Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.09.2026
(1)Absatz eins,Für den Bereich der Universitäten, der Pädagogischen Hochschulen sowie der Fachhochschulen wird von der jeweils zuständigen Bundesministerin oder dem jeweils zuständigen Bundesminister ein digitaler Studierendenausweis bereitgestellt. Die für den digitalen Studierendenausweis erforderlichen Daten werden aus dem Studierendenregister über den Register- und Systemverbund (RSV) gemäß § 1 Abs. 3 Z 2 Unternehmensserviceportalgesetz, BGBl. I Nr. 52/2009, der Stammzahlenregisterbehörde bereitgestellt. Der Zugang zum digitalen Studierendenausweis erfolgt mittels elektronischem Identitätsnachweis (E-ID, §§ 4 ff E-GovG).Für den Bereich der Universitäten, der Pädagogischen Hochschulen sowie der Fachhochschulen wird von der jeweils zuständigen Bundesministerin oder dem jeweils zuständigen Bundesminister ein digitaler Studierendenausweis bereitgestellt. Die für den digitalen Studierendenausweis erforderlichen Daten werden aus dem Studierendenregister über den Register- und Systemverbund (RSV) gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2, Unternehmensserviceportalgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009,, der Stammzahlenregisterbehörde bereitgestellt. Der Zugang zum digitalen Studierendenausweis erfolgt mittels elektronischem Identitätsnachweis (E-ID, Paragraphen 4, ff E-GovG).
(2)Absatz 2,Folgende Daten aus dem Studierendenregister werden der Stammzahlenregisterbehörde zugänglich gemacht und für den digitalen Studierendenausweis auf der Ausweisplattform des Bundes bereitgestellt, wobei zur Identifizierung der Person das bereichsspezifische Personenkennzeichen-BF herangezogen wird:
1.Ziffer einsdie Matrikelnummer;
2.Ziffer 2Vor- und Familienname;
3.Ziffer 3das Geburtsdatum;
4.Ziffer 4die akademischen Grade;
5.Ziffer 5Lichtbild gemäß § 9 Abs. 1 Z 9; zur Abfrage des Bildes aus dem Führerscheinregister wird das verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen VT (Verkehr und Technik) und für die Abfrage des Bildes aus dem Identitätsdokumentenregister und dem Zentralen Fremdenregister wird das verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen ZP (Personenidentität und Bürgerrechte) benötigt. Falls kein Lichtbild in diesen Registern vorhanden ist, wird das Lichtbild aus dem DVUH bezogen.Lichtbild gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 9,; zur Abfrage des Bildes aus dem Führerscheinregister wird das verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen VT (Verkehr und Technik) und für die Abfrage des Bildes aus dem Identitätsdokumentenregister und dem Zentralen Fremdenregister wird das verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen ZP (Personenidentität und Bürgerrechte) benötigt. Falls kein Lichtbild in diesen Registern vorhanden ist, wird das Lichtbild aus dem DVUH bezogen.
6.Ziffer 6Postsekundäre Bildungseinrichtung(en), an denen eine Zulassung/Fortsetzungsmeldung besteht;
7.Ziffer 7Zulassungsstatus der postsekundäre(n) Bildungseinrichtung(en), an denen eine Zulassung/Fortsetzungsmeldung besteht;
8.Ziffer 8Gültigkeitsdauer.
(3)Absatz 3,Der vereinfachte Nachweis von Merkmalen (§ 4 Abs. 6 E-GovG) für Daten gemäß Abs. 2 ist zulässig. Die E-ID-Inhaberin oder der E-ID-Inhaber kann diese Daten zu ihrer oder seiner E-ID speichern. Es ist in der Applikation ersichtlich zu machen, wann diese Daten zuletzt aktualisiert wurden.Der vereinfachte Nachweis von Merkmalen (Paragraph 4, Absatz 6, E-GovG) für Daten gemäß Absatz 2, ist zulässig. Die E-ID-Inhaberin oder der E-ID-Inhaber kann diese Daten zu ihrer oder seiner E-ID speichern. Es ist in der Applikation ersichtlich zu machen, wann diese Daten zuletzt aktualisiert wurden.
In Kraft seit 01.09.2025 bis 31.12.9999
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