§ 9 BilDokG 2020 Datenverarbeitungen hinsichtlich der Studierenden

BilDokG 2020 - Bildungsdokumentationsgesetz 2020

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
Evidenzen der Studierenden
  1. (1)Absatz eins,Postsekundäre Bildungseinrichtungen haben für die Vollziehung des Universitätsgesetzes 2002, des Hochschulgesetzes 2005, des Fachhochschulgesetzes, des Privathochschulgesetzes sowie der sonstigen hochschulrechtlichen Normen insbesondere folgende personenbezogene Daten nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten automationsunterstützt zu verarbeiten:
    1. 1.Ziffer einsdie Matrikelnummer an postsekundären Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Z 4 lit. a bis c und e und allfällige weitere bildungseinrichtungsspezifische Personenkennzeichen;die Matrikelnummer an postsekundären Bildungseinrichtungen gemäß Paragraph 2, Ziffer 4, Litera a bis c und e und allfällige weitere bildungseinrichtungsspezifische Personenkennzeichen;
    2. 2.Ziffer 2das bPK-BF oder ein entsprechendes Ersatzkennzeichen, sowie allenfalls für die Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen erforderliche bPK anderer Bereiche in verschlüsselter Form;
    3. 3.Ziffer 3die Namen (Vor- und Familiennamen, einschließlich allfälliger akademischer Grade);
    4. 4.Ziffer 4das Geburtsdatum;
    5. 5.Ziffer 5die Staatsangehörigkeit;
    6. 6.Ziffer 6das Geschlecht;
    7. 7.Ziffer 7die Anschrift am Heimatort und, sofern zusätzlich vorhanden, des der Bildungseinrichtung nächstgelegenen Wohnsitzes (Zustelladresse) entsprechend den Angaben der Erziehungsberechtigten bzw. der oder des Studierenden;
    8. 8.Ziffer 8die E-Mail-Adresse;
    9. 9.Ziffer 9im Fall, dass eine Studierendenkarte oder ein Studierendenausweis mit Lichtbild auszustellen ist, ein Lichtbild, auf dem der Kopf erkennbar und vollständig abgebildet sein muss; zu diesem Zweck ist die oder der Verantwortliche gemäß § 4 Abs. 1 nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten ermächtigt, Lichtbilderim Fall, dass eine Studierendenkarte oder ein Studierendenausweis mit Lichtbild auszustellen ist, ein Lichtbild, auf dem der Kopf erkennbar und vollständig abgebildet sein muss; zu diesem Zweck ist die oder der Verantwortliche gemäß Paragraph 4, Absatz eins, nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten ermächtigt, Lichtbilder
      1. a)Litera aaus den Beständen der Passbehörden (§§ 22a ff. des Passgesetzes 1992, BGBl. Nr. 839/1992),aus den Beständen der Passbehörden (Paragraphen 22 a, ff. des Passgesetzes 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 839 aus 1992,),
      2. b)Litera baus den Beständen der mit der Registrierung des Elektronischen Identitätsnachweises – E-ID betrauten Behörden (§§ 4a und 4b E-GovG),aus den Beständen der mit der Registrierung des Elektronischen Identitätsnachweises – E-ID betrauten Behörden (Paragraphen 4 a und 4 b E-GovG),
      3. c)Litera caus den Beständen des Führerscheinregisters (§§ 16 ff. und 35 des Führerscheingesetzes – FSG, BGBl. I Nr. 120/1997),aus den Beständen des Führerscheinregisters (Paragraphen 16, ff. und 35 des Führerscheingesetzes – FSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,),
      4. d)Litera daus den Beständen des Zentralen Fremdenregisters (§ 26 des BFA-Verfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 87/2012)aus den Beständen des Zentralen Fremdenregisters (Paragraph 26, des BFA-Verfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)
      automationsunterstützt im Rahmen einer Online-Abfrage unter Verwendung des bereichsspezifischen Personenkennzeichens (bPK) nach § 9 E-GovG zu verarbeiten, wobei Näheres durch Verordnung der jeweils zuständigen Bundesministerin oder des jeweils zuständigen Bundesministers festgelegt werden kann;automationsunterstützt im Rahmen einer Online-Abfrage unter Verwendung des bereichsspezifischen Personenkennzeichens (bPK) nach Paragraph 9, E-GovG zu verarbeiten, wobei Näheres durch Verordnung der jeweils zuständigen Bundesministerin oder des jeweils zuständigen Bundesministers festgelegt werden kann;
    10. 10.Ziffer 10die Form, das Datum und den Ausstellungsstaat der allgemeinen Universitätsreife;
    11. 11.Ziffer 11das Datum des Beginns des Studiums unter Angabe dessen Bezeichnung;
    12. 12.Ziffer 12das Datum und die Form der Beendigung des Studiums unter Angabe der Bezeichnung des beendeten Studiums;
    13. 13.Ziffer 13den Zulassungsstatus;
    14. 14.Ziffer 14den Status des Studienbeitrages bzw. der Studiengebühren und des Studierendenbeitrages;
    15. 15.Ziffer 15die Prüfungsdaten einschließlich jener der Studienberechtigungsprüfung sowie Daten der Eignungs-, Aufnahme- und Auswahlverfahren und
    16. 16.Ziffer 16die Mobilitätsdaten.
