organ diesen vor der Erteilung der Information nach Möglichkeit zu hören. Hat sich die betroffene Person gegen die Erteilung der Information ausgesprochen oder wurde sie nicht ... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die Information ist nach Möglichkeit in der begehrten, ansonsten in tunlicher Form möglichst direkt zugänglich zu machen; jedenfalls ist eine Information im Gegenstand zu erteilen. Die Verweisung auf bereits veröffentlichte oder auf anderem Weg einfacher zugängliche Informationen i... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Der Zugang zur Information ist ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber binnen vier Wochen nach Einlangen des Antrages beim zuständigen Organ zu gewähren. Soweit die Information der Geheimhaltung unterliegt (§ 6), ist dem Antragsteller binnen derselben Frist die Nichtgewährung des ... mehr lesen...
Informationsbegehren; anzuwendendes Recht(1)Absatz eins,Der Zugang zu Informationen kann schriftlich, mündlich oder telefonisch, in jeder technisch möglichen und vorgesehenen Form, beantragt werden.(2)Absatz 2,Die Information ist möglichst präzise zu bezeichnen. Dem Antragsteller kann die schrift... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Nicht zur Veröffentlichung bestimmt und auch nicht auf Antrag zugänglich zu machen sind Informationen, soweit und solange dies1.Ziffer einsaus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen, insbesondere auch gemäß unmittelbar anwendbaren Bestimmungen des Rechts der Europäi... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die Informationen von allgemeinem Interesse sind von den mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betrauten Organen über das Informationsregister als Metadatenregister unter der Adresse www.data.gv.at zugänglich zu machen. Die Informationen si... mehr lesen...
Proaktive Informationspflicht(1)Absatz eins,Informationen von allgemeinem Interesse sind von den mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betrauten Organen, von den Organen der ordentlichen Gerichtsbarkeit, von den Verwaltungsgerichten, vom Verwaltungsgerich... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Zuständig zur Veröffentlichung von Informationen von allgemeinem Interesse ist jenes Organ, das die Information erstellt oder in Auftrag gegeben hat. Sind von einer Information identische Kopien vorhanden, so ist nur die Referenzversion, von der die Kopien abgeleitet sind, zu veröf... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Information im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jede amtlichen oder unternehmerischen Zwecken dienende Aufzeichnung im Wirkungsbereich eines Organs, im Tätigkeitsbereich einer Stiftung, eines Fonds oder einer Anstalt oder im Geschäftsbereich einer Unternehmung, unabhängig von der Fo... mehr lesen...
Anwendungsbereich Dieses Bundesgesetz regelt die Veröffentlichung von Informationen von allgemeinem Interesse und den Zugang zu Informationen im Wirkungs- oder Geschäftsbereich1.Ziffer einsder Organe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände,2.Ziffer 2der Organe der gesetzlich ei... mehr lesen...
Als ausreichender Nachweis nach § 6 Abs. 3 sind jene von EU-Mitgliedstaaten ausgestellte Ausbildungsnachweise anzuerkennen, die die Aufnahme des tierärztlichen Berufes gestatten – auch wenn diese Ausbildungsnachweise nicht alle Anforderungen an die Ausbildung nach Art. 38 der RL 2005/36/EG erfüll... mehr lesen...
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, hinsichtlich des § 35 Abs. 1 Z 3 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung betraut. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bunde... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Personen, die nach den bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Vorschriften zur Ausübung der Veterinärmedizin berechtigt waren, behalten diese Berechtigung im bisherigen Umfang bei. Die Eintragung in die Tierärzteliste ist von Amts wegen vorzunehmen.(2)Absatz 2,Meldep... mehr lesen...
Inkrafttreten(1)Absatz eins,Dieses Gesetz tritt mit 1. Juni 2021 in Kraft.(2)Absatz 2,Das Tierärztegesetz, BGBl. Nr. 16/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 59/2018 sowie die Bundesministeriengesetz-Novelle 2020, BGBl. I Nr. 8/2020, tritt mit dem Ablauf des 31. Mai 2021 außer... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die Mitglieder der Senate erhalten je abgehaltener Prüfung ein Taggeld sowie einen Fahrtkostenersatz, deren Höhe von der Delegiertenversammlung der Kammer gesondert festzulegen sind.(2)Absatz 2,Die Prüfungswerberin oder der Prüfungswerber hat vor der Anmeldung eine Anmeldungsgebühr... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Wenn die Prüfung nicht bestanden wird, so ist vom Prüfungssenat ein Zeitraum von wenigstens drei und höchstens zwölf Monaten zu bestimmen, vor dessen Ablauf die Zulassung zu dieser Prüfung nicht erneut beantragt werden darf.(2)Absatz 2,Die Prüfung darf höchstens zweimal wiederholt ... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die Prüfungswerberin oder der Prüfungswerber hat bei der Prüfung ein detailliertes, dem jeweils neuesten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse entsprechendes umfassendes Wissen auf seinem Fachgebiet nachzuweisen.(2)Absatz 2,Die Mitglieder des Senats haben unmittelbar nach Absch... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Der Prüfungswerberin oder dem Prüfungswerber sind vom Senatsvorsitzenden mindestens vier Wochen vor der Prüfung der Prüfungstermin, der Prüfungsort und die Namen der Mitglieder des Prüfungssenats bekanntzugeben.(2)Absatz 2,Umstände, die geeignet sind, die Unbefangenheit eines Mitgl... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Der Antrag auf Zulassung zur Fachtierarzt-Prüfung ist vom Prüfungswerber bei der jeweils zuständigen Kommission zu stellen. Diesem Antrag sind anzuschließen:1.Ziffer einsder Nachweis der Befugnis zur Ausübung des tierärztlichen Berufes,2.Ziffer 2der Ausbildungsnachweis (Diplom, Pro... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Den Fachtierarztprüfungskommissionen bei der Kammer gehören an:1.Ziffer einsje Fachgebiet mindestens eine von der Delegiertenversammlung der Kammer auf vier Jahre gewählte Person als Vorsitzende oder Vorsitzender;2.Ziffer 2je Fachgebiet mindestens eine von der Delegiertenversammlun... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Voraussetzungen für den Erwerb eines Fachtierarzttitels sind:1.Ziffer einsdie Erfüllung der Erfordernisse gemäß § 6,die Erfüllung der Erfordernisse gemäß Paragraph 6,,2.Ziffer 2die Eintragung in die Tierärzteliste,3.Ziffer 3der Abschluss einer fachspezifisch-praktischen Weiterbildu... mehr lesen...
Fachtierärztinnen und Fachtierärzte(1)Absatz eins,Tierärztinnen und Tierärzte, die sich auf ein von der Delegiertenversammlung der Kammer anerkanntes Fachgebiet oder auf mehrere dieser Fachgebiete spezialisiert haben, dürfen nach erfolgreich abgelegter Prüfung vor einem Senat der jeweiligen für d... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die Kammer hat eine für das ganze Bundesgebiet gültige Honorarordnung für tierärztliche Leistungen zu erstellen, mit der insbesondere Grundsätze über die Verpflichtung zur Information an die Dienstleistungsempfänger (§ 22 DLG), Grundsätze der Rechnungslegung und Richtsätze für tier... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Tierärztinnen und Tierärzten ist im Zusammenhang mit der Ausübung des tierärztlichen Berufes jede unsachliche, wahrheitswidrige oder irreführende Werbung verboten.(2)Absatz 2,Unter das Werbeverbot gemäß Abs. 1 fallen insbesondere:Unter das Werbeverbot gemäß Absatz eins, fallen insb... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Tierärztinnen und Tierärzte dürfen Zeugnisse und Gutachten nur nach gewissenhafter Erhebung und Untersuchung und unter genauer Beachtung der Regeln, Erkenntnisse und Erfahrungen der Veterinärmedizin nach besten Wissen und Gewissen abgeben.(2)Absatz 2,Abschriften der von ihnen ausge... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Tierärztinnen und Tierärzte dürfen ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis, das ihnen bei der Ausübung des Berufes anvertraut oder zugänglich geworden ist, nicht offenbaren oder verwerten.(2)Absatz 2,Tierärztinnen und Tierärzte sind zur Wahrung eines anderen als des im Abs. 1 genannt... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Jedes Verhalten, das geeignet ist, das Ansehen des Standes der Tierärztinnen und Tierärzte herabzusetzen, ist zu vermeiden.(2)Absatz 2,Die tierärztliche Berufsausübung kann, soweit nicht eine Verpflichtung durch Gesetz oder Vertrag besteht, abgelehnt werden.(3)Absatz 3,Tierärztinne... mehr lesen...
Allgemeine Berufspflichten(1)Absatz eins,Tierärztinnen und Tierärzte sind in Ausübung ihres Berufes frei. Der tierärztliche Beruf ist fachlich eigenverantwortlich (§ 15) auszuüben, unabhängig davon, ob die Berufsausübung freiberuflich selbständig oder im Rahmen eines Dienstverhältnisses erfolgt.T... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Wird eine mindestens 20-stündige Weiterbildung im Sinne des § 25 Abs. 2 nachgewiesen, besteht das Recht, zu einer Prüfung über diese Weiterbildung vor einer Kommission bei der Kammer anzutreten, in der die Kenntnisse in den in § 25 Abs. 2 genannten Gebieten nachzuweisen sind. Die P... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Für die Berechtigung zur Führung einer Hausapotheke (§ 23 Abs. 2) haben Tierärztinnen und Tierärzte eine Zusatzqualifikation durch eine Weiterbildung auf dem Gebiet der Arzneimittelanwendung zu erwerben und den Erfolg dieser Weiterbildung durch eine Prüfung nachzuweisen.Für die Ber... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die Kammer hat im übertragenen Wirkungsbereich eine Liste der hausapothekenführenden Tierärztinnen und Tierärzte (Hausapothekenliste) zu führen.(2)Absatz 2,Die Hausapothekenliste hat Vor- und Familiennamen sowie Berufssitz der Tierärztin oder des Tierarztes und das Datum der Eröffn... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Tierärztinnen und Tierärzte dürfen in Ausübung ihres Berufes Arzneimittel für die unmittelbare Anwendung im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit besitzen, lagern und mit sich führen.(2)Absatz 2,Unbeschadet apothekenrechtlicher Vorschriften sind zur Führung einer Hausapotheke nur Tier... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Tierärztinnen und Tierärzte sind ermächtigt, die im Rahmen der Berufsausübung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder anderer veterinärgesetzlicher Bestimmungen erforderlichen personenbezogenen Daten zum Zweck1.Ziffer einsder Dokumentation,2.Ziffer 2der Honorar- und Arznei... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Tierärztinnen und Tierärzte dürfen die Behandlung kranker Tiere, bei denen sie wissen, dass sie bereits von einer anderen Tierärztin oder einem anderen Tierarzt behandelt werden, ausgenommen den Fall der Ersten Hilfe nur übernehmen, wenn die jeweilige Tierhalterin oder der jeweilig... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Freiberuflich selbständig tätige Tierärztinnen und Tierärzte sowie Tierärztegesellschaften, die eine Ordination oder eine private Tierklinik betreiben, dürfen im Interesse der tierärztlichen Versorgung eines Gebietes einen tierärztlichen Not- oder Bereitschaftsdienst einrichten. Di... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Freiberuflich selbständig tätige Tierärztinnen und Tierärzte dürfen als Vertreter nur solche Tierärztinnen oder Tierärzte heranziehen, die in Österreich zur Berufsausübung berechtigt sind. Vertretungen für mehr als sieben Tage sind der Kammer und der zuständigen Bezirksverwaltungsb... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Freiberuflich selbständige Tierärztinnen und Tierärzte können durch schriftlichen Vertrag eine Gemeinschaftspraxis (Tierärztegesellschaft) begründen. Diese stellt nach außen rechtlich und wirtschaftlich eine Einheit dar (Offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft).(2)Absatz 2,Ander... mehr lesen...
Die Zusammenarbeit von freiberuflich selbständig tätigen Tierärztinnen und Tierärzten im Rahmen von Praxisgemeinschaften (Gesellschaft bürgerlichen Rechts) zu Zwecken der fachlichen Zusammenarbeit, gegenseitigen Vertretung, gemeinsamen Nutzung von Praxiseinrichtungen und Instrumenten, gemeinsamen... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Berechtigt zum Betreiben einer Ordination oder einer privaten Tierklinik sind nur freiberuflich selbständig tätige Tierärztinnen und Tierärzte oder Tierärztegesellschaften (§ 18). Jede Ordination oder private Tierklinik muss von einer Tierärztin oder einem Tierarzt fachlich eigenve... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die Tierärztin oder der Tierarzt hat den tierärztlichen Beruf persönlich und unmittelbar, allenfalls in Zusammenarbeit mit anderen Tierärztinnen oder Tierärzten auszuüben. Zur Mithilfe darf die Tierärztin oder der Tierarzt Hilfspersonen heranziehen, wenn diese nach genauen Anordnun... mehr lesen...
