Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Bundesstatistik zum Bildungswesen
(1)Absatz eins,Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ hat jährlich eine Bundesstatistik zum Bildungswesen in regionaler Gliederung zu erstellen. Aus der Statistik hat sich insbesondere Folgendes zu ergeben:
1.Ziffer einsdie Bildungsbeteiligung;
2.Ziffer 2die Anzahl der beschäftigten Personen und der auf diese entfallende Personalaufwand, gegliedert nach Ausbildung, Verwendung, Funktion, Geschlecht, Geburtsjahr, Beschäftigungsart und -ausmaß und Art der Bildungseinrichtung;
3.Ziffer 3die Finanzierung der Bildung, gegliedert nach Bildungsstufen, insbesondere der Betriebs- und Erhaltungsaufwand für Bildungseinrichtungen, gegliedert nach der Art der Bildungseinrichtung;
4.Ziffer 4die Anzahl der Abschlüsse, gegliedert nach Ausbildungsarten, -formen und -fachrichtungen;
5.Ziffer 5die Schülerströme zwischen den einzelnen Ausbildungsangeboten und innerhalb derselben (Verlaufsstatistik) und
6.Ziffer 6die Verweildauer im Bildungssystem.
Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ hat die Ergebnisse der Statistik entsprechend den §§ 19 und 30 des Bundesstatistikgesetzes 2000 zu veröffentlichen, wobei die Veröffentlichung unter Angabe von Name oder Bezeichnung und Adresse der Bildungseinrichtung für Zwecke der Qualitätssicherung, der Bildungsplanung und der Raumordnung zulässig ist, ausgenommen Daten gemäß Abs. 1 Z 2 bis 4 für Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Z 1 bis 3 und 5.Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ hat die Ergebnisse der Statistik entsprechend den Paragraphen 19 und 30 des Bundesstatistikgesetzes 2000 zu veröffentlichen, wobei die Veröffentlichung unter Angabe von Name oder Bezeichnung und Adresse der Bildungseinrichtung für Zwecke der Qualitätssicherung, der Bildungsplanung und der Raumordnung zulässig ist, ausgenommen Daten gemäß Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 für Bildungseinrichtungen gemäß Paragraph 2, Ziffer eins bis 3 und 5,
(2)Absatz 2,Zum Zweck der Erstellung der Statistik gemäß Abs. 1 haben die Leiterinnen und Leiter der Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Z 1 bis 3 und 5, die postsekundären Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Z 4 sowie die Bildungsdirektorinnen und Bildungsdirektoren gemäß § 5 Abs. 3 und 4 folgende Daten, soweit sie anfallen, zu den durch Verordnung gemäß Abs. 3 festgesetzten Stichtagen und Berichtsterminen der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ zu übermitteln:Zum Zweck der Erstellung der Statistik gemäß Absatz eins, haben die Leiterinnen und Leiter der Bildungseinrichtungen gemäß Paragraph 2, Ziffer eins bis 3 und 5, die postsekundären Bildungseinrichtungen gemäß Paragraph 2, Ziffer 4, sowie die Bildungsdirektorinnen und Bildungsdirektoren gemäß Paragraph 5, Absatz 3 und 4 folgende Daten, soweit sie anfallen, zu den durch Verordnung gemäß Absatz 3, festgesetzten Stichtagen und Berichtsterminen der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ zu übermitteln:
1.Ziffer einsin Bezug auf Schülerinnen und Schüler:
d)Litera ddie Sozialversicherungsnummer oder ein entsprechendes Ersatzkennzeichen in Bezug auf Schülerinnen und Schüler an Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Z 2 und 3; hinsichtlich der Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Z 2 bis zur Ausstattung mit bPK,die Sozialversicherungsnummer oder ein entsprechendes Ersatzkennzeichen in Bezug auf Schülerinnen und Schüler an Bildungseinrichtungen gemäß Paragraph 2, Ziffer 2 und 3; hinsichtlich der Bildungseinrichtungen gemäß Paragraph 2, Ziffer 2 bis zur Ausstattung mit bPK,
