Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
Allgemeine Bestimmungen
(1)Absatz eins,Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister ist ermächtigt, Erhebungen zum Zwecke des Bildungscontrollings gemäß § 5 Abs. 1, 2 und 4 BD-EG, insbesondereDie zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister ist ermächtigt, Erhebungen zum Zwecke des Bildungscontrollings gemäß Paragraph 5, Absatz eins, 2 und 4 BD-EG, insbesondere
1.Ziffer einszur Qualitätssicherung,
2.Ziffer 2zur externen Schulevaluation,
3.Ziffer 3für das Bildungsmonitoring,
4.Ziffer 4für die Unterstützung der Qualitätsentwicklung im Schulsystem,
5.Ziffer 5für die Unterstützung der Schulen in ihrer standortbezogenen Unterrichts- und Förderplanung,
6.Ziffer 6für die nationale Bildungsberichterstattung gemäß § 5 Abs. 3 BD-EG,für die nationale Bildungsberichterstattung gemäß Paragraph 5, Absatz 3, BD-EG,
7.Ziffer 7für die Kontextualisierung von Kompetenzerhebungen mit sozioökonomischen Faktoren sowie
8.Ziffer 8für die Festlegung von Kriterien für die Bewirtschaftung der Lehrpersonalressourcen im Schulwesen, insbesondere für die Erstellung eines sozioökonomischen Index nach Maßgabe des § 5 Abs. 4 BD-EG,für die Festlegung von Kriterien für die Bewirtschaftung der Lehrpersonalressourcen im Schulwesen, insbesondere für die Erstellung eines sozioökonomischen Index nach Maßgabe des Paragraph 5, Absatz 4, BD-EG,
durchzuführen. Schulleiterinnen und Schulleiter, Lehrpersonen, Schülerinnen und Schüler sowie deren Erziehungsberechtigte sind zur Mitwirkung an diesen Erhebungen verpflichtet. Die gesetzlichen Vertretungen der Eltern sind vor Durchführung der Erhebung anzuhören.
(2)Absatz 2,Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister ist ermächtigt, zum Zweck des Bildungscontrollings die Daten der Gesamtevidenzen der Schülerinnen und Schüler sowie jene der Studierenden miteinander sowie mit Daten gemäß den §§ 8 (in Verbindung mit Anlage 6), 16 (in Verbindung mit Anlage 10) und 17 und den Daten zu den Ergebnissen der Testungen gemäß § 4 Abs. 2a SchUG in der Datenverarbeitung „Bildungsinformationssystem (BILIS) zu verknüpfen und um Daten gemäß Abs. 1 und 3 zu ergänzen.Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister ist ermächtigt, zum Zweck des Bildungscontrollings die Daten der Gesamtevidenzen der Schülerinnen und Schüler sowie jene der Studierenden miteinander sowie mit Daten gemäß den Paragraphen 8, (in Verbindung mit Anlage 6), 16 (in Verbindung mit Anlage 10) und 17 und den Daten zu den Ergebnissen der Testungen gemäß Paragraph 4, Absatz 2 a, SchUG in der Datenverarbeitung „Bildungsinformationssystem (BILIS) zu verknüpfen und um Daten gemäß Absatz eins und 3 zu ergänzen.
(3)Absatz 3,Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ hat zu den in Abs. 5 festgelegten Stichtagen zum Zweck des Bildungscontrollings Daten über Bildungs- und Erwerbskarrieren von Schülerinnen und Schülern gemäß Anlage 9 zu verarbeiten und im automationsunterstützten Datenverkehr in auf Schulstandort, Schulformen- und Schulstufenebene aggregierter Form der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister zu übermitteln, sofern eine Re-Identifikation von Einzelpersonen ausgeschlossen ist.Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ hat zu den in Absatz 5, festgelegten Stichtagen zum Zweck des Bildungscontrollings Daten über Bildungs- und Erwerbskarrieren von Schülerinnen und Schülern gemäß Anlage 9 zu verarbeiten und im automationsunterstützten Datenverkehr in auf Schulstandort, Schulformen- und Schulstufenebene aggregierter Form der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister zu übermitteln, sofern eine Re-Identifikation von Einzelpersonen ausgeschlossen ist.
(4)Absatz 4,Personenbezogene Daten auf Grundlage dieses Paragraphen dürfen nur verarbeitet werden, sofern zur Pseudonymisierung im automationsunterstützten Datenverkehr die Verwendung des jeweils im Bereich zu verwendenden bPK sichergestellt ist und zu den in unverschlüsselter Form verwendeten bPK keine Identitätsdaten der Betroffenen vorliegen. Zur Unkenntlichmachung von Einzelpersonen in den Ergebnissen haben neben den zuvor genannten Maßnahmen geeignete statistische Verfahren sicherzustellen, dass Datensätze mit seltenen Merkmalskombinationen nicht auf individuelle Personen rückführbar sind.
(5)Absatz 5,Die näheren Bestimmungen zu den Stichtagen, Verfahrensabläufen, technischen Verfahren und Formaten der Datenverarbeitung sind durch Verordnung der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers festzulegen.
In Kraft seit 23.07.2024 bis 31.12.9999
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