§ 21 BilDokG 2020 Übergangs- und Schlussbestimmungen

Bildungsdokumentationsgesetz 2020

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2025 bis 31.12.9999
Schlussbestimmungen
  1. (1)Absatz eins,Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2,Wer die Auskunft verweigert oder wissentlich unvollständige oder wahrheitswidrige Angaben macht, begeht eine Verwaltungsübertretung, die gemäß § 66 des Bundesstatistikgesetzes 2000 zu verfolgen ist.Wer die Auskunft verweigert oder wissentlich unvollständige oder wahrheitswidrige Angaben macht, begeht eine Verwaltungsübertretung, die gemäß Paragraph 66, des Bundesstatistikgesetzes 2000 zu verfolgen ist.
  3. (3)Absatz 3,Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in seiner jeweiligen Fassung können bereits von dem Tag an erlassen werden, der der Kundmachung des durchzuführenden Bundesgesetzes folgt; sie dürfen jedoch nicht vor den durchzuführenden Gesetzesbestimmungen in Kraft treten.
  4. (4)Absatz 4,Alle Personen, die auf Grund dieses Bundesgesetzes personenbezogene Daten gemäß Art. 4 Z 1 DSGVO verarbeiten, sind über diese von ihnen verarbeiteten personenbezogenen Daten und über alle Tatsachen, die ihnen bei der Erhebung, der Bearbeitung und der Verarbeitung zur Kenntnis gelangt sind, zur Verschwiegenheit verpflichtet. Sie sind hinsichtlich dieser Verschwiegenheitspflicht Beamte im Sinne des § 74 des Strafgesetzbuches – StGB, BGBl. Nr. 60/1974. Die Verletzung der Verschwiegenheitspflicht gilt als Verletzung des Amtsgeheimnisses gemäß § 310 StGB. Das Datengeheimnis nach Art. 2 § 6 Abs. 1 DSG bleibt davon unberührt.Alle Personen, die auf Grund dieses Bundesgesetzes personenbezogene Daten gemäß Artikel 4, Ziffer eins, DSGVO verarbeiten, sind über diese von ihnen verarbeiteten personenbezogenen Daten und über alle Tatsachen, die ihnen bei der Erhebung, der Bearbeitung und der Verarbeitung zur Kenntnis gelangt sind, zur Verschwiegenheit verpflichtet. Sie sind hinsichtlich dieser Verschwiegenheitspflicht Beamte im Sinne des Paragraph 74, des Strafgesetzbuches – StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,. Die Verletzung der Verschwiegenheitspflicht gilt als Verletzung des Amtsgeheimnisses gemäß Paragraph 310, StGB. Das Datengeheimnis nach Artikel 2, Paragraph 6, Absatz eins, DSG bleibt davon unberührt.
  5. (5)Absatz 5,Alle Personen, die auf Grund dieses Bundesgesetzes personenbezogene Daten gemäß Art. 4 Z 1 DSGVO verarbeiten, sind nicht berechtigt, Auskunftsbegehren gemäß Auskunftspflichtgesetz, BGBl. Nr. 287/1987, betreffend schulstandortbezogene Daten, auch in aggregierter Form, zu beantworten. (Anm. 1)Alle Personen, die auf Grund dieses Bundesgesetzes personenbezogene Daten gemäß Artikel 4, Ziffer eins, DSGVO verarbeiten, sind nicht berechtigt, Auskunftsbegehren gemäß Auskunftspflichtgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 287 aus 1987,, betreffend schulstandortbezogene Daten, auch in aggregierter Form, zu beantworten. Anmerkung eins, )
  6. (4)Absatz 4,Alle Personen, die auf Grund dieses Bundesgesetzes personenbezogene Daten gemäß Art. 4 Z 1 DSGVO verarbeiten, sind über diese von ihnen verarbeiteten personenbezogenen Daten und über alle Tatsachen, die ihnen bei der Erhebung, der Bearbeitung und der Verarbeitung zur Kenntnis gelangt sind, zur Geheimhaltung verpflichtet. Sie sind hinsichtlich der Pflicht zur Geheimhaltung Beamte im Sinne des § 74 Abs. 1 Z 4 des Strafgesetzbuches – StGB, BGBl. Nr. 60/1974.Alle Personen, die auf Grund dieses Bundesgesetzes personenbezogene Daten gemäß Artikel 4, Ziffer eins, DSGVO verarbeiten, sind über diese von ihnen verarbeiteten personenbezogenen Daten und über alle Tatsachen, die ihnen bei der Erhebung, der Bearbeitung und der Verarbeitung zur Kenntnis gelangt sind, zur Geheimhaltung verpflichtet. Sie sind hinsichtlich der Pflicht zur Geheimhaltung Beamte im Sinne des Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer 4, des Strafgesetzbuches – StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,.
  7. (5)Absatz 5,Personen, die auf Grund dieses Bundesgesetzes personenbezogene Daten gemäß Art. 4 Z 1 DSGVO verarbeiten, sind unbeschadet des § 3 Abs. 8 nicht berechtigt, schulstandortbezogene Daten, auch in aggregierter Form, abgesehen zu den in § 18 Abs. 1 genannten Zwecken, zu veröffentlichen oder Informationsbegehren zu beantworten.Personen, die auf Grund dieses Bundesgesetzes personenbezogene Daten gemäß Artikel 4, Ziffer eins, DSGVO verarbeiten, sind unbeschadet des Paragraph 3, Absatz 8, nicht berechtigt, schulstandortbezogene Daten, auch in aggregierter Form, abgesehen zu den in Paragraph 18, Absatz eins, genannten Zwecken, zu veröffentlichen oder Informationsbegehren zu beantworten.