e)Litera edas bPK-BF in verschlüsselter Form in Bezug auf Schülerinnen und Schüler an Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Z 1,das bPK-BF in verschlüsselter Form in Bezug auf Schülerinnen und Schüler an Bildungseinrichtungen gemäß Paragraph 2, Ziffer eins,,
f)Litera fdas bPK-AS in verschlüsselter Form in Bezug auf Schülerinnen und Schüler an Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Z 1,das bPK-AS in verschlüsselter Form in Bezug auf Schülerinnen und Schüler an Bildungseinrichtungen gemäß Paragraph 2, Ziffer eins,,
g)Litera gdas Geburtsdatum,
h)Litera hdie Staatsangehörigkeit,
i)Litera idas Geschlecht,
j)Litera jdie Postleitzahl und den Ort der Anschrift am Heimatort und die Information, ob am Bildungseinrichtungsort eine zusätzliche Anschrift besteht,
k)Litera kdas erste Jahr der allgemeinen Schulpflicht,
l)Litera ldas Datum des Beginns der jeweiligen Ausbildung und deren Bezeichnung,
m)Litera mdie Eigenschaft als ordentliche Schülerin oder ordentlicher Schüler bzw. außerordentliche Schülerin oder außerordentlicher Schüler,
n)Litera ndas Datum und die Form der Beendigung der jeweiligen Ausbildung unter Angabe der Bezeichnung der beendeten Ausbildung,
o)Litera odie Information, ob ein sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt wurde,
p)Litera pDaten aufgrund § 5 Abs. 1 Z 19 in Verbindung mit Anlage 1, Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 3 sowie Abs. 4, soweit für Zwecke der Bundesstatistik zum Bildungswesen erforderlich, undDaten aufgrund Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 19, in Verbindung mit Anlage 1, Absatz 2, in Verbindung mit Anlage 3 sowie Absatz 4,, soweit für Zwecke der Bundesstatistik zum Bildungswesen erforderlich, und
q)Litera qDaten aufgrund der Verordnung BGBl. II Nr. 192/2023 des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, soweit für Zwecke der Bundesstatistik zum Bildungswesen erforderlich;Daten aufgrund der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 192 aus 2023, des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, soweit für Zwecke der Bundesstatistik zum Bildungswesen erforderlich;
2.Ziffer 2in Bezug auf Studierende an postsekundären Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Z 4:in Bezug auf Studierende an postsekundären Bildungseinrichtungen gemäß Paragraph 2, Ziffer 4 :
a)Litera aallfällige bildungseinrichtungsspezifische Personenkennzeichen, einschließlich der Matrikelnummer,
b)Litera bdas bPK-BF im Wege des Datenverbundes der Universitäten und Hochschulen in verschlüsselter Form, soweit vorhanden,
c)Litera cdas bPK-AS im Wege des Datenverbundes der Universitäten und Hochschulen in verschlüsselter Form, soweit vorhanden,
d)Litera ddas Geburtsdatum,
e)Litera edie Staatsangehörigkeit,
f)Litera fdas Geschlecht,
g)Litera gdie Postleitzahl und Ort der Anschrift am Heimatort und die Information, ob am Bildungseinrichtungsort eine zusätzliche Anschrift besteht,
h)Litera hdas Datum des Beginns der jeweiligen Ausbildung und deren Bezeichnung,
i)Litera idie Meldungen der Fortsetzung des Studiums und den Zulassungsstatus bzw. Status im Studium,
j)Litera jdas Datum und die Form der Beendigung der jeweiligen Ausbildung unter Angabe der Bezeichnung der beendeten Ausbildung und
k)Litera kdie Mobilitätsdaten;
3.Ziffer 3nur in Bezug auf Studierende an postsekundären Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Z 4 lit. a, b und e zusätzlich die Form, das Datum und den Ausstellungsstaat der allgemeinen Universitätsreife.nur in Bezug auf Studierende an postsekundären Bildungseinrichtungen gemäß Paragraph 2, Ziffer 4, Litera a, b und e zusätzlich die Form, das Datum und den Ausstellungsstaat der allgemeinen Universitätsreife.