Berufsausübung(1)Absatz eins,Jede Tierärztin und jeder Tierarzt hat nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes das Recht, den tierärztlichen Beruf im ganzen Bundesgebiet auszuüben.(2)Absatz 2,Der tierärztliche Beruf kann freiberuflich selbständig oder in einem Anstellungsverhältnis ausge... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die Berufsbezeichnung „Tierärztin“ oder „Tierarzt“ darf nur von in der Tierärzteliste eingetragenen Personen geführt werden, deren Berechtigung nicht gemäß § 11 Abs. 1 Z 2 auf Grund eines Disziplinarerkenntnisses ruht.Die Berufsbezeichnung „Tierärztin“ oder „Tierarzt“ darf nur von ... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Der Tierärzteausweis ist unverzüglich der Kammer abzuliefern, wenn1.Ziffer einsdie Befugnis zur Berufsausübung erlischt (§ 10) oderdie Befugnis zur Berufsausübung erlischt (Paragraph 10,) oder2.Ziffer 2die Befugnis zur Berufsausübung (§ 11) ruht.die Befugnis zur Berufsausübung (Par... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die Befugnis zur Ausübung des tierärztlichen Berufes ruht auf Grund:1.Ziffer einseines dauernden oder zeitweiligen Verzichtes der Tierärztin oder des Tierarztes oder2.Ziffer 2eines rechtskräftigen Erkenntnisses der Disziplinarkommission § 64 Abs. 4 Z 3 TÄKamG (befristete Untersagun... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die Befugnis zur Berufsausübung erlischt, wenn1.Ziffer einsein rechtskräftiger Bescheid über das Erlöschen der Befugnis zur Berufsausübung (Abs. 2) vorliegt oderein rechtskräftiger Bescheid über das Erlöschen der Befugnis zur Berufsausübung (Absatz 2,) vorliegt oder2.Ziffer 2eine r... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die Eintragung in die Tierärzteliste ist bei der Kammer unter Vorlage der erforderlichen Personal- und Ausbildungsnachweise zu beantragen. Wenn möglich, ist auch der in Aussicht genommene Berufssitz oder Dienstort bereits bei Antragstellung anzugeben.(2)Absatz 2,Werden die Erforder... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die Kammer hat im übertragenen Wirkungsbereich eine Liste der Tierärztinnen und Tierärzte, die die Erfordernisse für eine Berufsausübung in Österreich erfüllen (Tierärzteliste), zu führen, wobei jeder eingetragenen Person eine unverwechselbare Nummer (Tierärztenummer) zuzuweisen is... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Staatsangehörige der Vertragsparteien des EWR-Abkommens und der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die in einem solchen Staat zur Ausübung des tierärztlichen Berufes befugt sind, dürfen diesen in Österreich grenzüberschreitend ausüben.(2)Absatz 2,Tierärztinnen und Tierärzte nach Ab... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Allgemeine Erfordernisse im Sinne des § 5 Abs. 2 sind:Allgemeine Erfordernisse im Sinne des Paragraph 5, Absatz 2, sind:1.Ziffer einsdie Handlungsfähigkeit in allen Belangen im Hinblick auf die Berufsausübung;2.Ziffer 2ein rechtmäßiger Aufenthalt im gesamten Bundesgebiet, mit dem d... mehr lesen...
Befugnis zur Berufsausübung(1)Absatz eins,Der tierärztliche Beruf darf in Österreich nur ausgeübt werden, wenn1.Ziffer einsein Berufssitz oder Dienstort im Inland vorliegt oder eine grenzüberschreitende Tätigkeit im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit (§ 7) erbracht wird undein Berufssitz oder Die... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Folgende Tätigkeiten dürfen unbeschadet der anderen Personen gemäß § 1 Abs. 2 zustehenden Befugnisse nur von Tierärztinnen oder Tierärzten ausgeübt werden (vorbehaltene Tätigkeiten):Folgende Tätigkeiten dürfen unbeschadet der anderen Personen gemäß Paragraph eins, Absatz 2, zustehe... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Tierärztinnen und Tierärzte sind zur Ausübung der Veterinärmedizin berufen.(2)Absatz 2,Die Ausübung des tierärztlichen Berufes ist ausschließlich den Tierärztinnen und Tierärzten vorbehalten und ist die Ausübung eines Gesundheitsberufes.(3)Absatz 3,Die Bestimmungen des 3. und 4. Ab... mehr lesen...
Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet:1.Ziffer einsAmtstierärzte: die zu den mit dem Vollzug des Veterinärwesens oder des Tierschutzes betrauten Behörden der staatlichen Verwaltung in einem Dienstverhältnis stehenden Tierärztinnen und Tierärzte, die behördliche Aufgaben zu vollziehen haben;2.Ziffer 2... mehr lesen...
Geltungsbereich(1)Absatz eins,Das Gesetz regelt1.Ziffer einsdie Voraussetzungen für die Ausübung des tierärztlichen Berufes in Österreich sowie2.Ziffer 2die Bedingungen, welche von Tierärztinnen und Tierärzten bei der Berufsausübung einzuhalten sind.(2)Absatz 2,Durch dieses Bundesgesetz werden ni... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, hinsichtlich des § 49 Abs. 2, § 50 Abs. 1 und § 61, soweit die elektrotechnische Sicherheit, die vom Maß- und Eichgesetz erfassten Messfunktionen von Medizinprod... mehr lesen...
Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes treten1.Ziffer einsdie Verordnung des Bundesministers für Gesundheit über die Klassifizierung von Medizinprodukten, BGBl. II Nr. 143/2009, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 247/2012,die Verordnung des Bundesministers für Gesundheit über die Klassifizi... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt hinsichtlich Medizinprodukte mit dem der Kundmachung folgenden Tag, hinsichtlich In-vitro-Diagnostika am 26. Mai 2022 in Kraft.(2)Absatz 2,Händler haben ihrer Registrierungspflicht nach § 37 dieses Bundesgesetzes innerhalb eines Jahres nach Inkraftreten di... mehr lesen...
Bei allen in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter. mehr lesen...
Wird in anderen Bundesgesetzen oder in Verordnungen auf eine Bestimmung des Medizinproduktegesetzes verwiesen, an deren Stelle mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eine neue Bestimmung wirksam wird, so ist dieser Verweis auf die entsprechende neue Bestimmung zu beziehen. mehr lesen...
Soweit dieses Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verweist, sind diese Bestimmungen in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Soweit dieses Bundesgesetz auf Rechtsakte der Europäischen Union verweist, sind diese in ihrer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes geltenden Fass... mehr lesen...
Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben an der Vollziehung dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen mitzuwirken durch1.Ziffer einsMaßnahmen zur Vorbeugung gegen drohende Verwaltungsübertretungen,2.Ziffer 2Maßnahmen zur Einleitung und Sich... mehr lesen...
Benennungsverfahren von Benannten Stellen, die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes beim Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz eingereicht wurden, sind bis zum Abschluss des Bennenungsverfahrens durch das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Bescheinigungen, die von Benannten Stellen vor dem 25. Mai 2017 gemäß der Richtlinie 98/79/EG ausgestellt wurden, bleiben bis zu dem in der Bescheinigung angegebenen Zeitpunkt gültig. Dies gilt nicht für Bescheinigungen gemäß Anhang VI der Richtlinie 98/79/EG, die spätestens am 27.... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Das Medizinproduktegesetz tritt hinsichtlich In-vitro-Diagnostika nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen mit Ablauf des 25. Mai 2022 außer Kraft.(2)Absatz 2,Abweichend von Abs. 1 sind die §§ 36 und 37 Medizinproduktegesetz mit Ablauf des 25. November 2017 für diejenigen Benannten ... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Bescheinigungen, die von Benannten Stellen vor dem 25. Mai 2017 gemäß den Richtlinien 90/385/EWG und 93/42/EWG ausgestellt wurden, bleiben bis zu dem in der Bescheinigung angegebenen Zeitpunkt gültig. Dies gilt nicht für Bescheinigungen gemäß Anhang 4 der Richtlinie 90/385/EWG und ... mehr lesen...
Medizinprodukte(1)Absatz eins,Das Medizinproduktegesetz, BGBl. Nr. 657/1996, tritt hinsichtlich Medizinprodukte nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen mit dem der Kundmachung folgenden Tag außer Kraft.Das Medizinproduktegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 657 aus 1996,, tritt hinsichtlich Medizinprodu... mehr lesen...
Sonderbestimmungen im Zusammenhang mit Krisensituationen(1)Absatz eins,Im Falle einer Katastrophe, Epidemie, Pandemie, terroristischen Bedrohung, kriegerischen Auseinandersetzung oder sonstigen Krisensituation hat der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, wenn die... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Wer1.Ziffer einsein Medizinprodukt entgegen den Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 745/2017 oder der Verordnung (EU) Nr. 746/2017 oder dieses Bundesgesetzes in Verkehr bringt, auf dem Markt bereitstellt oder weiter auf dem Markt bereitstellt, in Betrieb nimmt, betreibt, errichtet ode... mehr lesen...
Ein in Österreich niedergelassener Hersteller oder sein Bevollmächtigter hat im Fall der Einstellung der Geschäftstätigkeit die gesamte Dokumentation gemäß Abschnitt 7 Anhang IX der Verordnung (EU) Nr. 745/2017 und gemäß Abschnitt 6 Anhang 9 der Verordnung (EU) Nr. 746/2017 dem Bundesamt für Sich... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Zur Gewährleistung der Medizinproduktesicherheit sowie zur Gewährleistung des Schutzes von Leben und Gesundheit von Menschen dürfen die für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes benötigten Daten (Art. 4 Z 1 Datenschutz-Grundverordnung) über die Herstellung, das Inverkehrbringen, da... mehr lesen...
Geheimhaltungspflicht und automationsunterstützter Datenverkehr(1)Absatz eins,Alle mit Aufgaben im Rahmen der Vollziehung dieses Bundesgesetzes betrauten Personen sind, soweit sie nicht schon nach anderen gesetzlichen Bestimmungen zur Geheimhaltung verpflichtet sind, zur Geheimhaltung über alle i... mehr lesen...
Medizinproduktewerbung, die für Angehörige der Gesundheitsberufe bestimmt ist, darf der Gebrauchsanweisung oder sonstigen, in einem Konformitätsbewertungsverfahren gemäß der Verordnung (EU) Nr. 745/2017 oder der Verordnung (EU) Nr. 746/2017 genehmigten Informationen nicht widersprechen. Medizinpr... mehr lesen...
Im Rahmen der Verkaufsförderung für Medizinprodukte bei den Personen, denen im Rahmen der Verschreibung, Abgabe, Beschaffung für Gesundheitseinrichtungen, Errichtung, Inbetriebnahme oder Anwendung Aufgaben zukommen, ist es verboten, diesen eine Prämie, finanzielle oder materielle Vorteile zu gewä... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Medizinproduktewerbung hat zumindest folgende Angaben zu enthalten:1.Ziffer einsdie Bezeichnung des Medizinproduktes,2.Ziffer 2eine Kurzbeschreibung der Zweckbestimmung des Medizinproduktes,3.Ziffer 3die für die sinnvolle Anwendung des Medizinproduktes unerlässliche Information, un... mehr lesen...
Medizinproduktewerbung, die für Verbraucher bestimmt ist, darf keine Elemente enthalten, die1.Ziffer einsnahelegen, dass die Wirkung einer anderen Behandlung oder einem anderen Medizinprodukt entspricht oder überlegen ist,2.Ziffer 2ausschließlich oder hauptsächlich für Kinder bestimmt sind,3.Ziff... mehr lesen...
Medizinproduktewerbung, die für Verbraucher bestimmt ist, muss so gestaltet sein, dass der Werbecharakter deutlich zum Ausdruck kommt und das Produkt eindeutig als Medizinprodukt dargestellt wird. mehr lesen...
Werbung, die für Verbraucher bestimmt ist, darf nicht für1.Ziffer einsMedizinprodukte, die der Verschreibungspflicht gemäß einer Verordnung nach § 67 unterliegen,Medizinprodukte, die der Verschreibungspflicht gemäß einer Verordnung nach Paragraph 67, unterliegen,2.Ziffer 2Medizinprodukte, die aus... mehr lesen...
Allgemeine Anforderungen Angaben zur Zweckbestimmung in Werbematerialien dürfen der Kennzeichnung und Gebrauchsanweisung nicht widersprechen. mehr lesen...
Das Aufsuchen von Personen, die weder zum Verkauf von Medizinprodukten berechtigt noch in Gesundheitseinrichtungen tätig sind, zum Zwecke des Sammelns von Bestellungen für Medizinprodukte ist verboten. Es ist auch verboten, den Auftrag dazu zu erteilen. mehr lesen...
(1)Absatz eins,Verlangt ein Patient eine Verschreibung (Rezept), um sie in einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zu verwenden, hat diese mindestens zu enthalten:1.Ziffer einsden Namen sowie Angaben zur beruflichen Qualifikation und Berufssitz des verschr... mehr lesen...
Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kann durch Verordnung für Medizinprodukte, die zur An- oder Verwendung durch Verbraucher vorgesehen sind und die1.Ziffer einsdie Gesundheit des Menschen auch bei bestimmungsgemäßer Verwendung unmittelbar oder mittelbar gefä... mehr lesen...
Abgabe und Verschreibung von Medizinprodukten(1)Absatz eins,Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kann unter Bedachtnahme auf den Schutz der Sicherheit und Gesundheit der Patienten, Anwender oder Dritter auf die Gewährleistung der erforderlichen Qualität der Me... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, sofern dies unter Bedachtnahme auf einen ordnungsgemäßen Betrieb und die erforderliche Qualität, Sicherheit und Leistun... mehr lesen...
Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kann, sofern dies im Hinblick auf schwerwiegende Interessen der öffentlichen Gesundheit oder die Abwehr gravierender Risiken erforderlich ist, durch Verordnung die Anwendung oder den Betrieb bestimmter Arten oder Gruppen vo... mehr lesen...
Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kann unter Bedachtnahme auf die Art und Größe der Gesundheitseinrichtung und unter Berücksichtigung des Standes von Wissenschaft und Technik im Hinblick auf die Gewährleistung des Schutzes der Sicherheit und Gesundheit von ... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Reinigung, Desinfektion und Sterilisation von Medizinprodukten in oder für Gesundheitseinrichtungen und durch oder für Personen, die berufs- oder gewerbsmäßig Medizinprodukte anwenden oder betreiben, sind unter Bedachtnahme auf die Art der Medizinprodukte mit solchen Geräten oder G... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kann zur Gewährleistung und Aufrechterhaltung der medizinischen Leistungsfähigkeit von Medizinprodukten und zur Gewährleistung der Kontinuität ihrer sicheren Anwendung und der Abwehr von Risken durch Verordnu... mehr lesen...
Sofern im Zuge von Maßnahmen zur Instandhaltung eines Medizinproduktes Gefährdungen für Patienten, Anwender oder Dritte auftreten können, sind geeignete Maßnahmen zu treffen, um diese Gefährdungen von Personen abzuwenden. mehr lesen...
(1)Absatz eins,Für die Durchführung von Prüfungen gemäß den §§ 55 bis 57 dürfen nur Personen herangezogen werden, dieFür die Durchführung von Prüfungen gemäß den Paragraphen 55 bis 57 dürfen nur Personen herangezogen werden, die1.Ziffer einsauf Grund ihrer fachlichen Ausbildung und ihrer durch pr... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Für die regelmäßig zu prüfenden aktiven Medizinprodukte haben Gesundheitseinrichtungen und Personen, die berufs- oder gewerbsmäßig Medizinprodukte anwenden oder betreiben, eine Gerätedatei zu führen.(2)Absatz 2,Die Gerätedatei gemäß Abs. 1 kann mit dem Bestandsverzeichnis gemäß § 5... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die Prüfungen gemäß § 56 haben unter Bedachtnahme auf die Art des zu prüfenden Medizinproduktes und der Angaben des Herstellers in einem Umfang zu erfolgen, der ausreicht, um den sicherheits- und funktionstechnischen Zustand des Medizinproduktes beurteilen zu können. Zubehör oder P... mehr lesen...
