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Anm. 1: Art. 59 Z 3 des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 50/2025 lautet: „In § 6e Abs. 7 entfällt jeweils die Wendung „ , Wissenschaft und Forschung“.“. Diese Anordnung konnte nicht eingearbeitet werden.)Anmerkung eins, : Artikel 59, Ziffer 3, des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025, lautet: „In Paragraph 6 e, Absatz 7, entfällt jeweils die Wendung „ , Wissenschaft und Forschung“.“. Diese Anordnung konnte nicht eingearbeitet werden.)
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