(3)Absatz 3,Für Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Z 1 bis 3 bzw. für die Meldepflichtigen gemäß § 5 Abs. 3 und 4 gelten für die Übermittlung von Daten gemäß Abs. 2 Z 1 die in den Verordnungen gemäß § 7 Abs. 4 und 5 festgesetzten Stichtage und Berichtstermine. Für postsekundäre Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Z 4 sind nähere Bestimmungen zu den zu übermittelnden Daten, Stichtagen, Formaten und Berichtsterminen in der Verordnung gemäß § 12 Abs. 5 im Einvernehmen mit der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler festzulegen. Für die übrigen Bildungseinrichtungen sind die Stichtage und Berichtstermine für die Übermittlung der Daten durch Verordnung der jeweils zuständigen Bundesministerin oder des jeweils zuständigen Bundesministers im Einvernehmen mit der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler festzusetzen.Für Bildungseinrichtungen gemäß Paragraph 2, Ziffer eins bis 3 bzw. für die Meldepflichtigen gemäß Paragraph 5, Absatz 3 und 4 gelten für die Übermittlung von Daten gemäß Absatz 2, Ziffer eins, die in den Verordnungen gemäß Paragraph 7, Absatz 4 und 5 festgesetzten Stichtage und Berichtstermine. Für postsekundäre Bildungseinrichtungen gemäß Paragraph 2, Ziffer 4, sind nähere Bestimmungen zu den zu übermittelnden Daten, Stichtagen, Formaten und Berichtsterminen in der Verordnung gemäß Paragraph 12, Absatz 5, im Einvernehmen mit der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler festzulegen. Für die übrigen Bildungseinrichtungen sind die Stichtage und Berichtstermine für die Übermittlung der Daten durch Verordnung der jeweils zuständigen Bundesministerin oder des jeweils zuständigen Bundesministers im Einvernehmen mit der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler festzusetzen.
(4)Absatz 4,Der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ sind folgende Daten zu übermitteln:
1.Ziffer einsvon der Leiterin oder dem Leiter einer Bildungseinrichtung gemäß § 2 Z 1 bis 3 oder vom Rechtsträger, der die Dienstgeberfunktion an dieser Bildungseinrichtung wahrnimmt, unter Angabe der Bezeichnung, der Anschrift und der Rechtsnatur des Erhalters der jeweiligen Bildungseinrichtung, gegliedert nach Arten der Bildungseinrichtungen:von der Leiterin oder dem Leiter einer Bildungseinrichtung gemäß Paragraph 2, Ziffer eins bis 3 oder vom Rechtsträger, der die Dienstgeberfunktion an dieser Bildungseinrichtung wahrnimmt, unter Angabe der Bezeichnung, der Anschrift und der Rechtsnatur des Erhalters der jeweiligen Bildungseinrichtung, gegliedert nach Arten der Bildungseinrichtungen:
a)Litera abis zum 1. Dezember jedes Kalenderjahres zum Stand Oktober die mittels der verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen (bPK-BF und bPK-AS) pseudonymisierten Datensätze der beschäftigten Personen gegliedert nach Ausbildung, Verwendung, Funktion, Geschlecht, Geburtsdatum, Beschäftigungsart und -ausmaß und
b)Litera bbis zum 31. Mai jedes Kalenderjahres der Personalaufwand für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr;
2.Ziffer 2bis zum 31. Mai jedes Kalenderjahres von der Leiterin oder dem Leiter einer Bildungseinrichtung gemäß § 2 Z 1 bis 3 oder vom Rechtsträger, der den Betriebs- und Erhaltungsaufwand trägt, unter Angabe der Bezeichnung, der Anschrift und der Rechtsnatur des Erhalters der Bildungseinrichtung, gegliedert nach den Arten der Bildungseinrichtungen, die Einnahmen und Ausgaben in der Bildungseinrichtungserhaltung für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr, gegliedert nach Einnahmen- und Ausgabenarten. Bedürfen die Daten zu deren Verbindlichkeit einer Genehmigung von Organen und liegt diese bis zum 31. Mai eines Kalenderjahres nicht vor, so haben die Meldepflichtigen vorläufige Daten zu übermitteln. Die endgültigen Daten sind unverzüglich nach Vorliegen der Genehmigungen nachzuliefern.bis zum 31. Mai jedes Kalenderjahres von der Leiterin oder dem Leiter einer Bildungseinrichtung gemäß Paragraph 2, Ziffer eins bis 3 oder vom Rechtsträger, der den Betriebs- und Erhaltungsaufwand trägt, unter Angabe der Bezeichnung, der Anschrift und der Rechtsnatur des Erhalters der Bildungseinrichtung, gegliedert nach den Arten der Bildungseinrichtungen, die Einnahmen und Ausgaben in der Bildungseinrichtungserhaltung für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr, gegliedert nach Einnahmen- und Ausgabenarten. Bedürfen die Daten zu deren Verbindlichkeit einer Genehmigung von Organen und liegt diese bis zum 31. Mai eines Kalenderjahres nicht vor, so haben die Meldepflichtigen vorläufige Daten zu übermitteln. Die endgültigen Daten sind unverzüglich nach Vorliegen der Genehmigungen nachzuliefern.