Gesundheitseinrichtungen und Personen, die berufs- oder gewerbsmäßig Medizinprodukte anwenden oder betreiben, haben sicherzustellen, dass Medizinprodukte, die in einer Verordnung nach § 61 angeführt sind, von einer hiezu fachlich geeigneten Person oder Stelle regelmäßig überprüft werden. Gesundhe... mehr lesen...
Nach Instandsetzung von Medizinprodukten müssen die für die Sicherheit und Funktionstüchtigkeit wesentlichen konstruktiven und funktionellen Merkmale geprüft werden, soweit sie infolge der Instandsetzung beeinflusst sein können. mehr lesen...
(1)Absatz eins,Medizinprodukte sind unter Beachtung der Angaben des Herstellers durch Inspektion, Wartung und Instandsetzung nachvollziehbar und fachgerecht so instand zu halten, dass über ihre Lebensdauer die Funktionstüchtigkeit und die Sicherheit für Patienten, Anwender und Dritte gewährleiste... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Gesundheitseinrichtungen und Personen, die berufs- oder gewerbsmäßig Medizinprodukte anwenden oder betreiben, haben für Medizinprodukte, die in einer Verordnung gemäß § 61 hiefür bezeichnet sind, ein Bestandsverzeichnis zu führen.Gesundheitseinrichtungen und Personen, die berufs- o... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Medizinprodukte gemäß einer Verordnung nach § 50 Abs. 1 dürfen nur von Personen angewendet werden, die am Medizinprodukt oder an einem Medizinprodukt dieses Typs unter Berücksichtigung der Gebrauchsanweisung sowie der beigefügten sicherheitsbezogenen Informationen in die sachgerech... mehr lesen...
Gebrauchsanweisungen und dem Medizinprodukt beigefügte sicherheitsbezogene Informationen für den Anwender sind bei Medizinprodukten gemäß einer Verordnung nach § 50 Abs. 1 so aufzubewahren, dass sie den mit der Anwendung befassten Personen jederzeit zugänglich sind. Gebrauchsanweisungen und dem M... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kann, sofern dies im Hinblick auf die sichere Anwendung von Medizinprodukten oder die Abwehr anwendungs- oder sonst medizinproduktebezogener Gefahren erforderlich ist, durch Verordnung Arten, Klassen oder Gru... mehr lesen...
Allgemeine Anforderungen(1)Absatz eins,Gesundheitseinrichtungen und Personen, die berufs- oder gewerbsmäßig Medizinprodukte anwenden oder betreiben, haben sicherzustellen, dass1.Ziffer einsMedizinprodukte nur ihrer Zweckbestimmung entsprechend, nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der... mehr lesen...
Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kann, soweit dies im Hinblick auf den Schutz der Gesundheit und Sicherheit von Patienten, Anwendern oder Dritten und die Abwehr von Risiken erforderlich ist, unter Bedachtnahme auf Arten, Gruppen oder Klassen von Medizinpro... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die Gesundheit Österreich GmbH ist berechtigt,1.Ziffer einszum Zweck des Schutzes der Gesundheit und Sicherheit von Patienten, Anwendern oder Dritten und zur Abwehr von Risiken von implantierbaren Medizinprodukten,2.Ziffer 2zum Zweck der Medizinproduktevigilanz und Marktüberwachung... mehr lesen...
Herzschrittmacher-, ICD-, Looprecorder-Register(1)Absatz eins,Die Gesundheit Österreich GmbH ist berechtigt,1.Ziffer einszum Zweck des Schutzes der Gesundheit und Sicherheit von Patienten, Anwendern oder Dritten und zur Abwehr von Risiken im Zusammenhang mit Implantationen von Herzschrittmachern,... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Stellt das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen fest, dass Medizinprodukte1.Ziffer einsdie Gesundheit oder die Sicherheit der Patienten, Anwender oder Dritter gefährden können, auch wenn sie sachgemäß implantiert, errichtet, betrieben, instandgehalten und ihrer Zweckbestimm... mehr lesen...
Besteht der begründete Verdacht, dass ein Medizinprodukt1.Ziffer einsdie Gesundheit oder Sicherheit der Patienten, Anwender oder Dritter auch bei sachgemäßer Implantation, Errichtung, Instandhaltung oder seiner Zweckbestimmung entsprechender Verwendung über ein nach den Erkenntnissen der medizini... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Besteht der begründete Verdacht, dass durch ein fehlerhaftes Medizinprodukt ein Patient einen Gesundheitsschaden erlitten hat oder getötet wurde, so ist die Gesundheitseinrichtung oder die Person, die berufs- oder gewerbsmäßig Medizinprodukte anwendet oder betreibt, verpflichtet, b... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Meldepflichtige gemäß § 40 Abs. 1 sind im Zusammenhang mit der Bewertung von Meldungen gemäß § 40 oder eines begründeten Verdachts gemäß § 43 verpflichtet,Meldepflichtige gemäß Paragraph 40, Absatz eins, sind im Zusammenhang mit der Bewertung von Meldungen gemäß Paragraph 40, oder ... mehr lesen...
Meldepflichten(1)Absatz eins,Angehörige eines gesetzlich geregelten Gesundheitsberufes, natürliche und juristische Personen, die berufs- oder gewerbsmäßig Medizinprodukte anwenden oder betreiben, Leiter von einschlägigen Prüf-, Inspektions- und Zertifizierungsstellen, natürliche oder juristische ... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Der Überwachung gemäß § 38 unterliegen auch jene Stellen, Einrichtungen oder Personen, die Prüf-, Inspektions- und Zertifizierungstätigkeiten nach diesem Bundesgesetz durchführen.Der Überwachung gemäß Paragraph 38, unterliegen auch jene Stellen, Einrichtungen oder Personen, die Prü... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Ungeachtet der Überwachung der Wirtschaftsakteure gemäß Art. 93 der Verordnung (EU) Nr. 745/2017 oder Art. 88 der Verordnung (EU) Nr. 746/2017 unterliegen Gesundheitseinrichtungen oder Personen, die berufs- oder gewerbsmäßig Medizinprodukte anwenden oder betreiben, im Hinblick auf ... mehr lesen...
Registrierung(1)Absatz eins,Hersteller von Sonderanfertigungen gemäß Art. 2 Z 3 der Verordnung (EU) Nr. 745/2017 und Händler gemäß Art. 2 Z 34 der Verordnung (EU) Nr. 745/2017 oder gemäß Art. 2 Z 27 der Verordnung (EU) Nr. 746/2017, haben sich vor Aufnahme ihrer Tätigkeit bei einer von Bundesmini... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die Regelungen der §§ 14 bis 34 gelten sinngemäß auch für Leistungsstudien, sofern Abs. 2 nichts anderes bestimmt.Die Regelungen der Paragraphen 14 bis 34 gelten sinngemäß auch für Leistungsstudien, sofern Absatz 2, nichts anderes bestimmt.(2)Absatz 2,Wenn im Rahmen einer Leistungs... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kann, sofern dies aus Gründen der Medizinproduktesicherheit, zur Einhaltung internationaler wissenschaftlicher Standards oder gemeinschaftsrechtlicher Verpflichtungen oder zur Überprüfung der Einhaltung der W... mehr lesen...
Wird eine klinische Prüfung ohne Genehmigung bzw. Meldung gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 745/2017 oder der Verordnung (EU) Nr. 746/2017 oder den Bestimmungen dieses Abschnittes durchgeführt, dürfen die gewonnenen Daten nicht publiziert, nicht entgeltlich oder unentgeltlich an Drit... mehr lesen...
Hat das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen Korrekturmaßnahmen gemäß Art. 76 der Verordnung (EU) Nr. 745/2017 ergriffen oder eine klinische Prüfung abgelehnt, hat es die entsprechende Entscheidung und die Gründe dafür der zuständigen Ethikkommission mitzuteilen. Die zuständige Ethikkommi... mehr lesen...
Der Sponsor und der Prüfer haben bei jeglichem neuen Umstand betreffend den Ablauf der Prüfung oder die Entwicklung des Prüfproduktes in einer klinischen Prüfung, der die Sicherheit der Prüfungsteilnehmer oder Anwender beeinträchtigen kann, die dringend gebotenen Sicherheitsmaßnahmen zu ergreifen... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Der Sponsor und der Prüfer haben im Hinblick auf die Planung, Durchführung und Auswertung einer klinischen Prüfung ein adäquates System des Qualitätsmanagements anzuwenden, das die vollständige Nachvollziehbarkeit aller Beobachtungen und Befunde, die korrekte Erhebung und Verarbeit... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Der Sponsor hat die Durchführung einer klinischen Prüfung an einer Krankenanstalt vor deren Beginn sowie deren Beendigung dem ärztlichen Leiter der Krankenanstalt zu melden.(2)Absatz 2,Der Sponsor hat die Kosten aus der Bereitstellung der Prüfprodukte zu tragen, sofern nicht einer ... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Der Prüfer muss ein in Österreich zur selbständigen Berufsausübung berechtigter Arzt oder Zahnarzt sein.(2)Absatz 2,Er muss1.Ziffer einsausgebildet und erfahren im Anwendungsbereich des zu prüfenden Medizinproduktes sein, und2.Ziffer 2mit dem Hintergrund und den Anforderungen der k... mehr lesen...
Der Sponsor hat dafür zu sorgen, dass dem Prüfungsteilnehmer eine Kontaktstelle zur Verfügung steht, bei welcher der Prüfungsteilnehmer selbständig oder unter Mithilfe eines Patientenvertreters (§ 11e des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten) Informationen einholen kann. Der Spon... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Der Prüfungsteilnehmer, oder, falls dieser nicht entscheidungsfähig ist, sein gesetzlicher Vertreter, muss schriftlich und ausdrücklich über Zweck und Umfang der Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten aufgeklärt werden und in die Datenverarbeitung einwilligen.(2)Absatz 2... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Der Sponsor ist verpflichtet, für Prüfungsteilnehmer eine Personenschadenversicherung abzuschließen, die unabhängig vom Verschulden (§ 1295 ABGB) alle Schäden, die an Leben und Gesundheit des Prüfungsteilnehmers durch die an ihm durchgeführten Maßnahmen der klinischen Prüfung verur... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Zum Schutz spezifischer Personengruppen gelten die Art. 64 bis 68 der Verordnung (EU) Nr. 745/2017 bzw. Art. 60 bis 64 der Verordnung (EU) Nr. 746/2017 und die Abs. 2 bis 5.Zum Schutz spezifischer Personengruppen gelten die Artikel 64 bis 68 der Verordnung (EU) Nr. 745 aus 2017, bz... mehr lesen...
Die §§ 18 bis 23 gelten auch für wesentliche Änderungen von klinischen Prüfungen gemäß Art. 75 der Verordnung (EU) Nr. 745/2017 oder einer Leistungsstudie gemäß Art. 71 der Verordnung (EU) Nr. 746/2017. Die Paragraphen 18 bis 23 gelten auch für wesentliche Änderungen von klinischen Prüfungen gemä... mehr lesen...
Der Sponsor ist verpflichtet, dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen mit dem Antrag auf Genehmigung einer klinischen Prüfung gemäß Art. 70 Abs. 7 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 745/2017, mit dem Antrag auf Genehmigung einer klinischen Prüfung gemäß Art. 70 Abs. 7 lit. a der Verordnung (... mehr lesen...
Die Meldungen gemäß Art. 80 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 745/2017 oder Art. 76 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 746/2017 sind vom Sponsor auch der beurteilenden Ethikkommission zu übermitteln, sofern diese Ereignisse im Inland aufgetreten sind. Die Meldungen gemäß Artikel 80, Absatz 2, der Verord... mehr lesen...
Die in Ausführung des § 8c des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten nach landesrechtlichen Bestimmungen, die nach universitätsrechtlichen Bestimmungen und die gemäß § 20 eingerichteten Ethikkommissionen haben die in diesem Abschnitt enthaltenen Regelungen über das Verfahren einzu... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die Stellungnahme der Ethikkommissionen nach Abschluss der Bewertung muss eine klare Aussage im Sinne einer Zustimmung oder Ablehnung der Vertretbarkeit der Durchführung der klinischen Prüfung enthalten.(2)Absatz 2,Bei einer multizentrischen klinischen Prüfung gilt die Stellungnahm... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die Ethikkommission hat monatliche Sitzungen in einem für ein Jahr im Vorhinein zu veröffentlichenden Zeitplan vorzusehen und für die jeweiligen Sitzungen Stichtage für die Einreichung von Anträgen festzulegen. Die Ethikkommission hat bei der Festlegung der Sitzungstermine und den ... mehr lesen...
Der Sponsor hat der Ethikkommission mit dem Antrag alle erforderlichen Unterlagen für die Beurteilung der klinischen Prüfung, insbesondere auch Qualifikationsnachweise, den Prüfplan, die Nachweise über die technische Sicherheit des Medizinproduktes, die präklinischen Unterlagen, die Ergebnisse de... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Ethikkommissionen für die Beurteilung multizentrischer klinischer Prüfungen haben die durch Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz festgelegten besonderen Anforderungen zu erfüllen. Diese Verordnung hat insbesondere1.Ziffer einsdie org... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die Ethikkommissionen sind verpflichtet, dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen alle Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zu übermitteln, die dieses zur Erfüllung seiner Aufgaben nach diesem Abschnitt benötigt.(2)Absatz 2,Das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen i... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die Mitglieder der Ethikkommission und ihre Stellvertreter müssen in dieser Funktion weisungsfrei sein. Sie haben allfällige Beziehungen zu Herstellern oder Händlern von Medizinprodukten gegenüber dem Landeshauptmann vollständig offenzulegen. Sie haben sich ihrer Tätigkeit in der E... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Der Landeshauptmann hat im Hinblick auf klinische Prüfungen außerhalb von Krankenanstalten Sorge dafür zu tragen, dass im Bereich seines Bundeslandes unabhängige Ethikkommissionen zur Wahrnehmung der Aufgaben gemäß § 21 in ausreichender Zahl eingerichtet werden.Der Landeshauptmann ... mehr lesen...