  2. (2)Absatz 2,Postsekundäre Bildungseinrichtungen haben die Verordnung (EU) 2018/1724 über die Einrichtung eines einheitlichen digitalen Zugangstors zu Informationen, Verfahren, Hilfs- und Problemlösungsdiensten (SDG-Verordnung), ABl. Nr. L 295 vom 21.11.2018, gemäß Artikel 6 in Verbindung mit Anhang II Zeile „Studium“ der SDG-Verordnung umzusetzen.Postsekundäre Bildungseinrichtungen haben die Verordnung (EU) 2018/1724 über die Einrichtung eines einheitlichen digitalen Zugangstors zu Informationen, Verfahren, Hilfs- und Problemlösungsdiensten (SDG-Verordnung), ABl. Nr. L 295 vom 21.11.2018, gemäß Artikel 6 in Verbindung mit Anhang römisch zwei Zeile „Studium“ der SDG-Verordnung umzusetzen.
In Kraft seit 01.09.2025 bis 31.12.9999
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Inhaltsverzeichnis BilDokG 2020 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
§ 5 BilDokG 2020 Datenverarbeitungen hinsichtlich der Schülerinnen und Schüler§ 5a BilDokG 2020 Datenverarbeitungen zum Zweck des Schulbesuchs vertriebener junger Menschen aus der Ukraine§ 6 BilDokG 2020 Datenverbund der Schulen§ 6a BilDokG 2020 Verarbeitung von Personenstammdaten anlässlich der erstmaligen Aufnahme von Schülerinnen und Schülern an einer Schule§ 6b BilDokG 2020 Bereitstellung von Personenstammdaten und Bildungsdaten anlässlich der Beendigung des Besuchs und Aufnahme an einer anderen Schule§ 6c BilDokG 2020 Durchführung vordefinierter statistischer Auswertungen zum Zweck der Steuerung und des Qualitätsmanagements§ 6d BilDokG 2020 Verarbeitung von Personenstammdaten zum Zweck des Identitäts- und Berechtigungsmanagements für die Nutzung von (IT-) Systemen und Diensten§ 6e BilDokG 2020 Bildungsstammportale und Bildungsportalverbund, Bildungsportal – bildung.gv.at sowie angebundene IT-Systeme und Dienste§ 7 BilDokG 2020 Gesamtevidenz der Schülerinnen und Schüler§ 8 BilDokG 2020 Datenverarbeitungen hinsichtlich der abschließenden Prüfungen, der Externistenprüfungen, die einer abschließenden Prüfung entsprechen, sowie der Berufsreifeprüfung§ 9 BilDokG 2020 Datenverarbeitungen hinsichtlich der Studierenden§ 10 BilDokG 2020 Datenverbund der Universitäten und Hochschulen (DVUH) mit Studierendenregister§ 11 BilDokG 2020 Austrian Higher Education Systems Network (AHESN)§ 11a BilDokG 2020 Digitaler Studierendenausweis§ 12 BilDokG 2020 Gesamtevidenzen der Studierenden§ 13 BilDokG 2020 Vorhaben im öffentlichen Interesse§ 14 BilDokG 2020 Datenverarbeitungen hinsichtlich der Bildungseinrichtungen§ 15 BilDokG 2020 Datenverarbeitungen hinsichtlich des Bildungscontrollings§ 16 BilDokG 2020 Datenverarbeitungen hinsichtlich Kompetenzerhebungen§ 17 BilDokG 2020 Datenverarbeitungen hinsichtlich sozioökonomischer Faktoren§ 18 BilDokG 2020 Bundesstatistik zum Bildungswesen und Bildungsstandregister
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 8 BilDokG 2020
§ 10 BilDokG 2020