§ 11 BilDokG 2020 Austrian Higher Education Systems Network (AHESN)

BilDokG 2020 - Bildungsdokumentationsgesetz 2020

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Für den Bereich der Universitäten, der Pädagogischen Hochschulen, der Fachhochschulen sowie der Privathochschulen und Privatuniversitäten ist zur Unterstützung der ordnungsgemäßen Verwaltung und Durchführung von Studien, gemeinsamen Studienprogrammen und gemeinsam eingerichteten Studien sowie Anerkennungen von Prüfungen und anderen Studienleistungen das Austrian Higher Education Systems Network (AHESN) eingerichtet.
  2. (2)Absatz 2,Im AHESN werden zur Unterstützung der ordnungsgemäßen Verwaltung und Durchführung von Studien, gemeinsamen Studienprogrammen und gemeinsam eingerichteten Studien sowie Anerkennungen von Prüfungen und anderen Studienleistungen erforderliche Daten, insbesondere aus folgenden Bereichen verarbeitet:
    1. 1.Ziffer einsStudierenden- und Studiendaten;
    2. 2.Ziffer 2Daten zu Lehrveranstaltungen und Prüfungen;
    3. 3.Ziffer 3Studienleistungsdaten und
    4. 4.Ziffer 4Informationen zum Curriculum und zu den Lehrveranstaltungsangeboten.
  3. (3)Absatz 3,Gemeinsam Verantwortliche im Sinne des Art. 4 Z 7 in Verbindung mit Art. 26 DSGVO sind die postsekundären Bildungseinrichtungen, die zur Verwaltung und Durchführung von Studien, gemeinsamen Studienprogrammen und gemeinsam eingerichteten Studien sowie Anerkennungen von Prüfungen und anderen Studienleistungen die Datenverarbeitung AHESN verwenden.Gemeinsam Verantwortliche im Sinne des Artikel 4, Ziffer 7, in Verbindung mit Artikel 26, DSGVO sind die postsekundären Bildungseinrichtungen, die zur Verwaltung und Durchführung von Studien, gemeinsamen Studienprogrammen und gemeinsam eingerichteten Studien sowie Anerkennungen von Prüfungen und anderen Studienleistungen die Datenverarbeitung AHESN verwenden.
In Kraft seit 01.09.2025 bis 31.12.9999
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Inhaltsverzeichnis BilDokG 2020 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
§ 6 BilDokG 2020 Datenverbund der Schulen§ 6a BilDokG 2020 Verarbeitung von Personenstammdaten anlässlich der erstmaligen Aufnahme von Schülerinnen und Schülern an einer Schule§ 6b BilDokG 2020 Bereitstellung von Personenstammdaten und Bildungsdaten anlässlich der Beendigung des Besuchs und Aufnahme an einer anderen Schule§ 6c BilDokG 2020 Durchführung vordefinierter statistischer Auswertungen zum Zweck der Steuerung und des Qualitätsmanagements§ 6d BilDokG 2020 Verarbeitung von Personenstammdaten zum Zweck des Identitäts- und Berechtigungsmanagements für die Nutzung von (IT-) Systemen und Diensten§ 6e BilDokG 2020 Bildungsstammportale und Bildungsportalverbund, Bildungsportal – bildung.gv.at sowie angebundene IT-Systeme und Dienste§ 7 BilDokG 2020 Gesamtevidenz der Schülerinnen und Schüler§ 8 BilDokG 2020 Datenverarbeitungen hinsichtlich der abschließenden Prüfungen, der Externistenprüfungen, die einer abschließenden Prüfung entsprechen, sowie der Berufsreifeprüfung§ 9 BilDokG 2020 Datenverarbeitungen hinsichtlich der Studierenden§ 10 BilDokG 2020 Datenverbund der Universitäten und Hochschulen (DVUH) mit Studierendenregister§ 11 BilDokG 2020 Austrian Higher Education Systems Network (AHESN)§ 11a BilDokG 2020 Digitaler Studierendenausweis§ 12 BilDokG 2020 Gesamtevidenzen der Studierenden§ 13 BilDokG 2020 Vorhaben im öffentlichen Interesse§ 14 BilDokG 2020 Datenverarbeitungen hinsichtlich der Bildungseinrichtungen§ 15 BilDokG 2020 Datenverarbeitungen hinsichtlich des Bildungscontrollings§ 16 BilDokG 2020 Datenverarbeitungen hinsichtlich Kompetenzerhebungen§ 17 BilDokG 2020 Datenverarbeitungen hinsichtlich sozioökonomischer Faktoren§ 18 BilDokG 2020 Bundesstatistik zum Bildungswesen und Bildungsstandregister§ 19 BilDokG 2020 Errichtung und Führung des Bildungsstandregisters§ 20 BilDokG 2020 Datenverarbeitungen hinsichtlich der Bundesstatistik zum Bildungswesen und des Bildungsstandregisters
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 10 BilDokG 2020
§ 11a BilDokG 2020