Allgemeine Bestimmungen(1)Absatz eins,Die Vorgaben dieses Abschnitts gelten für klinische Prüfungen, die zu einem der in Art. 62 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 745/2017 genannten Zwecke durchgeführt werden und für klinische Prüfungen nach Art. 82 der Verordnung (EU) Nr. 745/2017.Die Vorgaben dies... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Ein Antrag gemäß Art. 59 der Verordnung (EU) Nr. 745/2017 oder Art. 54 der Verordnung (EU) Nr. 746/2017 hat zumindest folgende Angaben zu enthalten:Ein Antrag gemäß Artikel 59, der Verordnung (EU) Nr. 745 aus 2017, oder Artikel 54, der Verordnung (EU) Nr. 746 aus 2017, hat zumindes... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Zur Beratung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen in Fragen der Abgrenzung von Medizinprodukten zu anderen Produkten sowie zur Erstellung von Gutachten darüber, ob ein Produkt die Definitio... mehr lesen...
Feststellungsverfahren(1)Absatz eins,Das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen hat auf Antrag eines Herstellers oder dessen Bevollmächtigten, die ihren Sitz im Inland haben, für den Fall des beabsichtigten Inverkehrbringens eines Produkts festzustellen, ob dieses Produkt eine der Definitio... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kann zur Abwendung von Risiken und Gewährleistung der Sicherheit von Patienten, Anwendern und gegebenenfalls Dritten durch Verordnung Medizinprodukte benennen, die nicht in Gesundheitseinrichtungen hergestell... mehr lesen...
Das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen kann von Herstellern von Sonderanfertigungen oder von deren Bevollmächtigten eine Liste aller Sonderanfertigungen verlangen, die im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes in Verkehr gebracht wurden. mehr lesen...
(1)Absatz eins,Medizinprodukte dürfen an den Anwender oder Patienten nur abgegeben werden, wenn die mit dem Medizinprodukt gelieferten Informationen in deutscher Sprache abgefasst sind. Für Medizinprodukte, deren Verwendung ausschließlich professionellen Anwendern vorbehalten ist, können diese In... mehr lesen...
Dieses Bundesgesetz gilt nicht für die Gewinnung von menschlichem Blut oder Blutbestandteilen, Gewebe oder Zellen zur weiteren Verwendung im Rahmen der Herstellung eines Medizinproduktes. mehr lesen...
(1)Absatz eins,Es ist verboten, Medizinprodukte zu errichten, betreiben, anzuwenden oder weiter auf dem Markt bereitzustellen, wenn der begründete Verdacht besteht oder feststeht, dass1.Ziffer einssie die grundlegenden Sicherheits- und Leistungsanforderungen gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr.... mehr lesen...
Ergänzend zu den Begriffsbestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 745/2017 und der Verordnung (EU) Nr. 746/2017 gelten folgende Begriffsbestimmungen: Ergänzend zu den Begriffsbestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 745 aus 2017, und der Verordnung (EU) Nr. 746 aus 2017, gelten folgende Begriffsbestimmun... mehr lesen...
Ergänzend zu den Begriffsbestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 745/2017 und der Verordnung (EU) Nr. 746/2017 gelten folgende Begriffsbestimmungen: Ergänzend zu den Begriffsbestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 745 aus 2017, und der Verordnung (EU) Nr. 746 aus 2017, gelten folgende Begriffsbestimmun... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Zuständige nationale Behörde im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 745/2017 und der Verordnung (EU) Nr. 746/2017 über In-vitro-Diagnostika und zur Aufhebung der Richtlinie 98/79/EG und des Beschlusses 2010/227/EU der Kommission, ABl. Nr. L 117 vom 05.05.2017, S 176, ist das Bundesamt fü... mehr lesen...
Anwendungsbereich(1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz regelt die Sicherheit, Funktionstüchtigkeit und Qualität von Medizinprodukten im Hinblick auf das Errichten, Betreiben, Anwenden, Instandhalten sowie das weitere Bereitstellen auf dem Markt; ferner die Herstellung und Verwendung von Medizinprodu... mehr lesen...
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der/die Bundesminister/in für Gesundheit und Frauen betraut. mehr lesen...
(1)Absatz eins,Das Inhaltsverzeichnis, der 1. Abschnitt, die §§ 4 bis 9 und 11 sowie der 3. und 6. Abschnitt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 54/2017 treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft.Das Inhaltsverzeichnis, der 1. Abschnitt, die Paragraphen 4 bis 9 und 11 sowie der 3. und 6. Abschn... mehr lesen...
Alle im Verfahren nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Schriften sind von den Stempelgebühren und Verwaltungsabgaben des Bundes befreit. mehr lesen...
(1)Absatz eins,Wer der Geheimhaltungspflicht gemäß § 8 Abs. 1 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 3 000 Euro zu bestrafen.Wer der Geheimhaltungspflicht gemäß Paragraph 8, Absatz eins, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit... mehr lesen...
Die Dienstgeber/innen können die im § 12 genannten Daten für die in § 26 Abs. 1 genannten Personen mittels elektronischer Datenfernübertragung in vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger festgelegten einheitlichen Datensätzen melden. Die Dienstgeber/innen können die im Para... mehr lesen...
Anträge auf Eintragung in das Gesundheitsberuferegister (§ 15), die bis 30. Juni 2019 bei den Registrierungsbehörden eingebracht werden, sind ohne unnötigen Aufschub, spätestens innerhalb von sechs Monaten nach vollständiger Vorlage der Unterlagen, zu erledigen. Anträge auf Eintragung in das Gesu... mehr lesen...
Bestandsregistrierung(1)Absatz eins,Personen, die am 1. Juli 2018 zur Ausübung eines Gesundheitsberufs gemäß § 1 Abs. 2 berechtigt sind und diesen ausüben, haben sich bis 30. Juni 2019 bei der zuständigen Registrierungsbehörde registrieren zu lassen.Personen, die am 1. Juli 2018 zur Ausübung eine... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die Gesundheit Österreich GmbH hat Berufsangehörige, denen die Berechtigung zur Berufsausübung entsprechend den berufsrechtlichen Vorschriften entzogen wurde, aus dem Gesundheitsberuferegister zu streichen und die Registrierungsbehörde sowie den/die Dienstgeber darüber zu informier... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die Berufsberechtigung von Berufsangehörigen ruht, solange durch den/die Berufsangehörige keine Verlängerung der Registrierung im Rahmen der Toleranzfrist erfolgt.(2)Absatz 2,Das Ruhen der Berufsberechtigung gemäß Abs. 1 ist im Gesundheitsberuferegister zu vermerken.Das Ruhen der B... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Berufsangehörige, die1.Ziffer einsals Pflegeassistenten/-innen oder Pflegefachassistenten/-innen in das Gesundheitsberuferegister eingetragen sind und2.Ziffer 2in der Folge einen Qualifikationsnachweis in der Pflegefachassistenz bzw. im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Kranken... mehr lesen...
Streichung bei Berufseinstellung(1)Absatz eins,Berufsangehörige, die ihre Berufsausübung in Österreich beenden (Berufseinstellung), haben dies der Registrierungsbehörde unter Angabe des Datums der Berufseinstellung schriftlich oder in elektronischer Form mitzuteilen.(1a)Absatz eins a,Eine Berufse... mehr lesen...
Die Registrierungsbehörde hat für Angehörige eines Gesundheitsberufs gemäß § 1 Abs. 2, die nach Maßgabe der berufsrechtlichen Regelungen eine Anerkennung bzw. die vorübergehende Dienstleistungserbringung in einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft im Wege des Eur... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die Registrierungsbehörde hat Personen, die in Österreich einen Gesundheitsberuf gemäß § 1 Abs. 2 rechtmäßig ausüben, auf Antrag zum Zweck der vorübergehenden Dienstleistungserbringung in einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft eine Bescheinigung ... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die Gesundheit Österreich GmbH hat Angehörigen eines Gesundheitsberufs gemäß § 1 Abs. 2, die in das Gesundheitsberuferegister eingetragen sind, ausgenommen Personen gemäß § 7, einen mit ihrem Lichtbild versehenen Berufsausweis auszustellen.Die Gesundheit Österreich GmbH hat Angehör... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die Registrierung ist fünf Jahre gültig. Der Lauf der Frist beginnt mit dem Datum der erstmaligen Eintragung in das Gesundheitsberuferegister (Stichtag). Der/Die Berufsangehörige hat binnen jeweils fünf Jahren seine/ihre Registrierung zu verlängern. Die Verlängerung kann drei Monat... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Angehörige eines Gesundheitsberufs gemäß § 1 Abs. 2, die in das Gesundheitsberuferegister eingetragen sind, haben folgende Änderungen binnen eines Monats zu melden:Angehörige eines Gesundheitsberufs gemäß Paragraph eins, Absatz 2,, die in das Gesundheitsberuferegister eingetragen s... mehr lesen...
Erfüllt die betreffende Person die Erfordernisse gemäß § 15 Abs. 1 bis 2 nicht, so hat die zuständige Registrierungsbehörde die Eintragung in das Gesundheitsberuferegister mit Bescheid zu versagen. Erfüllt die betreffende Person die Erfordernisse gemäß Paragraph 15, Absatz eins bis 2 nicht, so ha... mehr lesen...
Eintragung(1)Absatz eins,Personen, die einen Gesundheitsberuf gemäß § 1 Abs. 2 in Österreich auszuüben beabsichtigen und die in den jeweiligen berufsrechtlichen Bestimmungen normierten Voraussetzungen für die Berufsausübung erfüllen, haben vor Aufnahme ihrer beruflichen Tätigkeit bei der gemäß § ... mehr lesen...
Dem Registrierungsbeirat obliegen insbesondere folgende Aufgaben:1.Ziffer einsBeratung und Empfehlung für ein einheitliches Vorgehen der Registrierungsbehörden,2.Ziffer 2Beratung und Empfehlung über grundsätzliche Fragen der Registrierung sowie der Registerführung einschließlich der Qualitätssich... mehr lesen...
Registrierungsbeirat(1)Absatz eins,Beim Bundesministerium für Gesundheit und Frauen ist ein Registrierungsbeirat einzurichten.(2)Absatz 2,Dem Registrierungsbeirat gehören folgende Mitglieder an:1.Ziffer einsein/e rechtskundige/r Vertreter/in des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen als Vo... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Gemeinsam mit den Meldungen zur Sozialversicherung (§ 41 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz [ASVG], BGBl. Nr. 189/1955, § 15a Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz [B-KUVG], BGBl. Nr. 200/1967) haben die Dienstgeber/innen die für die Eintragung in das Gesundheitsberufer... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die Gesundheit Österreich GmbH und die Bundesarbeitskammer sind an die Weisungen des/der Bundesministers/-in für Gesundheit und Frauen für die nach diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben gebunden. Der/Die Bundesminister/in für Gesundheit und Frauen kann weisungswidrige Entscheid... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die Gesundheit Österreich GmbH, die Bundesarbeitskammer und die Arbeiterkammern sind gegenüber den Organen des Bundes, der Länder und der Gemeinden im Rahmen des durch dieses Bundesgesetz übertragenen Aufgabenbereichs zur Hilfeleistung verpflichtet.(2)Absatz 2,Die Gesundheit Österr... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die Gesundheit Österreich GmbH, die Bundesarbeitskammer und die Arbeiterkammern sind unter Einhaltung der DSGVO und des Datenschutzgesetzes (DSG), BGBl. I Nr. 165/1999, ermächtigt, ausschließlich zur Durchführung der ihr durch dieses Bundesgesetz übertragenen Aufgaben personenbezog... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Das Personal der Gesundheit Österreich GmbH, der Bundesarbeitskammer und der Arbeiterkammern ist, soweit es nicht schon nach anderen gesetzlichen Bestimmungen zur Geheimhaltung verpflichtet ist, zur Geheimhaltung über alle ihm aus seiner Tätigkeit aus diesem Bundesgesetz bekannt ge... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Im Rahmen des Gesundheitsberuferegisters hat die Gesundheit Österreich GmbH ein nach den erfassten Gesundheitsberufen gegliedertes Verzeichnis über Personen, die eine vorübergehende Erbringung von Dienstleistungen in Österreich in einem der Gesundheitsberufe gemäß § 1 Abs. 2 nach d... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Das Gesundheitsberuferegister ist nach den erfassten Gesundheitsberufen zu gliedern.(2)Absatz 2,Das Gesundheitsberuferegister hat folgende Daten der Berufsangehörigen zu enthalten:1.Ziffer einsEintragungsnummer und Datum der Erstregistrierung;2.Ziffer 2Vor- und Familiennamen, gegeb... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Der Gesundheit Österreich GmbH obliegt gemäß § 4 Abs. 1 Z 9 des Bundesgesetzes über die Gesundheit Österreich GmbH (GÖGG), BGBl. I Nr. 132/2006, die Führung eines elektronisch unterstützten Registers der zur Berufsausübung berechtigten Angehörigen von Gesundheitsberufen gemäß § 1 A... mehr lesen...
Registrierungsbehörden(1)Absatz eins,Angehörige eines Gesundheitsberufs gemäß § 1 Abs. 2, die auf Grund der Ausübung ihres Berufs Mitglieder der Arbeiterkammer gemäß § 10 Arbeiterkammergesetz 1992, BGBl. Nr. 626/1991, sind, sind durch die Bundesarbeitskammer im übertragenen Wirkungsbereich zu reg... mehr lesen...
Durch dieses Bundesgesetz werden1.Ziffer einsdie Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.9.2005 S. 22, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU, ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013 S. 132, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 95 vom 9.4.... mehr lesen...
Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden. mehr lesen...
Geltungsbereich(1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz regelt die Einrichtung und Führung eines Gesundheitsberuferegisters.(2)Absatz 2,Das Gesundheitsberuferegister wird für1.Ziffer einsAngehörige der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe gemäß Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG), BGBl. I Nr. 1... mehr lesen...
1.Ziffer einsdie Schulkennzahl;2.Ziffer 2die Schulformkennzahl;3.Ziffer 3das Schuljahr;4.Ziffer 4die Schulstufe;5.Ziffer 5die Klasse;6.Ziffer 6das bildungseinrichtungsspezifische Personenkennzeichen;7.Ziffer 7das bPK-BF und das bPK-AS in verschlüsselter Form;8.Ziffer 8die Erhebungs-ID;9.Ziffer 9d... mehr lesen...
1.Ziffer einsDaten hinsichtlich der Bildungskarrieren:a)Litera adas bPK-BF in verschlüsselter Form und das bPK-AS,b)Litera bdas Geschlecht,c)Litera cdas Alter bei Abschluss bzw. Wechsel/Abbruch,d)Litera dbis zu drei Erstsprachen, in denen der Spracherwerb bis zur Vollendung des dritten Lebensjahr... mehr lesen...
