§ 53 MPG 2021 Bestandsverzeichnis

Medizinproduktegesetz 2021

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Gesundheitseinrichtungen und Personen, die berufs- oder gewerbsmäßig Medizinprodukte anwenden oder betreiben, haben für Medizinprodukte, die in einer Verordnung gemäß § 61 hiefür bezeichnet sind, ein Bestandsverzeichnis zu führen.Gesundheitseinrichtungen und Personen, die berufs- oder gewerbsmäßig Medizinprodukte anwenden oder betreiben, haben für Medizinprodukte, die in einer Verordnung gemäß Paragraph 61, hiefür bezeichnet sind, ein Bestandsverzeichnis zu führen.
  2. (2)Absatz 2,Das Bestandsverzeichnis gemäß Abs. 1 ist so anzulegen, dass unverzüglich festgestellt werden kann, ob und gegebenenfalls wo Medizinprodukte, die von Maßnahmen gemäß § 44 betroffen sind, betrieben werden.Das Bestandsverzeichnis gemäß Absatz eins, ist so anzulegen, dass unverzüglich festgestellt werden kann, ob und gegebenenfalls wo Medizinprodukte, die von Maßnahmen gemäß Paragraph 44, betroffen sind, betrieben werden.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Gesundheitseinrichtungen und Personen, die berufs- oder gewerbsmäßig Medizinprodukte anwenden oder betreiben, haben für Medizinprodukte, die in einer Verordnung gemäß § 61 hiefür bezeichnet sind, ein Bestandsverzeichnis zu führen.Gesundheitseinrichtungen und Personen, die berufs- oder gewerbsmäßig Medizinprodukte anwenden oder betreiben, haben für Medizinprodukte, die in einer Verordnung gemäß Paragraph 61, hiefür bezeichnet sind, ein Bestandsverzeichnis zu führen.
  2. (2)Absatz 2,Das Bestandsverzeichnis gemäß Abs. 1 ist so anzulegen, dass unverzüglich festgestellt werden kann, ob und gegebenenfalls wo Medizinprodukte, die von Maßnahmen gemäß § 44 betroffen sind, betrieben werden.Das Bestandsverzeichnis gemäß Absatz eins, ist so anzulegen, dass unverzüglich festgestellt werden kann, ob und gegebenenfalls wo Medizinprodukte, die von Maßnahmen gemäß Paragraph 44, betroffen sind, betrieben werden.

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