§ 14 BilDokG 2020 Datenverarbeitungen hinsichtlich der Bildungseinrichtungen

BilDokG 2020 - Bildungsdokumentationsgesetz 2020

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
Evidenzen über den Aufwand für Bildungseinrichtungen
  1. (1)Absatz eins,Die jeweils zuständige Bundesministerin oder der jeweils zuständige Bundesminister hat Evidenzen über den Personal-, Betriebs- und Erhaltungsaufwand jener Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Z 1 und 4 zu führen, bei denen dieser Aufwand zur Gänze oder zum Teil aus Bundesmitteln getragen wird. Zu diesem Zweck sind der jeweils zuständigen Bundesministerin oder dem jeweils zuständigen Bundesminister insbesondere folgende Daten zu übermitteln:Die jeweils zuständige Bundesministerin oder der jeweils zuständige Bundesminister hat Evidenzen über den Personal-, Betriebs- und Erhaltungsaufwand jener Bildungseinrichtungen gemäß Paragraph 2, Ziffer eins und 4 zu führen, bei denen dieser Aufwand zur Gänze oder zum Teil aus Bundesmitteln getragen wird. Zu diesem Zweck sind der jeweils zuständigen Bundesministerin oder dem jeweils zuständigen Bundesminister insbesondere folgende Daten zu übermitteln:
    1. 1.Ziffer einsvom Rechtsträger, der die Dienstgeberfunktion an der Bildungseinrichtung wahrnimmt, deren Personalaufwand aus Bundesmitteln getragen wird:
      1. a)Litera adie Bezeichnung, Anschrift und Rechtsnatur des Erhalters der Bildungseinrichtung,
      2. b)Litera bdie mittels der verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen (bPK-BF und bPK-AS) pseudonymisierten Datensätze der beschäftigten Personen, gegliedert nach Ausbildung, Verwendung, Funktion, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit der beschäftigten Personen der Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Z 4, Beschäftigungsart und -ausmaß und Bildungseinrichtung,die mittels der verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen (bPK-BF und bPK-AS) pseudonymisierten Datensätze der beschäftigten Personen, gegliedert nach Ausbildung, Verwendung, Funktion, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit der beschäftigten Personen der Bildungseinrichtungen gemäß Paragraph 2, Ziffer 4,, Beschäftigungsart und -ausmaß und Bildungseinrichtung,
      3. c)Litera cder Personalaufwand gegliedert nach Art der Bildungseinrichtung,
      4. d)Litera ddie Anzahl der ausgeschriebenen Stellen sowie der Pensionierungen;
    2. 2.Ziffer 2von der Bundesdienststelle, aus deren Bundesbudget der Betriebs- und Erhaltungsaufwand der Bildungseinrichtung getragen wird:
      1. a)Litera adie Bezeichnung, Anschrift und Rechtsnatur des Erhalters der Bildungseinrichtung,
      2. b)Litera bdie Einnahmen und Ausgaben in der Bildungseinrichtungserhaltung, gegliedert nach Einnahmen- und Ausgabenarten sowie Arten der Bildungseinrichtungen, und
      3. c)Litera cdie räumliche und technische Ausstattung der Bildungseinrichtungen.
  2. (2)Absatz 2,Die Übermittlung der Daten gemäß Abs. 1 an die Evidenzen über den Aufwand hat im automationsunterstützten Datenverkehr zu erfolgen, sofern die Daten in elektronisch lesbarer Form vorhanden sind. Die näheren Bestimmungen zu den zu übermittelnden Daten, Stichtagen, Verfahrensabläufen, technischen Verfahren und Formaten der Datenübermittlung sind durch Verordnung der jeweils zuständigen Bundesministerin oder des jeweils zuständigen Bundesministers festzulegen.Die Übermittlung der Daten gemäß Absatz eins, an die Evidenzen über den Aufwand hat im automationsunterstützten Datenverkehr zu erfolgen, sofern die Daten in elektronisch lesbarer Form vorhanden sind. Die näheren Bestimmungen zu den zu übermittelnden Daten, Stichtagen, Verfahrensabläufen, technischen Verfahren und Formaten der Datenübermittlung sind durch Verordnung der jeweils zuständigen Bundesministerin oder des jeweils zuständigen Bundesministers festzulegen.
  3. (3)Absatz 3,Berichtszeitraum ist jeweils der der Datenübermittlung vorangegangene Zeitraum ab Stichtag.
In Kraft seit 01.09.2026 bis 31.12.9999
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