1.1.eins Punkt einsEinordnungsdaten:a)Litera ameldende postsekundäre Bildungseinrichtung,b)Litera bBezugssemester undc)Litera cStatistikmarken für die Personen- und Studienzählung;1.2.eins Punkt 2Personendaten:a)Litera aMatrikelnummer und allfällige weitere bildungseinrichtungsspezifische Persone... mehr lesen...
1.Ziffer einsUniversitäten, Pädagogische Hochschulen und Fachhochschulen, die an einem gemeinsam eingerichteten Studium beteiligt sind oder bei denen die Vollintegration in den Datenverbund der Universitäten und Hochschulen abgeschlossen und die technischen Voraussetzungen gegeben sind:1.1.eins P... mehr lesen...
1.Ziffer einsdie Schulkennzahl oder bei Erwachsenenbildungsinstitutionen die Erwachsenenbildungsinstitutskennzahl;2.Ziffer 2die Schulformkennzahl;3.Ziffer 3das Schuljahr der Abschlussklasse;4.Ziffer 4die Klasse bzw. den Jahrgang;5.Ziffer 5das bildungseinrichtungsspezifische Personenkennzeichen;6.... mehr lesen...
1.Ziffer einsdie Schulkennzahl;2.Ziffer 2die Schulformkennzahl;3.Ziffer 3ein bildungseinrichtungsspezifisches Personenkennzeichen;4.Ziffer 4das bPK-BF/Ersatzkennzeichen, sowie allenfalls die für die Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen erforderlichen bPK anderer Bereiche in verschlüsselter Form... mehr lesen...
1.Ziffer einsdie Schulkennzahl oder bei Erwachsenenbildungsinstitutionen die Erwachsenenbildungsinstitutskennzahl;2.Ziffer 2die Schulstufe;3.Ziffer 3die Art der Externistenprüfung (Externistenprüfung gemäß § 42 SchUG oder § 42 SchUG-BKV; Studienberechtigungsprüfung gemäß § 8c des Schulorganisatio... mehr lesen...
1.Ziffer einsDaten in Zusammenhang mit der Aufnahme der Schülerinnen und Schüler sowie in Zusammenhang mit der Durchführung von Aufnahms- und Eignungsprüfungen;2.Ziffer 2die Dokumentation des erfassten Sprachstandes vor Beginn der allgemeinen Schulpflicht durch Verwendung des „Übergabeblattes Spr... mehr lesen...
1.Ziffer einsDen Bildungsverlauf vor Beginn der allgemeinen Schulpflicht, insbesondere die Zahl der besuchten Kindergartenjahre und das Ausmaß des Besuches (Stundenanzahl pro Woche) ab der Schülerinnen- und Schülereinschreibung für das Schuljahr 2020/21;2.Ziffer 2das Schuljahr bzw. Semester;3.Zif... mehr lesen...
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist1.Ziffer einshinsichtlich der in § 2 Z 1 lit. a, c, e, f und Z 4 lit. b (mit Ausnahme der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien) genannten Bildungseinrichtungen die für das Schulwesen zuständige Bundesministerin bzw. der für das Schulwesen zus... mehr lesen...
Abweichend von § 24 Abs. 3 hat die Bildungsdirektorin bzw. der Bildungsdirektor hinsichtlich der Datenübermittlungen an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ gemäß § 7 Abs. 5 ab dem 1. September 2026 ausschließlich die verschlüsselten bPK-BF und bPK-AS anstelle der Sozialversicherungsnummer zu... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die gemäß § 10a Abs. 1 des Bildungsdokumentationsgesetzes, BGBl. I Nr. 12/2002, bis zu dessen Außerkrafttreten gemäß § 23, verschlüsselten Sozialversicherungsnummern sind zum Zweck der Ersetzung der Sozialversicherungsnummern durch bPK zu entschlüsseln und von der Bundesanstalt „St... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die Bestimmungen zu den Datenübermittlungen gemäß Z 1.3, 1.4, 1.5, und 1.6 der Anlage 7 sind durch Fachhochschulen und Fachhochschul-Studiengänge mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Fachhochschulen und Fachhochschul-Studiengänge auch in diesen Bereichen in den Datenverbund der Uni... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Das Bundesgesetz über die Dokumentation im Bildungswesen – Bildungsdokumentationsgesetz, BGBl. I Nr. 12/2002, tritt wie folgt außer Kraft:Das Bundesgesetz über die Dokumentation im Bildungswesen – Bildungsdokumentationsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2002,, tritt wi... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt wie folgt in Kraft:1.Ziffer eins§ 16, § 17 und § 18 Abs. 1 bis 5 sowie die Anlage 10 treten mit 1. September 2021 in Kraft,Paragraph 16,, Paragraph 17 und Paragraph 18, Absatz eins bis 5 sowie die Anlage 10 treten mit 1. September 2021 in Kraft,2.Ziffer 2§... mehr lesen...
Schlussbestimmungen(1)Absatz eins,Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.(2)Absatz 2,Wer die Auskunft verweigert oder wissentlich unvollständige oder wahrheitswidrige Angaben macht, begeht eine Verwaltungsübe... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die Erstellung der Bundesstatistik zum Bildungswesen und dem Bildungsstandregister erfolgt nach den Bestimmungen des Bundesstatistikgesetzes 2000.(2)Absatz 2,Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ führt das Bildungsstandregister und erstellt die Statistiken gemäß §§ 18 und 19 unt... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ hat ein regional gegliedertes Register über den Bildungsstand der österreichischen Wohnbevölkerung (Bildungsstandregister) unter Verwendung des bPK-AS zu führen. Dieses Register dient zur Erstellung von Verlaufsstatistiken über die Änderunge... mehr lesen...
Bundesstatistik zum Bildungswesen(1)Absatz eins,Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ hat jährlich eine Bundesstatistik zum Bildungswesen in regionaler Gliederung zu erstellen. Aus der Statistik hat sich insbesondere Folgendes zu ergeben:1.Ziffer einsdie Bildungsbeteiligung;2.Ziffer 2die Anzah... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ hat als Verantwortliche gemäß Art. 4 Z 7 DSGVO, sofern eine Re-Identifikation von Einzelpersonen ausgeschlossen ist, zum Zweck der Steuerung Daten zu statistischen Kontextinformationen aus unabhängigen, in der Bundesanstalt „Statistik Österr... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat zum Zweck der standardisierten Überprüfung von Lernergebnissen der Schülerinnen und Schüler, der Unterrichts- und Förderplanung in Verbindung mit durch die zuständigen Lehrpersonen nach schulrechtlichen Bestimmungen geführten Gesprächen, d... mehr lesen...
Allgemeine Bestimmungen(1)Absatz eins,Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister ist ermächtigt, Erhebungen zum Zwecke des Bildungscontrollings gemäß § 5 Abs. 1, 2 und 4 BD-EG, insbesondereDie zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister ist ermächtigt, E... mehr lesen...
Evidenzen über den Aufwand für Bildungseinrichtungen(1)Absatz eins,Die jeweils zuständige Bundesministerin oder der jeweils zuständige Bundesminister hat Evidenzen über den Personal-, Betriebs- und Erhaltungsaufwand jener Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Z 1 und 4 zu führen, bei denen dieser Aufwa... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Vorhaben im öffentlichen Interesse leisten einen Beitrag zur Weiterentwicklung des österreichischen und/oder des europäischen Hochschulraums. Insbesondere Studien, Erhebungen, Befragungen und Forschungs- und Evaluierungsprojekte gelten als solche Vorhaben.(2)Absatz 2,Die jeweils zu... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die jeweils zuständige Bundesministerin oder der jeweils zuständige Bundesminister hat als Verantwortliche oder Verantwortlicher gemäß Art. 4 Z 7 DSGVO automationsunterstützt die Gesamtevidenzen der Studierenden einzurichten. Innerhalb der Gesamtevidenzen der Studierenden werden Da... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Für den Bereich der Universitäten, der Pädagogischen Hochschulen sowie der Fachhochschulen wird von der jeweils zuständigen Bundesministerin oder dem jeweils zuständigen Bundesminister ein digitaler Studierendenausweis bereitgestellt. Die für den digitalen Studierendenausweis erfor... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Für den Bereich der Universitäten, der Pädagogischen Hochschulen, der Fachhochschulen sowie der Privathochschulen und Privatuniversitäten ist zur Unterstützung der ordnungsgemäßen Verwaltung und Durchführung von Studien, gemeinsamen Studienprogrammen und gemeinsam eingerichteten St... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Für den Bereich der Universitäten, der Pädagogischen Hochschulen, der Fachhochschulen sowie der Privathochschulen und Privatuniversitäten ist zur Vollziehung hochschulrechtlicher, studienrechtlicher, studienförderungsrechtlicher und hochschülerinnen- und hochschülerschaftsrechtlich... mehr lesen...
Evidenzen der Studierenden(1)Absatz eins,Postsekundäre Bildungseinrichtungen haben für die Vollziehung des Universitätsgesetzes 2002, des Hochschulgesetzes 2005, des Fachhochschulgesetzes, des Privathochschulgesetzes sowie der sonstigen hochschulrechtlichen Normen insbesondere folgende personenbe... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die Schulleiterin oder der Schulleiter bzw. die Leiterin oder Leiter eines Erwachsenenbildungsinstituts hat als Verantwortliche oder Verantwortlicher gemäß Art. 4 Z 7 DSGVO zum Zweck der periodischen Überprüfung von Lernergebnissen der Schülerinnen und Schüler bzw. Prüfungskandidat... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister hat als Verantwortliche oder Verantwortlicher gemäß Art. 4 Z 7 DSGVO zu den Zwecken gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 automationsunterstützt die Gesamtevidenz der Schülerinnen und Schüler einzurichten. In der Gesamtevidenz der S... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Zur Umsetzung des E-Government-Gesetzes – E-GovG, BGBl. I Nr. 10/2004, in der Schulverwaltung, zur Gewährleistung der IT-Sicherheit in Schulen, in der Schulverwaltung und zum Schutz der Rechte von Schülerinnen und Schülern, Lehrpersonen und Erziehungsberechtigten ist für alle öffen... mehr lesen...
Für das Identitäts- und Berechtigungsmanagement von Schülerinnen und Schülern, Erziehungsberechtigten und Lehrpersonen und des Verwaltungspersonals für die Nutzung von IT-Systemen und Diensten gemäß § 6 Abs. 1 Z 7 sind aus dem Datenverbund der Schulen an die Bildungsstammportale und das Bildungsp... mehr lesen...
Im Datenverbund der Schulen dürfen die Zugriffsberechtigten gemäß § 6 Abs. 3 im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereichs vordefinierte statistische Auswertungen für Zwecke der Steuerung und des Qualitätsmanagements im Wege des Bildungsinformationssystems des Bundes gemäß § 15 Abs. 2 durchführen. Dies ... mehr lesen...
Anlässlich der Beendigung des Besuchs einer Schule bzw. im Zuge des Aufnahmeverfahrens an einer anderen Schule hat die Schulleiterin bzw. der Schulleiter der abgebenden Schule sowie jene der Schule, an der die Anmeldung erfolgt, die Personenstammdaten gemäß § 2 Z 21 lit. e um das Datum des Austri... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Zum Zweck der Durchführung der erstmaligen Aufnahme von Schülerinnen und Schülern an einer Schule hat die Bundesministerin oder der Bundesminister für Inneres zu allen in Österreich gemeldeten Kindern, die gemäß § 2 Schulpflichtgesetz 1985 im darauffolgenden Schuljahr schulpflichti... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Für den Bereich der Schulen gemäß § 2 Z 1 und der Schulbehörden wird ein Datenverbund der Schulen bei der Bundesministerin bzw. beim Bundesminister für Bildung zu folgenden Zwecken eingerichtet:Für den Bereich der Schulen gemäß Paragraph 2, Ziffer eins und der Schulbehörden wird ei... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Zum Zweck der Unterrichtsorganisation, der Sicherstellung der Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht sowie der Gewährleistung des Rechtes auf Bildung gemäß Art. 2 des 1. Zusatzprotokolls der Europäischen Menschenrechtskonvention – EMRK, BGBl. Nr. 210/1958, haben die Leiterinnen und... mehr lesen...
Evidenzen der Schülerinnen und Schüler(1)Absatz eins,Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat für die Vollziehung des Schulunterrichtsgesetzes, des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge sowie der sonstigen schulrechtlichen Normen und des § 46a Abs. 2 Z 5 ... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Verantwortliche im Sinne des Art. 4 Z 7 DSGVO sindVerantwortliche im Sinne des Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO sind1.Ziffer einsdie jeweilige Schulleiterin bzw. der jeweilige Schulleiter hinsichtlicha)Litera ader Rechtmäßigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten und Einhaltung der... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Soweit in diesem Bundesgesetz auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen angeführt sind, beziehen sich diese auf alle Geschlechtsformen in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwende... mehr lesen...
Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind zu verstehen:1.Ziffer einsunter Bildungseinrichtungen des Schul- und Erziehungswesens (Schulen):a)Litera aSchulen einschließlich der Praxisschulen, Praxiskindergärten, -horte und -schülerheime gemäß dem Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962,Schulen einsc... mehr lesen...
Regelungszweck(1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz regelt1.Ziffer einsdie Verarbeitung von personenbezogenen Daten der Schülerinnen und Schüler und Studierenden im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkeh... mehr lesen...
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betraut. mehr lesen...
Inkrafttreten und Außerkrafttreten(1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz – ausgenommen § 31 – tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.Dieses Bundesgesetz – ausgenommen Paragraph 31, – tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.(2)Absatz 2,§ 31 dieses Bundesgesetzes tritt mit Ange... mehr lesen...
Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes geltende Vorschriften der Tierärztekammer, die nunmehr nach § 12 Abs. 3 zu erlassen sind, bleiben bis zur Erlassung entsprechender Vorschriften gemäß § 12 Abs. 3, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013, in Kraft. Ihre Vollziehu... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehende Disziplinarkommission bleibt bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 im Amt. Ihre Mitglieder bilden den einzigen Disziplinarsenat, die Ersatzmitglieder treten bei Verhinderung ein. § 68 Abs. 2 bis 6 ist erst mit 1. ... mehr lesen...
