§ 6d BilDokG 2020 Verarbeitung von Personenstammdaten zum Zweck des Identitäts- und Berechtigungsmanagements für die Nutzung von (IT-) Systemen und Diensten

BilDokG 2020 - Bildungsdokumentationsgesetz 2020

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026

Für das Identitäts- und Berechtigungsmanagement von Schülerinnen und Schülern, Erziehungsberechtigten und Lehrpersonen und des Verwaltungspersonals für die Nutzung von IT-Systemen und Diensten gemäß § 6 Abs. 1 Z 7 sind aus dem Datenverbund der Schulen an die Bildungsstammportale und das Bildungsportal zu übermitteln: Für das Identitäts- und Berechtigungsmanagement von Schülerinnen und Schülern, Erziehungsberechtigten und Lehrpersonen und des Verwaltungspersonals für die Nutzung von IT-Systemen und Diensten gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 7, sind aus dem Datenverbund der Schulen an die Bildungsstammportale und das Bildungsportal zu übermitteln:

  1. 1.Ziffer einsfolgende Daten der Schülerinnen und Schüler sowie deren Erziehungsberechtigten:
    1. a)Litera adie Personenstammdaten gemäß § 2 Z 21 lit. a und e mit Ausnahme der Sozialversicherungsnummer gemäß § 5 Abs. 1 Z 4 BilDokG 2020,die Personenstammdaten gemäß Paragraph 2, Ziffer 21, Litera a und e mit Ausnahme der Sozialversicherungsnummer gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 4, BilDokG 2020,
    2. b)Litera bdas bPK-BF, sowie weitere benötigte verschlüsselte bPK anderer Verwaltungsbereiche,
    3. c)Litera cdie Zuordnung der Schülerinnen und Schüler zu Stundenplänen (Klasse bzw. Jahrgang, Rolle) sowie
    4. d)Litera dTelefonnummer, E-Mail-Adresse;
  2. 2.Ziffer 2folgende Daten der Bediensteten des Bundes an Schulen gemäß § 280 Abs. 1 Z 1 BDG und der Landeslehrpersonen gemäß § 119a des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes – LDG, BGBl. Nr. 302/1984, in Verbindung mit § 280 Abs. 1 Z 7 BDG:folgende Daten der Bediensteten des Bundes an Schulen gemäß Paragraph 280, Absatz eins, Ziffer eins, BDG und der Landeslehrpersonen gemäß Paragraph 119 a, des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes – LDG, Bundesgesetzblatt Nr. 302 aus 1984,, in Verbindung mit Paragraph 280, Absatz eins, Ziffer 7, BDG:
    1. a)Litera adie Schulkennzahl(en),
    2. b)Litera bdas bPK-BF, sowie weitere benötigte verschlüsselte bPK anderer Verwaltungsbereiche,
    3. c)Litera cdie Namen (Vor- und Familienname(n) einschließlich allfälliger akademischer Grade),
    4. d)Litera ddas Geschlecht,
    5. e)Litera edie SAP-Personalnummer,
    6. f)Litera fdie Zuordnung zu Stundenplänen (Klasse bzw. Jahrgang, Rolle) sowie
    7. g)Litera gdie Kontaktdaten (Anschrift, Telefonnummer, E-Mail-Adresse);
  3. 3.Ziffer 3die Daten gemäß Z 2 lit. a bis e und g des Verwaltungspersonals an Schulen.die Daten gemäß Ziffer 2, Litera a bis e und g des Verwaltungspersonals an Schulen.
In Kraft seit 23.07.2024 bis 31.12.9999
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Inhaltsverzeichnis BilDokG 2020 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
§ 1 BilDokG 2020 Allgemeine und allgemeine datenschutzrechtliche Bestimmungen§ 2 BilDokG 2020 Begriffsbestimmungen§ 3 BilDokG 2020 Allgemeine Bestimmungen§ 4 BilDokG 2020 Allgemeine datenschutzrechtliche Bestimmungen§ 5 BilDokG 2020 Datenverarbeitungen hinsichtlich der Schülerinnen und Schüler§ 5a BilDokG 2020 Datenverarbeitungen zum Zweck des Schulbesuchs vertriebener junger Menschen aus der Ukraine§ 6 BilDokG 2020 Datenverbund der Schulen§ 6a BilDokG 2020 Verarbeitung von Personenstammdaten anlässlich der erstmaligen Aufnahme von Schülerinnen und Schülern an einer Schule§ 6b BilDokG 2020 Bereitstellung von Personenstammdaten und Bildungsdaten anlässlich der Beendigung des Besuchs und Aufnahme an einer anderen Schule§ 6c BilDokG 2020 Durchführung vordefinierter statistischer Auswertungen zum Zweck der Steuerung und des Qualitätsmanagements§ 6d BilDokG 2020 Verarbeitung von Personenstammdaten zum Zweck des Identitäts- und Berechtigungsmanagements für die Nutzung von (IT-) Systemen und Diensten§ 6e BilDokG 2020 Bildungsstammportale und Bildungsportalverbund, Bildungsportal – bildung.gv.at sowie angebundene IT-Systeme und Dienste§ 7 BilDokG 2020 Gesamtevidenz der Schülerinnen und Schüler§ 8 BilDokG 2020 Datenverarbeitungen hinsichtlich der abschließenden Prüfungen, der Externistenprüfungen, die einer abschließenden Prüfung entsprechen, sowie der Berufsreifeprüfung§ 9 BilDokG 2020 Datenverarbeitungen hinsichtlich der Studierenden§ 10 BilDokG 2020 Datenverbund der Universitäten und Hochschulen (DVUH) mit Studierendenregister§ 11 BilDokG 2020 Austrian Higher Education Systems Network (AHESN)§ 11a BilDokG 2020 Digitaler Studierendenausweis§ 12 BilDokG 2020 Gesamtevidenzen der Studierenden§ 13 BilDokG 2020 Vorhaben im öffentlichen Interesse§ 14 BilDokG 2020 Datenverarbeitungen hinsichtlich der Bildungseinrichtungen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 6c BilDokG 2020
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