(___________________

Anm. 1: Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 7. Oktober 2025, G 26/2025-18, dem Bundeskanzler zugestellt am 22. Oktober 2025, zu Recht erkannt:Anmerkung eins, : Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 7. Oktober 2025, G 26/2025-18, dem Bundeskanzler zugestellt am 22. Oktober 2025, zu Recht erkannt:

,,§ 21 Abs. 5 des Bundesgesetzes über die Dokumentation im Bildungswesen (Bildungsdokumentationsgesetz 2020 – BilDokG 2020), BGBl. I Nr. 20/2021, war verfassungswidrig.“,,Paragraph 21, Absatz 5, des Bundesgesetzes über die Dokumentation im Bildungswesen (Bildungsdokumentationsgesetz 2020 – BilDokG 2020), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2021,, war verfassungswidrig.“

vgl. BGBl. I Nr. 81/2025.)vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2025,.)

Stand vor dem 31.08.2025

In Kraft vom 08.01.2021 bis 31.08.2025
Schlussbestimmungen
  1. (1)Absatz eins,Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2,Wer die Auskunft verweigert oder wissentlich unvollständige oder wahrheitswidrige Angaben macht, begeht eine Verwaltungsübertretung, die gemäß § 66 des Bundesstatistikgesetzes 2000 zu verfolgen ist.Wer die Auskunft verweigert oder wissentlich unvollständige oder wahrheitswidrige Angaben macht, begeht eine Verwaltungsübertretung, die gemäß Paragraph 66, des Bundesstatistikgesetzes 2000 zu verfolgen ist.
  3. (3)Absatz 3,Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in seiner jeweiligen Fassung können bereits von dem Tag an erlassen werden, der der Kundmachung des durchzuführenden Bundesgesetzes folgt; sie dürfen jedoch nicht vor den durchzuführenden Gesetzesbestimmungen in Kraft treten.
  4. (4)Absatz 4,Alle Personen, die auf Grund dieses Bundesgesetzes personenbezogene Daten gemäß Art. 4 Z 1 DSGVO verarbeiten, sind über diese von ihnen verarbeiteten personenbezogenen Daten und über alle Tatsachen, die ihnen bei der Erhebung, der Bearbeitung und der Verarbeitung zur Kenntnis gelangt sind, zur Verschwiegenheit verpflichtet. Sie sind hinsichtlich dieser Verschwiegenheitspflicht Beamte im Sinne des § 74 des Strafgesetzbuches – StGB, BGBl. Nr. 60/1974. Die Verletzung der Verschwiegenheitspflicht gilt als Verletzung des Amtsgeheimnisses gemäß § 310 StGB. Das Datengeheimnis nach Art. 2 § 6 Abs. 1 DSG bleibt davon unberührt.Alle Personen, die auf Grund dieses Bundesgesetzes personenbezogene Daten gemäß Artikel 4, Ziffer eins, DSGVO verarbeiten, sind über diese von ihnen verarbeiteten personenbezogenen Daten und über alle Tatsachen, die ihnen bei der Erhebung, der Bearbeitung und der Verarbeitung zur Kenntnis gelangt sind, zur Verschwiegenheit verpflichtet. Sie sind hinsichtlich dieser Verschwiegenheitspflicht Beamte im Sinne des Paragraph 74, des Strafgesetzbuches – StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,. Die Verletzung der Verschwiegenheitspflicht gilt als Verletzung des Amtsgeheimnisses gemäß Paragraph 310, StGB. Das Datengeheimnis nach Artikel 2, Paragraph 6, Absatz eins, DSG bleibt davon unberührt.