Überleitung der Organe(1)Absatz eins,Zur Konstituierung der Delegiertenversammlung nach diesem Bundesgesetz ist die erstmalige Wahl der Delegierten bis 1. Juli 2013 durchzuführen. Die Wahl des Vorstandes, der Kontrollausschusses und der Mitglieder des Kuratoriums nach diesem Bundesgesetz hat unve... mehr lesen...
Strafbestimmungen(1)Absatz eins,Wer der Geheimhaltungspflicht gemäß §§ 7 und 81 zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 2.500,-- Euro z... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Mitteilungen an die Öffentlichkeit über den Verlauf und die Ergebnisse eines Disziplinarverfahrens, über den Inhalt der Disziplinarakten sowie über den Inhalt einer mündlichen Verhandlung und der Disziplinarentscheidungen sind, außer im Fall des § 64 Abs. 6, untersagt.Mitteilungen ... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Im Fall eines Schuldspruchs ist in der Entscheidung der bzw. dem Beschuldigten auch die Tragung der Kosten des Disziplinarverfahrens – einschließlich der Kosten einer allfälligen Veröffentlichung des Disziplinarerkenntnisses (§ 64 Abs. 6) – aufzuerlegen.Im Fall eines Schuldspruchs ... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Mit dem Erkenntnis ist die bzw. der Beschuldigte freizusprechen oder des ihr bzw. ihm zur Last gelegten Disziplinarvergehens schuldig zu erkennen.(2)Absatz 2,Wird die bzw. der Beschuldigte eines Disziplinarvergehens schuldig erkannt, so ist im Erkenntnis ausdrücklich auszusprechen,... mehr lesen...
Die Beratungen und Abstimmungen des Disziplinarsenats erfolgen in geheimer Sitzung. Bei der Beratung und Abstimmung dürfen nur die Mitglieder des Disziplinarsenats anwesend sein. mehr lesen...
In Abwesenheit der bzw. des Beschuldigten kann die Verhandlung durchgeführt und das Disziplinarerkenntnis gefällt werden, wenn1.Ziffer einssie bzw. er bereits vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu den gegen sie bzw. ihn erhobenen Vorwürfen hatte,2.Ziffer 2ihr bzw. ihm die Ladung ordnungsgemäß z... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Wurde ein Einleitungsbeschluss (§ 75 Abs. 3) gefasst, hat die bzw. der Senatsvorsitzende Ort, Tag und Stunde der mündlichen Verhandlung zu bestimmen, die Beschuldigte bzw. den Beschuldigten und die Zeuginnen bzw. Zeugen zu laden sowie die Disziplinaranwältin bzw. den Disziplinaranw... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Nach Abschluss der Untersuchung hat die Untersuchungsführerin bzw. der Untersuchungsführer die Akten der Disziplinaranwältin bzw. dem Disziplinaranwalt zur Stellung weiterer Anträge zuzuleiten.(2)Absatz 2,Die Disziplinaranwältin bzw. der Disziplinaranwalt kann sodann bei der Unters... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Beschließt der zuständige Disziplinarsenat die Durchführung von Erhebungen, hat die bzw. der Senatsvorsitzende1.Ziffer einsdie Untersuchungsführerin bzw. den Untersuchungsführer mit der Durchführung der von ihr bzw. ihm erforderlich erachteten Erhebungen zu beauftragen und2.Ziffer ... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Alle bei der Disziplinarkommission oder bei der Tierärztekammer einlangenden Anzeigen wegen eines Disziplinarvergehens sind zunächst der Disziplinaranwältin bzw. dem Disziplinaranwalt zuzuleiten.(2)Absatz 2,Ist die Disziplinaranwältin bzw. der Disziplinaranwalt der Ansicht, dass1.Z... mehr lesen...
Verfahrensregelungen(1)Absatz eins,Soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Disziplinarverfahren1.Ziffer einsdas AVG mit Ausnahme der §§ 2 bis 5, 12, 42 Abs. 1 und 2, 44a bis 44g, 51, 51a bis 51d, 57, 62 Abs. 3, 63 bis 68, 73 und 75 bis 80 sowiedas AVG mit Ausnahme der ... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die Kanzleigeschäfte der Disziplinarkommission sind von der Tierärztekammer zu führen. Die Kosten für diese Tätigkeit sind, sofern in diesem Bundegesetz nicht anderes bestimmt ist, von der Tierärztekammer zu tragen.(2)Absatz 2,Die Tierärztekammer hat die entscheidungswesentlichen I... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Der Disziplinarkommission sind Untersuchungsführerinnen bzw. Untersuchungsführer beizugeben. Diese sind vom Vorstand zu bestellen und in einer Liste zu erfassen.(2)Absatz 2,Den Untersuchungsführerinnen bzw. Untersuchungsführern obliegt die Durchführung von Erhebungen im Vorverfahren. mehr lesen...
(1)Absatz eins,Der Vorstand der Tierärztekammer hat eine Disziplinaranwältin bzw. einen Disziplinaranwalt sowie deren bzw. dessen Stellvertreterin bzw. Stellvertreter für die Dauer von vier Jahren zu bestellen. Die Disziplinaranwältin bzw. der Disziplinaranwalt und die Stellvertreterin bzw. der S... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die Disziplinarkommission entscheidet in Senaten.(2)Absatz 2,Die Senate bestehen jeweils aus1.Ziffer einseiner oder einem rechtskundigen Bediensteten des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz als Vorsitzende oder Vorsitzendem,2.Ziffer 2einem Mitg... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die Mitglieder der Disziplinarkommission sind für eine Funktionsperiode von vier Jahren zu bestellen. Erforderlichenfalls können unter Anwendung von § 66 Abs. 3 bis zum Ablauf der Funktionsperiode weitere Mitglieder bestellt werden.Die Mitglieder der Disziplinarkommission sind für ... mehr lesen...
Disziplinarkommission(1)Absatz eins,Zur Durchführung des Disziplinarverfahrens wird die Disziplinarkommission bei der Tierärztekammer, im Folgenden als Disziplinarkommission bezeichnet, eingerichtet.(2)Absatz 2,Die Mitglieder der Disziplinarkommission sind in Ausübung ihres Amtes an keine Weisung... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Jede in Rechtskraft erwachsene Disziplinarstrafe ist in eine bei der Tierärztekammer zu führende Vormerkung einzutragen.(2)Absatz 2,Die Tilgungsfristen betragen:1.Ziffer einsbei einem schriftlichen Verweis ein Jahr ab Rechtskraft des Disziplinarerkenntnisses,2.Ziffer 2bei einer Gel... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Disziplinarstrafen sind1.Ziffer einsder schriftliche Verweis,2.Ziffer 2die Geldstrafe bis zum Dreißigfachen der Kammerumlage für selbständige Mitglieder,3.Ziffer 3die befristete Untersagung der Berufsausübung,4.Ziffer 4die Streichung aus der Tierärzteliste.(2)Absatz 2,Die Disziplin... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die Disziplinarkommission kann der bzw. dem Disziplinarbeschuldigten die Ausübung des tierärztlichen Berufs bis zum rechtskräftigen Abschluss des Disziplinarverfahrens untersagen, wenn dies im Hinblick auf die Art und die Schwere des ihr bzw. ihm zur Last gelegten Disziplinarvergeh... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Durch Verjährung wird die Verfolgung eines Kammermitgliedes ausgeschlossen, wenn1.Ziffer einsinnerhalb eines Jahres ab Kenntnis des Disziplinaranwaltes von dem einem Disziplinarvergehen zugrundeliegenden Sachverhalt oder von allfälligen Wiederaufnahmsgründen keine Verfolgungshandlu... mehr lesen...
Disziplinarvergehen(1)Absatz eins,Kammermitglieder machen sich eines Disziplinarvergehens schuldig, wenn sie im Inland oder im Ausland1.Ziffer einsdas Ansehen der in Österreich tätigen Tierärzteschaft durch ihr Verhalten der Gemeinschaft, den Tierhalterinnen bzw. Tierhaltern oder den Kolleginnen ... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Auf Verfahren zur Gewährung einer Altersunterstützung, Berufsunfähigkeitsunterstützung und Hinterbliebenenunterstützung sowie von Unterstützungen aus dem Notstandsfonds, die zum Zeitpunkt des Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bereits anhängig sind, sind die bis dahin geltenden Be... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die Höhe der Beiträge zum Notstandsfonds ist von der Delegiertenversammlung der Tierärztekammer jährlich derart festzusetzen, dass unter Berücksichtigung der Erfahrungen der letzten drei Jahre und der voraussichtlich auf den Fonds zukommenden Belastungen sowie auf ein allenfalls be... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Im Fall unverschuldeter Notlage oder in begründeten Härtefällen können Fondsmitgliedern und deren Hinterbliebenen – nach Maßgabe der in der Satzung zu erlassenden Richtlinien – unter Berücksichtigung der Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse Unterstützungen gewährt werde... mehr lesen...
Fondsmitglieder Die Zugehörigkeit zum Notstandsfonds erstreckt sich auf alle ordentlichen Mitglieder der Tierärztekammer (Notstandsfondsmitglieder). mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die Höhe der Beiträge zur Sterbekasse beträgt sechs Euro für jeden im Halbjahr eingetretenen Sterbefall eines Fondsmitgliedes. Jedes Fondsmitglied hat im Kalenderjahr 24 Beiträge einzuzahlen; diese sind im nächsten Jahr an Hand der eingetretenen Sterbefälle abzurechnen. Endet die M... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Das Sterbegeld beträgt mindestens 11.000,-- Euro; höhere Beträge können, vor allem hinsichtlich einer Valorisierung, in der Satzung vorgesehen werden.(2)Absatz 2,Das Sterbegeld gebührt dem bzw. den vom Fondsmitglied angegebenen Hinterbliebenen. Hat das Fondsmitglied solche Personen... mehr lesen...
Fondsmitglieder(1)Absatz eins,Die Zugehörigkeit zur Sterbekasse erstreckt sich auf alle ordentlichen Mitglieder der Tierärztekammer (Sterbefondsmitglieder).(2)Absatz 2,Von der Zugehörigkeit zur Sterbekasse sind ordentliche Kammermitglieder ausgenommen, die1.Ziffer einsin einem öffentlich-rechtlic... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Bei vorübergehender Erwerbsunfähigkeit wird dem Fondsmitglied, das auch zum Zeitpunkt des Eintrittes der vorübergehenden Erwerbsunfähigkeit Mitglied des Versorgungsfonds ist, eine Unterstützung jedenfalls im Ausmaß der vollen Altersunterstützung, jedoch höchstens zwölfmal im Jahr, ... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Hinterbliebenenunterstützung gebührt der Witwe bzw. dem Witwer oder der hinterbliebenen eingetragenen Partnerin bzw. dem hinterbliebenen eingetragenen Partner eines Fondsmitgliedes, es sei denn, dass die Ehe erst nach Erreichung des 65. Lebensjahres des oder der Verstorbenen geschl... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Ist ein Fondsmitglied wegen seines gesundheitlichen Zustandes dauernd außerstande, einen Beruf auszuüben, so ist ihm eine Unterstützung im Ausmaß der Altersunterstützung, die dem Fondsmitglied gebühren würde, wenn es beim Eintritt der dauernden Erwerbsunfähigkeit bereits das 65. Le... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Fondsmitglieder haben mit Vollendung des 65. Lebensjahres einen Anspruch auf Leistungen aus dem Versorgungsfonds.(2)Absatz 2,Für weibliche Fondsmitglieder, die in den in der folgenden Tabelle angegebenen Zeiträumen geboren sind, tritt an die Stelle des in Abs. 1 angeführten 65. Leb... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die Höhe der Beiträge zum Versorgungsfonds ist von der Delegiertenversammlung der Tierärztekammer jedenfalls alle drei Jahre auf Grund versicherungsmathematischer Rechnungsgrundlagen derart festzusetzen, dass die Gebarung des Fonds voraussichtlich ausgeglichen sein wird. Von den Be... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Aus Mitteln des Versorgungsfonds sind Leistungen zu gewähren1.Ziffer einsan anspruchsberechtigte Kammermitglieder für den Fall des Alters sowie der vorübergehenden oder dauernden Berufsunfähigkeit,2.Ziffer 2an Kinder von Empfängerinnen bzw. Empfängern einer Alters- oder Invalidität... mehr lesen...
Versorgungsfondsmitglieder(1)Absatz eins,Die Zugehörigkeit zum Versorgungsfonds erstreckt sich auf alle Mitglieder der Tierärztekammer (Versorgungsfondsmitglieder).(2)Absatz 2,Ausgenommen von der Zugehörigkeit zum Versorgungsfonds sind1.Ziffer einsaußerordentliche Kammermitglieder;2.Ziffer 2orden... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die Vorschreibung der Fondsbeiträge erfolgt in Form von Rückstandsausweisen, Ein solcher Rückstandsausweis bildet einen Exekutionstitel im Sinne des § 1 der Exekutionsordnung. Erfolgt ein Einspruch gegen den Rückstandsausweis, ist der bzw. dem Einzelnen auf ihren bzw. seinen Antrag... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Alle ordentlichen Mitglieder der Tierärztekammer sind verpflichtet, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und der Beitragsordnung, Wohlfahrtsfondsbeiträge zu leisten und berechtigt, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und der Satzungen der Wohlfahrtseinrichtungen, Leistungen ... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die Mittel der Fonds werden aufgebracht durch:1.Ziffer einsBeiträge der Fondsmitglieder,2.Ziffer 2außerordentliche Zuwendungen,3.Ziffer 3nicht in Anspruch genommene Fondsleistungen,4.Ziffer 4Erträgnisse der Fondsvermögen.(2)Absatz 2,Für die finanzielle Sicherstellung der Leistungen... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die Verwaltung der Wohlfahrtsfonds ist von der Verwaltung des übrigen Kammervermögens getrennt zu führen.(2)Absatz 2,Der für die Verwaltung der Fonds notwendige Aufwand, inklusive der anteiligen Personalkosten, ist aus den Mitteln der Fonds zu tragen. Der Verwaltungsaufwand der Fon... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Das Organ der Tierärztekammer zur Entscheidung über1.Ziffer einsdie Fondszugehörigkeit,2.Ziffer 2die Stundung der Beiträge in berücksichtigungswürdigen Fällen,3.Ziffer 3den Anspruch auf Fondsleistungen und4.Ziffer 4den Ausschluss von Kammermitgliedern aus einem der Fondsist das Kur... mehr lesen...