(5)Absatz 5,Die Übermittlung gemäß Abs. 2 und 4 hat gemäß § 10 Abs. 2 des Bundesstatistikgesetzes 2000 zu erfolgen. Soweit gemäß § 14 eine Verpflichtung zur Übermittlung von Daten an die Evidenz über den Aufwand von Bildungseinrichtungen besteht, trifft die Verpflichtung zur Übermittlung der betreffenden Daten die zuständige Bundesministerin oder den zuständigen Bundesminister.Die Übermittlung gemäß Absatz 2 und 4 hat gemäß Paragraph 10, Absatz 2, des Bundesstatistikgesetzes 2000 zu erfolgen. Soweit gemäß Paragraph 14, eine Verpflichtung zur Übermittlung von Daten an die Evidenz über den Aufwand von Bildungseinrichtungen besteht, trifft die Verpflichtung zur Übermittlung der betreffenden Daten die zuständige Bundesministerin oder den zuständigen Bundesminister.
(6)Absatz 6,Über die in den Gesamtevidenzen der Studierenden zur Verfügung stehenden Daten hinaus sind anlässlich der erstmaligen Zulassung zu einem Studium und des Abschlusses eines Studiums von einer postsekundären Bildungseinrichtung gemäß § 2 Z 4 lit. a, b, c oder e statistische Erhebungen durch Befragung der Auskunftspflichtigen unter Angabe der Bildungseinrichtung überÜber die in den Gesamtevidenzen der Studierenden zur Verfügung stehenden Daten hinaus sind anlässlich der erstmaligen Zulassung zu einem Studium und des Abschlusses eines Studiums von einer postsekundären Bildungseinrichtung gemäß Paragraph 2, Ziffer 4, Litera a, b, c, oder e statistische Erhebungen durch Befragung der Auskunftspflichtigen unter Angabe der Bildungseinrichtung über
1.Ziffer einsdie Sozialversicherungsnummer/das Ersatzkennzeichen oder bPK-BF/Ersatzkennzeichen (§ 24 Abs. 4) sowie bPK-AS in verschlüsselter Form;die Sozialversicherungsnummer/das Ersatzkennzeichen oder bPK-BF/Ersatzkennzeichen (Paragraph 24, Absatz 4,) sowie bPK-AS in verschlüsselter Form;
7.Ziffer 7die Herkunft und Bildungslaufbahn der Eltern und
8.Ziffer 8die private E-Mail-Adresse
durchzuführen.
(7)Absatz 7,Die näheren Bestimmungen zu den statistischen Erhebungen gemäß Abs. 6 sind durch Verordnung der jeweils zuständigen Bundesministerin oder des jeweils zuständigen Bundesministers im Einvernehmen mit der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler festzulegen. Dabei ist insbesondere Folgendes zu regeln:Die näheren Bestimmungen zu den statistischen Erhebungen gemäß Absatz 6, sind durch Verordnung der jeweils zuständigen Bundesministerin oder des jeweils zuständigen Bundesministers im Einvernehmen mit der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler festzulegen. Dabei ist insbesondere Folgendes zu regeln:
1.Ziffer einsdie zu erhebenden Daten,
2.Ziffer 2die Durchführung der statistischen Erhebung,
3.Ziffer 3der Zugriff der postsekundären Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Z 4 auf die erhobenen Daten.der Zugriff der postsekundären Bildungseinrichtungen gemäß Paragraph 2, Ziffer 4, auf die erhobenen Daten.
Bei Studien mit einem Eignungs- oder Aufnahmeverfahren kann festgelegt werden, dass die statistische Erhebung bereits im Zuge der erstmaligen verbindlichen Anmeldung zu einem Eignungs- oder Aufnahmeverfahren durchgeführt werden kann bzw. durchzuführen ist, wobei zusätzlich folgende Merkmale zu erheben sind: Art der Hochschulzugangsberechtigung sowie Studienkennung des angestrebten Studiums bzw. im Falle von Fachhochschulen weiters die Studiengangs-Kennzahl und die Organisationsform.
In Kraft seit 01.09.2026 bis 31.12.9999
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