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Anm. 1: Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 7. Oktober 2025, G 26/2025-18, dem Bundeskanzler zugestellt am 22. Oktober 2025, zu Recht erkannt:Anmerkung eins, : Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 7. Oktober 2025, G 26/2025-18, dem Bundeskanzler zugestellt am 22. Oktober 2025, zu Recht erkannt:
,,§ 21 Abs. 5 des Bundesgesetzes über die Dokumentation im Bildungswesen (Bildungsdokumentationsgesetz 2020 – BilDokG 2020), BGBl. I Nr. 20/2021, war verfassungswidrig.“,,Paragraph 21, Absatz 5, des Bundesgesetzes über die Dokumentation im Bildungswesen (Bildungsdokumentationsgesetz 2020 – BilDokG 2020), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2021,, war verfassungswidrig.“
vgl. BGBl. I Nr. 81/2025.)vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2025,.)
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Anm. 1: Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 7. Oktober 2025, G 26/2025-18, dem Bundeskanzler zugestellt am 22. Oktober 2025, zu Recht erkannt:Anmerkung eins, : Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 7. Oktober 2025, G 26/2025-18, dem Bundeskanzler zugestellt am 22. Oktober 2025, zu Recht erkannt:
,,§ 21 Abs. 5 des Bundesgesetzes über die Dokumentation im Bildungswesen (Bildungsdokumentationsgesetz 2020 – BilDokG 2020), BGBl. I Nr. 20/2021, war verfassungswidrig.“,,Paragraph 21, Absatz 5, des Bundesgesetzes über die Dokumentation im Bildungswesen (Bildungsdokumentationsgesetz 2020 – BilDokG 2020), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2021,, war verfassungswidrig.“
vgl. BGBl. I Nr. 81/2025.)vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2025,.)