§ 41 EU-BStbG Auswahl der unabhängigen Person durch Los

EU-Besteuerungsstreitbeilegungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2019 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Hat sich die österreichische zuständige Behörde mit den zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten nicht innerhalb von 120 Tagen über die Vorschriften für die Benennung der unabhängigen Person gemäß § 40 Abs. 1 Z 1 verständigt, erfolgt die Benennung dieser unabhängigen Personen durch Losentscheid. Für den Beginn der Frist gelten § 39 Abs. 2 und 3 sinngemäß.Hat sich die österreichische zuständige Behörde mit den zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten nicht innerhalb von 120 Tagen über die Vorschriften für die Benennung der unabhängigen Person gemäß Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, verständigt, erfolgt die Benennung dieser unabhängigen Personen durch Losentscheid. Für den Beginn der Frist gelten Paragraph 39, Absatz 2 und 3 sinngemäß.
  2. (2)Absatz 2,Die österreichische zuständige Behörde kann die Auswahl einer bestimmten unabhängigen Person durch Los aus einem der in § 40 Abs. 4 genannten Gründe ablehnen.Die österreichische zuständige Behörde kann die Auswahl einer bestimmten unabhängigen Person durch Los aus einem der in Paragraph 40, Absatz 4, genannten Gründe ablehnen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2019 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Hat sich die österreichische zuständige Behörde mit den zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten nicht innerhalb von 120 Tagen über die Vorschriften für die Benennung der unabhängigen Person gemäß § 40 Abs. 1 Z 1 verständigt, erfolgt die Benennung dieser unabhängigen Personen durch Losentscheid. Für den Beginn der Frist gelten § 39 Abs. 2 und 3 sinngemäß.Hat sich die österreichische zuständige Behörde mit den zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten nicht innerhalb von 120 Tagen über die Vorschriften für die Benennung der unabhängigen Person gemäß Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, verständigt, erfolgt die Benennung dieser unabhängigen Personen durch Losentscheid. Für den Beginn der Frist gelten Paragraph 39, Absatz 2 und 3 sinngemäß.
  2. (2)Absatz 2,Die österreichische zuständige Behörde kann die Auswahl einer bestimmten unabhängigen Person durch Los aus einem der in § 40 Abs. 4 genannten Gründe ablehnen.Die österreichische zuständige Behörde kann die Auswahl einer bestimmten unabhängigen Person durch Los aus einem der in Paragraph 40, Absatz 4, genannten Gründe ablehnen.

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