  5. (5)Absatz 5,Alle Personen, die auf Grund dieses Bundesgesetzes personenbezogene Daten gemäß Art. 4 Z 1 DSGVO verarbeiten, sind nicht berechtigt, Auskunftsbegehren gemäß Auskunftspflichtgesetz, BGBl. Nr. 287/1987, betreffend schulstandortbezogene Daten, auch in aggregierter Form, zu beantworten. (Anm. 1)Alle Personen, die auf Grund dieses Bundesgesetzes personenbezogene Daten gemäß Artikel 4, Ziffer eins, DSGVO verarbeiten, sind nicht berechtigt, Auskunftsbegehren gemäß Auskunftspflichtgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 287 aus 1987,, betreffend schulstandortbezogene Daten, auch in aggregierter Form, zu beantworten. Anmerkung eins, )
  6. (4)Absatz 4,Alle Personen, die auf Grund dieses Bundesgesetzes personenbezogene Daten gemäß Art. 4 Z 1 DSGVO verarbeiten, sind über diese von ihnen verarbeiteten personenbezogenen Daten und über alle Tatsachen, die ihnen bei der Erhebung, der Bearbeitung und der Verarbeitung zur Kenntnis gelangt sind, zur Geheimhaltung verpflichtet. Sie sind hinsichtlich der Pflicht zur Geheimhaltung Beamte im Sinne des § 74 Abs. 1 Z 4 des Strafgesetzbuches – StGB, BGBl. Nr. 60/1974.Alle Personen, die auf Grund dieses Bundesgesetzes personenbezogene Daten gemäß Artikel 4, Ziffer eins, DSGVO verarbeiten, sind über diese von ihnen verarbeiteten personenbezogenen Daten und über alle Tatsachen, die ihnen bei der Erhebung, der Bearbeitung und der Verarbeitung zur Kenntnis gelangt sind, zur Geheimhaltung verpflichtet. Sie sind hinsichtlich der Pflicht zur Geheimhaltung Beamte im Sinne des Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer 4, des Strafgesetzbuches – StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,.
  7. (5)Absatz 5,Personen, die auf Grund dieses Bundesgesetzes personenbezogene Daten gemäß Art. 4 Z 1 DSGVO verarbeiten, sind unbeschadet des § 3 Abs. 8 nicht berechtigt, schulstandortbezogene Daten, auch in aggregierter Form, abgesehen zu den in § 18 Abs. 1 genannten Zwecken, zu veröffentlichen oder Informationsbegehren zu beantworten.Personen, die auf Grund dieses Bundesgesetzes personenbezogene Daten gemäß Artikel 4, Ziffer eins, DSGVO verarbeiten, sind unbeschadet des Paragraph 3, Absatz 8, nicht berechtigt, schulstandortbezogene Daten, auch in aggregierter Form, abgesehen zu den in Paragraph 18, Absatz eins, genannten Zwecken, zu veröffentlichen oder Informationsbegehren zu beantworten.

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Anm. 1: Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 7. Oktober 2025, G 26/2025-18, dem Bundeskanzler zugestellt am 22. Oktober 2025, zu Recht erkannt:Anmerkung eins, : Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 7. Oktober 2025, G 26/2025-18, dem Bundeskanzler zugestellt am 22. Oktober 2025, zu Recht erkannt:

,,§ 21 Abs. 5 des Bundesgesetzes über die Dokumentation im Bildungswesen (Bildungsdokumentationsgesetz 2020 – BilDokG 2020), BGBl. I Nr. 20/2021, war verfassungswidrig.“,,Paragraph 21, Absatz 5, des Bundesgesetzes über die Dokumentation im Bildungswesen (Bildungsdokumentationsgesetz 2020 – BilDokG 2020), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2021,, war verfassungswidrig.“

vgl. BGBl. I Nr. 81/2025.)vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2025,.)

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