Fonds(1)Absatz eins,Die Tierärztekammer hat als gemeinsame Einrichtungen für Kammermitglieder, ehemalige Kammermitglieder sowie deren hinterbliebene Familienmitglieder und hinterbliebene eingetragene Partnerinnen und Partner Wohlfahrtsfonds einzurichten. Diese Fonds bilden ein zweckgebundenes Son... mehr lesen...
Der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedarf die Bestellung der Disziplinaranwältin bzw. des Disziplinaranwaltes und der nicht von der Aufsichtsbehörde ernannten Mitglieder der Disziplinarkommission sowie der jeweiligen Stellvertreter bzw. Stellvertreterinnen. mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die Tierärztekammer hat jedenfalls die von ihr gemäß § 12 Abs. 3 erlassenen Vorschriften im eigenen Wirkungsbereich nach Beschlussfassung der Aufsichtsbehörde vorzulegen.Die Tierärztekammer hat jedenfalls die von ihr gemäß Paragraph 12, Absatz 3, erlassenen Vorschriften im eigenen ... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die Tierärztekammer untersteht im eigenen Wirkungsbereich der Aufsicht des Bundesministers bzw. der Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (Aufsichtsbehörde).(2)Absatz 2,Die Tierärztekammer ist verpflichtet, der Aufsichtsbehörde die zur Wahrnehmung ... mehr lesen...
Weisungsrecht(1)Absatz eins,Die Tierärztekammer ist im übertragenen Wirkungsbereich an die Weisungen des Bundesministers bzw. der Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gebunden.(2)Absatz 2,Die Aufhebung weisungswidriger Beschlüsse obliegt der Bundesministerin bzw... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die Präsidentin oder der Präsident und die Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten der Tierärztekammer sowie die Landesstellenpräsidentinnen bzw. Landesstellenpräsidenten und deren Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter haben Anspruch auf eine monatliche Aufwandsentschädigung, die... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Zur Bestreitung des Sach- und Personalaufwands, des Aufwands für die Organe und der anderen finanziellen Erfordernisse für die Durchführung der Kammeraufgaben, ausgenommen für die Wohlfahrtseinrichtungen, hebt die Tierärztekammer von sämtlichen Kammermitgliedern eine Kammerumlage e... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die Kosten der Tierärztekammer werden gedeckt durch:1.Ziffer einsKammerumlagen;2.Ziffer 2die aus dem Vermögen oder den wirtschaftlichen Einrichtungen der Tierärztekammer – ausgenommen die Wohlfahrtseinrichtungen – fließenden Erträgnisse;3.Ziffer 3sonstige Einnahmen, wie Geldstrafen... mehr lesen...
Budget(1)Absatz eins,Der Vorstand hat alljährlich der Delegiertenversammlung1.Ziffer einsbis längstens 30. November den Jahresvoranschlag für das nächste Kalenderjahr und2.Ziffer 2bis längstens 31. Mai den Rechnungsabschluss für das vorhergehende Kalenderjahrvorzulegen.(2)Absatz 2,Die Delegierten... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Jede Landesstelle der Tierärztekammer hat einmal jährlich eine Mitgliederversammlung unter Einladung aller in ihrem Bereich wahlberechtigten Kammermitglieder sowie der Abteilungssprecherinnen bzw. Abteilungssprecher und des Vorstandes abzuhalten.(2)Absatz 2,Jede Landesstelle kann d... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die gewählten Abteilungsdelegierten jeder Abteilung sowie deren Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter bilden den Abteilungsausschuss. Sie wählen aus ihrer Mitte eine Abteilungssprecherin bzw. einen Abteilungssprecher sowie deren bzw. dessen Stellvertreterin bzw. Stellvertreter.(2... mehr lesen...
(1)Absatz eins,In jedem Bundesland ist eine Landesstelle der Tierärztekammer einzurichten. Die Landesstelle wird von der oder dem Landesdelegierten als Landesstellenpräsidentin bzw. Landesstellenpräsident geleitet, die bzw. der auch in dieser Funktion von seiner Stellvertreterin bzw. seinem Stell... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Zur Leitung des Kammeramtes ist eine Kammeramtsdirektorin bzw. ein Kammeramtsdirektor zu bestellen. Sie bzw. er wird auf Vorschlag des Vorstandes durch die Delegiertenversammlung ernannt und durch Dienstvertrag (§ 28 Abs. 3) bestellt.Zur Leitung des Kammeramtes ist eine Kammeramtsd... mehr lesen...
Kammeramt(1)Absatz eins,Das Kammeramt hat die zur Erfüllung der Aufgaben der Tierärztekammer notwendigen fachlichen und administrativen Aufgaben zu erbringen. Das Kammeramt hat insbesondere1.Ziffer einsdie Beschlüsse der Organe der Tierärztekammer unparteiisch durchzuführen,2.Ziffer 2die von den ... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Kann die Nachbesetzung von Funktionen nach § 25 nicht erfolgen, weil kein gewähltes Ersatzmitglied mehr zur Verfügung steht, so sind für die entsprechenden Funktionen Ergänzungswahlen durchzuführen. Die Bestimmungen des 2. Abschnittes finden dabei sinngemäß Anwendung, wobei die Fun... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Im Fall einer groben Verletzung oder Vernachlässigung der den Mitgliedern der Delegiertenversammlung durch dieses Bundesgesetz auferlegten Pflichten, hat der Vorstand die Beschlussfassung der Delegiertenversammlung über den Antrag auf Verlust des Mandates beim Verfassungsgerichtsho... mehr lesen...
Ausscheiden aus der Funktion(1)Absatz eins,Die Funktionsperiode gewählter Organe besteht für die Dauer von vier Jahren ab dem Tag der Wahl, jedenfalls aber bis zum Tag der Angelobung der neugewählten Organe.(2)Absatz 2,Mitglieder gewählter Organe sowie deren Stellvertreter bzw. Stellvertreterinne... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die näheren Bestimmungen über das Wahlverfahren, insbesondere über die Zusammensetzung der Wahlkommission, die Ausschreibung der Wahlen, die Erfassung und die Eintragung der Wahlberechtigten, die Wahlwerbung, die amtlichen Stimmzettel sowie das Abstimmungs- und Ermittlungsverfahren... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Der Vorstand wird von der Delegiertenversammlung gewählt.(2)Absatz 2,Zur Wahl des Vorstandes dürfen nur Listen, bestehend aus fünf Vorstandskandidaten bzw. –kandidatinnen sowie mindestens drei Ersatzmitgliedern, antreten. Die Kandidatinnen bzw. Kandidaten sowie die Ersatzmitglieder... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Jede Wählerin bzw. jeder Wähler kann jeweils eine Vorzugsstimme für eine Kandidatin oder einen Kandidaten jener Liste des Bundeslandes sowie der Abteilung, die von ihr oder ihm gewählt wird, vergeben.(2)Absatz 2,Eine Vorzugsstimme kann durch die Eintragung des Namens dieser Kandida... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Wählbar als Delegierte oder Delegierter sowie deren oder dessen Stellvertreterin bzw. Stellvertreter sind alle ordentlichen Kammermitglieder, die in der Wählerevidenz des jeweiligen Bundeslandes bzw. der jeweiligen Abteilung eingetragen sind, ausgenommen Kammermitglieder, denen die... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Alle ordentlichen Kammermitglieder sind ohne Unterschied für die Wahl1.Ziffer einseiner Vertreterin oder eines Vertreters (Landesdelegierten) des Bundeslandes, in dessen Wählerevidenz sie eingetragen sind, sowie2.Ziffer 2der Vertreterinnen oder der Vertreter (Abteilungsdelegierten)... mehr lesen...
Wahl der Delegierten(1)Absatz eins,Zur Durchführung und Leitung der Wahl ist am Sitz der Tierärztekammer eine Wahlkommission zu bestellen. Sie besteht aus zwei rechtskundigen Mitgliedern – eines aus dem Dienststand des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und ... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Von der Delegiertenversammlung wird für die Dauer von jeweils vier Kalenderjahren ein Kontrollausschuss, der aus drei Kammermitgliedern besteht, gewählt. Für jedes Mitglied wird weiters eine Stellvertreterin bzw. ein Stellvertreter gewählt.(2)Absatz 2,Dem Kontrollausschuss obliegt ... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Der Präsident oder die Präsidentin ist der oder die Listenerste der Liste, welche bei der Wahl zum Vorstand die meisten Stimmen erhalten hat. Die Reihung der Vizepräsidentinnen bzw. der Vizepräsidenten ergibt sich aus ihrer Reihung in der Liste (den Listen) zur Wahl des Vorstandes ... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Der Vorstand besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten der Tierärztekammer und vier Vizepräsidenten bzw. -präsidentinnen der Tierärztekammer. Die Präsidentin bzw. der Präsident führt den Vorsitz.(2)Absatz 2,In den Aufgabenbereich des Vorstandes fallen alle Angelegenheiten, d... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die Delegiertenversammlung besteht aus 27 Delegierten. Davon sind neun Personen Landesdelegierte (jeweils eine Vertreterin oder ein Vertreter aller Tierärztinnen und Tierärzte eines Bundeslandes) sowie 18 Personen Abteilungsdelegierte (Vertreterinnen oder Vertreter der in § 9 Abs. ... mehr lesen...
Organe der Tierärztekammer Organe der Tierärztekammer sind:1.Ziffer einsdie Delegiertenversammlung;2.Ziffer 2der Vorstand;3.Ziffer 3die Präsidentin/der Präsident;4.Ziffer 4der Kontrollausschuss;5.Ziffer 5die Landesstellenpräsidentinnen/die Landesstellenpräsidenten;6.Ziffer 6die Abteilungsausschüs... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Im übertragenen Wirkungsbereich hat die Tierärztekammer folgende Aufgaben wahrzunehmen:1.Ziffer einsFührung der Liste der zur Berufsausübung berechtigten Angehörigen des tierärztlichen Berufes (Tierärzteliste);2.Ziffer 2Entgegennahme der An- und Abmeldungen für die Ausübung des tie... mehr lesen...
Eigener Wirkungsbereich(1)Absatz eins,Die Tierärztekammer ist berufen, die gemeinsamen beruflichen, sozialen und wirtschaftlichen Interessen der Tierärztinnen und Tierärzte wahrzunehmen und zu fördern sowie das Standesansehen zu wahren und dafür allenfalls notwendige nähere Regelungen hinsichtlic... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Kammermitglieder sind berechtigt, Streitigkeiten, die sich zwischen ihnen bei der Ausübung des tierärztlichen Berufes oder im Rahmen ihrer Tätigkeit in den Kammerorganisationen ergeben, vor Beschreitung des Rechtsweges einem Schlichtungsgremium zur Bereinigung vorzulegen. Das Schli... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die Kammermitglieder haben Anspruch auf die Wahrung ihrer beruflichen, wirtschaftlichen und sozialen Interessen sowie der Standesinteressen durch die Tierärztekammer und sind berechtigt, Leistungen aus bestehenden Einrichtungen der Tierärztekammer in Anspruch zu nehmen. Sie haben n... mehr lesen...
Kammermitglieder(1)Absatz eins,Ordentliche Mitglieder (Pflichtmitglieder) der Tierärztekammer sind alle Tierärztinnen und Tierärzte, die1.Ziffer einsin die von der Tierärztekammer geführte Tierärzteliste eingetragen worden sind,2.Ziffer 2den tierärztlichen Beruf (§ 14 TÄG) ausüben,den tierärztlic... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die Tierärztekammer ist verpflichtet, den Kammermitgliedern über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereichs Auskünfte zu erteilen, soweit die Geheimhaltungspflicht gemäß § 7 oder eine andere gesetzliche Geheimhaltungspflicht dem nicht entgegensteht.Die Tierärztekammer ist verpflichtet,... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die Organe, die Funktionärinnen und Funktionäre sowie das Personal der Tierärztekammer sind zur Geheimhaltung über alle in Ausübung dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse der unbeeinträchtigten Vorbereitung einer Entscheidung, im Sinne der u... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die Tierärztekammer ist unter Einhaltung der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S.1, und ... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die Staatsanwaltschaften sind verpflichtet, die Tierärztekammer1.Ziffer einsvon der Einleitung und Beendigung eines Strafverfahrens gegen ein Kammermitglied zu verständigen;2.Ziffer 2von der Verhängung sowie von der Aufhebung der Untersuchungshaft über ein Kammermitglied zu verstän... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die Organe von Behörden, anderen Kammern und sonstigen zur Berufsvertretung berufene Körperschaften öffentlichen Rechts sowie Trägern der Sozialversicherung haben innerhalb ihres Wirkungskreises der Tierärztekammer auf Verlangen die zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten erforderlichen... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Gesetzesentwürfe von Bundesorganen, die Interessen berühren, deren Vertretung der Tierärztekammer zukommt, sind vor ihrer Einbringung in die gesetzgebenden Organe der Tierärztekammer unter Einräumung einer angemessenen Frist zur Begutachtung zu übermitteln.(2)Absatz 2,Ebenso sind V... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze Bezug genommen wird, sind diese, sofern nicht anderes bestimmt ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.(2)Absatz 2,Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:1.Ziffer einsOrgane: die Vertretungskörper der Tier... mehr lesen...
Rechtsstellung und Sitz(1)Absatz eins,Zur Vertretung der Angehörigen des tierärztlichen Berufes ist die „Österreichische Tierärztekammer“ (im Folgenden: Tierärztekammer) mit Sitz in Wien eingerichtet. Ihr Wirkungsbereich erstreckt sich auf das gesamte Bundesgebiet. In jedem Bundesland ist eine La... mehr lesen...
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:1.Ziffer einshinsichtlich des § 19 und § 24 Abs. 3 die/der für Angelegenheiten des Sports zuständige Bundesminister/in im Einvernehmen mit der Bundesministerin/dem Bundesminister für Finanzen;hinsichtlich des Paragraph 19 und Paragraph 24, Ab... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Bis zum Beginn der vierjährigen Förderperioden gemäß § 7 Abs. 3, § 9 Abs. 4 und § 10 Abs. 3, § 12 Abs. 3, § 13 Abs. 7 gelten die jeweils nach dem Bundes-Sportförderungsgesetz 2013 festgelegten Förderperioden.Bis zum Beginn der vierjährigen Förderperioden gemäß Paragraph 7, Absatz 3... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft.(2)Absatz 2,Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Bundes-Sportförderungsgesetz 2013 (BSFG 2013), BGBl. I Nr. 100/2013, außer Kraft, wobei es auf die bis 31. Dezember 2017 gewährten Förderungen weiter anzuwenden i... mehr lesen...
Die Bundesministerin/der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport ist ermächtigt, nach Kundmachung dieses Bundesgesetzes alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die Bundes-Sport GmbH zum 1. Jänner 2018 ordnungsgemäß ihre Tätigkeit aufnehmen kann. Des Weiteren können nach Kundmachun... mehr lesen...
Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, bezieht sich dieser Verweis auf die jeweilige geltende Fassung. mehr lesen...
Anwendung dieses Bundesgesetzes(1)Absatz eins,Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten nicht für die Förderung der Sportausübung von Bundesbediensteten sowie von Angehörigen des Präsenz-, Miliz- und Reservestandes oder Ausbildungsdienst Leistenden durch die/den nach der Ressortzugehörigkeit ... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die/der für Angelegenheiten des Sports zuständige Bundesminister/in hat einen jährlichen Bericht über die Tätigkeit des Bundes auf dem Gebiet der Sportförderung (Sportbericht) zu erstellen und darin insbesondere nachfolgende Informationen über sämtliche nach diesem Bundesgesetz im ... mehr lesen...
Veröffentlichung(1)Absatz eins,Für den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes sind seitens der/des für Angelegenheiten des Sports zuständigen Bundesministerin/Bundesministers insbesondere folgende Informationen ihres/seines Wirkungsbereiches zu veröffentlichen:a)Litera aSportbericht gemäß § 40;S... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Beamte des Bundes, die am 31. Dezember 2017 dem Personalstand des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport angehören und zum 31. Dezember 2017 ausschließlich oder überwiegend mit Aufgaben der Bundes-Sportförderung im Sinne dieses Bundesgesetzes befasst waren, können mit ... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Zur Mitwirkung in Angelegenheiten der Förderung des Leistungs- und Spitzensports durch die Bundes-Sport GmbH ist die Kommission für den Leistungs- und Spitzensport mit sechs Mitgliedern einzurichten, die wie folgt auf die Dauer von vier Jahren bestellt werden:1.Ziffer einszwei Mitg... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Zur Mitwirkung in Angelegenheiten der Förderung des Breitensports durch die Bundes-Sport GmbH ist die Kommission für den Breitensport mit sechs Mitgliedern einzurichten, die wie folgt auf die Dauer von vier Jahren bestellt werden:1.Ziffer einszwei Mitglieder von der/dem für Angeleg... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Der Aufsichtsrat hat mindestens vierteljährlich eine Sitzung abzuhalten.(2)Absatz 2,Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung spätestens zwei Wochen vor dem Sitzungstermin eingeladen wurden und mindestens die Hälfte der Mitglieder ... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Der Aufsichtsrat hat die Geschäftsführung der Gesellschaft in deren Gestion zu überwachen. Die Mitglieder des Aufsichtsrates sind der Gesellschaft gegenüber verpflichtet, bei ihrer Tätigkeit die Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers anzuwenden.(2)Absatz 2,Der Aufsichtsrat hat di... mehr lesen...
(1)Absatz eins,In der Erklärung gemäß § 28 Abs. 3 ist ein Aufsichtsrat mit vier Mitgliedern vorzusehen, die wie folgt bestellt werden:In der Erklärung gemäß Paragraph 28, Absatz 3, ist ein Aufsichtsrat mit vier Mitgliedern vorzusehen, die wie folgt bestellt werden:1.Ziffer einsein Mitglied von de... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die Bundes-Sport GmbH hat zwei Geschäftsführerinnen/er, eine/n für Förderungen der Sportorganisationen und eine/n für kaufmännische Angelegenheiten, die/der auch für die übrigen Angelegenheiten der Gesellschaft zuständig ist. Die Geschäftsführerin/der Geschäftsführer für kaufmännis... mehr lesen...
Organe der Bundes-Sport GmbH sind:1.Ziffer einsdie Generalversammlung;2.Ziffer 2die Geschäftsführung;3.Ziffer 3der Aufsichtsrat;4.Ziffer 4die Kommission für den Breitensport;5.Ziffer 5die Kommission für den Leistungs- und Spitzensport. mehr lesen...
(1)Absatz eins,Alle Vorgänge nach diesem Gesetz und alle Vorgänge im Zusammenhang mit der Gründung der Bundes-Sport GmbH, den Vermögensübertragungen und Übertragungen von Rechten, Forderungen und Verbindlichkeiten sind von allen bundesgesetzlich geregelten Gebühren, Steuern und Abgaben befreit.(2... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die Mittel der Bundes-Sport GmbH werden aufgebracht durch:1.Ziffer einsBeiträge des Bundes in der Höhe der gemäß § 20 GSpG für die Bundes-Sportförderung aus den Abgabenmitteln der Glückspielkonzessionäre zur Verfügung gestellten Mittel;Beiträge des Bundes in der Höhe der gemäß Para... mehr lesen...
Einrichtung und Aufgaben(1)Absatz eins,Der durch das Bundes-Sportförderungsgesetz 2013 (BSFG 2013) BGBl. I Nr. 100/2013, eingerichtete Bundes-Sportförderungsfonds wird mit Wirksamkeit 1. Jänner 2018 in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit der Firma „Bundes-Sport GmbH“ und einem Stammkap... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die Organe und Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Bundes-Sport GmbH haben alle ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen und Informationen auch nach Ende ihres Beschäftigungsverhältnisses oder ihrer Funktion geheim zu halten, soweit und solange die Geh... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die/der für Angelegenheiten des Sports zuständige Bundesminister/in ist als Verantwortlicher gemäß Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG... mehr lesen...
Unvereinbarkeitsbestimmungen(1)Absatz eins,Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter der Bundes-Sport GmbH dürfen nicht1.Ziffer einsMitglieder eines Leitungsorganes oder2.Ziffer 2leitende Angestelltevon Fördernehmern gemäß §§ 7, 9, 10, 12 und 13 sein.von Fördernehmern gemäß Paragraphen 7, 9, 10, 12 und 13 sei... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Richtlinien für die Gewährung und Abrechnung von Förderungen gemäß §§ 6 bis 15 sind auf Grundlage eines Vorschlages der Geschäftsführung der Bundes-Sport GmbH, der in Bezug auf Förderungen gemäß § 5 Abs. 3 Z 1 und 2 sowie §§ 6 bis 13 der Zustimmung der Kommission für den Leistungs-... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die widmungsgemäße Verwendung der Förderungen ist anhand von Verwendungsnachweisen gemäß § 22 durch die Bundes-Sport GmbH zu überprüfen. Weiters ist zu evaluieren, ob und inwieweit die mit der Fördergewährung angestrebten Wirkungen erreicht wurden.Die widmungsgemäße Verwendung der ... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Generell haben Fördernehmer jährlich über das vorangegangene Kalenderjahr die widmungsgemäße Verwendung der Förderung durch einen Verwendungsnachweis gegenüber der Bundes-Sport GmbH zu belegen.(2)Absatz 2,Der Verwendungsnachweis ist zu einem von der Bundes-Sport GmbH festzulegenden... mehr lesen...
Auszahlung und Einstellung der Förderung(1)Absatz eins,Die Förderungen gemäß §§ 7, 9, 10, 12 und 13 Abs. 1 sind quartalsweise im Voraus auszuzahlen; die übrigen Förderungen nach Bedarf.Die Förderungen gemäß Paragraphen 7, 9, 10, 12 und 13 Absatz eins, sind quartalsweise im Voraus auszuzahlen; die... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Mit jenen Förderungsnehmern, für die dies sachlich in Frage kommt, sind jedenfalls folgende Bedingungen zu vereinbaren:1.Ziffer einsmit den Bundes-Sportdachverbänden die Verpflichtunga)Litera asich bei ihren sportartenspezifischen Vorhaben, insbesondere bei der Abwicklung von Train... mehr lesen...
Übersteigt die beabsichtigte Förderung der/des für Angelegenheiten des Sports zuständigen Bundesministerin/Bundesministers aus Mitteln gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 in Fällen gemäß § 14 Abs. 3 im Einzelfall den Betrag von 3,2 Millionen Euro, so darf sie erst nach Herstellung des Einvernehmens mit der Bund... mehr lesen...
Allgemeine Fördervoraussetzungen(1)Absatz eins,Förderungen dürfen nur auf schriftlichen oder auf elektronischen Antrag, wenn der Antragsteller eindeutig identifizierbar ist, gewährt werden.(2)Absatz 2,An der ordnungsgemäßen Geschäftsführung sowie an den erforderlichen fachlichen Fähigkeiten des F... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die/der für Angelegenheiten des Sports zuständige Bundesminister/in ist ermächtigt, gesamtösterreichische Leistungsabzeichen zu schaffen, sofern es zur Hebung der sportlichen Betätigung zweckmäßig ist, und durch Auslobung festzulegen, für welche Leistungen ein bestimmtes Sportleist... mehr lesen...
Sofern Einrichtungen der Bundesschulen gegen jederzeitigen Widerruf für sportliche Zwecke überlassen werden, darf diese Überlassung unentgeltlich erfolgen. mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die Förderung der Errichtung, Erneuerung, Erweiterung, Modernisierung, Sanierung und Erhaltung von Sportstätten von gesamtösterreichischer Bedeutung nach diesem Bundesgesetz ist nur zulässig, wenn diese den Richtlinien der international anerkannten Sportfachverbände entsprechen, es... mehr lesen...
Besondere Vorhaben der Bundes-Sportförderung(1)Absatz eins,Die Bundes-Sport GmbH ist ermächtigt, nach Maßgabe der ihr hierfür von der/dem für Angelegenheiten des Sports zuständigen Bundesminister/in zur Verfügung gestellten Mittel gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 folgende Vorhaben gesamtösterreichischer Bede... mehr lesen...
Fördergegenstand(1)Absatz eins,Die Mittel gemäß § 5 Abs. 2 Z 3 und § 5 Abs. 3 Z 1 werden zur Förderung der notwendigen Administrativaufwendungen und der Förderbereiche gemäß Abs. 2 auf folgende Organisationen aufgeteilt:Die Mittel gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 3 und Paragraph 5, Absatz 3, Z... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die jährliche Förderung des gesamtösterreichischen Verbands alpiner Vereine beträgt 5,5 % der Mittel gemäß § 5 Abs. 2 Z 2. Die Förderung ist für folgende Zwecke bestimmt:Die jährliche Förderung des gesamtösterreichischen Verbands alpiner Vereine beträgt 5,5 % der Mittel gemäß Parag... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Der Antrag auf Breitensportförderung ist in der durch die Bundes-Sport GmbH zu veröffentlichenden Frist vor Beginn der Förderperiode bei der Bundes-Sport GmbH zu stellen. Der Antrag hat ein Konzept für die Förderperiode, das dem gemäß § 10 Abs. 4 festgelegten Förderprogramm zu ents... mehr lesen...
Förderung der Bundes-Sportdachverbände(1)Absatz eins,Für die jährliche Förderung der Bundes-Sportdachverbände sind die Mittel gemäß § 5 Abs. 2 Z 2 abzüglich von 23,5 % für die Förderung des den Fußball vertretenden Bundes-Sportfachverbands und abzüglich 5,5 % für die Förderung des gesamtösterreic... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die jährliche Förderung beträgt:1.Ziffer eins6,5 Millionen Euro von den Mitteln gemäß § 5 Abs. 2 Z 1 und6,5 Millionen Euro von den Mitteln gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins, und2.Ziffer 223,5 % von den Mitteln gemäß § 5 Abs. 2 Z 2.23,5 % von den Mitteln gemäß Paragraph 5, Ab... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die Geschäftsführung der Bundes-Sport GmbH hat 95 % der Mittel gemäß § 7 Abs. 1 auf Basis deren Leistungsfähigkeit gemäß § 6 auf die jeweiligen Bundes-Sportfachverbände gemäß § 3 Z 10 lit. a bis c aufzuteilen und auf Basis der strategischen Schwerpunkte gemäß § 7 Abs. 4 ein Förderp... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Für die Förderung des Leistungs- und Spitzensports der Bundes-Sportfachverbände gemäß § 3 Z 10 lit. a bis c sind die Mittel gemäß § 5 Abs. 2 Z 1 abzüglich von 6,5 Millionen Euro für die Förderung des den Fußball vertretenden Bundes-Sportfachverbands jährlich bestimmt.Für die Förder... mehr lesen...
Leistungsfähigkeit der Bundes-Sportfachverbände mit Ausnahme des den Fußball vertretenden Bundes-Sportfachverbands(1)Absatz eins,Für die Förderung der Bundes-Sportfachverbände gemäß § 3 Z 10 lit. a bis c ist deren Leistungsfähigkeit unter Berücksichtigung der Struktur der Sportart und der untersc... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Bundessportfördermittel sind1.Ziffer einsdie jeweils gemäß § 20 des Glücksspielgesetzes (GSpG), BGBl. Nr. 620/1989, jährlich zur Verfügung gestellten Mittel unddie jeweils gemäß Paragraph 20, des Glücksspielgesetzes (GSpG), Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1989,, jährlich zur Verfügun... mehr lesen...
Förderarten und Koordination der Förderprogramme(1)Absatz eins,Förderungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind1.Ziffer einsGeld- und Sachzuwendungen privatrechtlicher Art,2.Ziffer 2Annuitäten-, Zinsen- oder Kreditkostenzuschüsse und3.Ziffer 3zins- oder amortisationsbegünstigte Gelddarlehen,die di... mehr lesen...
Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten:1.Ziffer einsBreitensport:Vereinssport, der vorwiegend in der Freizeit aus Freude an der Bewegung, der körperlichen Fitness oder aus gesundheitlichen Aspekten ausgeübt wird; dazu zählen auch die leistungs- und wettkampforientierte Sportausübung unterhalb de... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Entsprechend der gesamtgesellschaftlichen Bedeutung des Sports in Österreich soll durch die Bundes-Sportförderung insbesondere Folgendes erreicht werden:1.Ziffer einsHeranführung von Sportlerinnen/Sportlern zu sportlichen Höchstleistungen, wie zB das Gewinnen von Medaillen bei Olym... mehr lesen...
Gesellschaftliche Bedeutung des Sports(1)Absatz eins,Sport vermittelt von der gesundheits- bis zur spitzensportbestimmten Ausübung wichtige Werte des gesellschaftlichen Miteinanders und Zusammenlebens wie Toleranz, Fairness und Respekt gegenüber anderen, führt Menschen unterschiedlicher Kulturen ... mehr lesen...