§ 6c BilDokG 2020 Durchführung vordefinierter statistischer Auswertungen zum Zweck der Steuerung und des Qualitätsmanagements

BilDokG 2020 - Bildungsdokumentationsgesetz 2020

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.09.2026

Im Datenverbund der Schulen dürfen die Zugriffsberechtigten gemäß § 6 Abs. 3 im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereichs vordefinierte statistische Auswertungen für Zwecke der Steuerung und des Qualitätsmanagements im Wege des Bildungsinformationssystems des Bundes gemäß § 15 Abs. 2 durchführen. Dies hat so zu erfolgen, dass statistische Auswertungen unter Wahrung des Statistikgeheimnisses gemäß § 17 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, möglich sind. Dabei ist anstelle des Namens ausschließlich das bereichsspezifische Personenkennzeichen zu verarbeiten. Personenbezogene Daten dürfen nicht in der Weise ausgewertet werden, dass das Zutreffen von Merkmalen personenbezogen dargestellt wird. Im Datenverbund der Schulen dürfen die Zugriffsberechtigten gemäß Paragraph 6, Absatz 3, im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereichs vordefinierte statistische Auswertungen für Zwecke der Steuerung und des Qualitätsmanagements im Wege des Bildungsinformationssystems des Bundes gemäß Paragraph 15, Absatz 2, durchführen. Dies hat so zu erfolgen, dass statistische Auswertungen unter Wahrung des Statistikgeheimnisses gemäß Paragraph 17, des Bundesstatistikgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,, möglich sind. Dabei ist anstelle des Namens ausschließlich das bereichsspezifische Personenkennzeichen zu verarbeiten. Personenbezogene Daten dürfen nicht in der Weise ausgewertet werden, dass das Zutreffen von Merkmalen personenbezogen dargestellt wird.

In Kraft seit 23.07.2024 bis 31.12.9999
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§ 1 BilDokG 2020 Allgemeine und allgemeine datenschutzrechtliche Bestimmungen§ 2 BilDokG 2020 Begriffsbestimmungen§ 3 BilDokG 2020 Allgemeine Bestimmungen§ 4 BilDokG 2020 Allgemeine datenschutzrechtliche Bestimmungen§ 5 BilDokG 2020 Datenverarbeitungen hinsichtlich der Schülerinnen und Schüler§ 5a BilDokG 2020 Datenverarbeitungen zum Zweck des Schulbesuchs vertriebener junger Menschen aus der Ukraine§ 6 BilDokG 2020 Datenverbund der Schulen§ 6a BilDokG 2020 Verarbeitung von Personenstammdaten anlässlich der erstmaligen Aufnahme von Schülerinnen und Schülern an einer Schule§ 6b BilDokG 2020 Bereitstellung von Personenstammdaten und Bildungsdaten anlässlich der Beendigung des Besuchs und Aufnahme an einer anderen Schule§ 6c BilDokG 2020 Durchführung vordefinierter statistischer Auswertungen zum Zweck der Steuerung und des Qualitätsmanagements§ 6d BilDokG 2020 Verarbeitung von Personenstammdaten zum Zweck des Identitäts- und Berechtigungsmanagements für die Nutzung von (IT-) Systemen und Diensten§ 6e BilDokG 2020 Bildungsstammportale und Bildungsportalverbund, Bildungsportal – bildung.gv.at sowie angebundene IT-Systeme und Dienste§ 7 BilDokG 2020 Gesamtevidenz der Schülerinnen und Schüler§ 8 BilDokG 2020 Datenverarbeitungen hinsichtlich der abschließenden Prüfungen, der Externistenprüfungen, die einer abschließenden Prüfung entsprechen, sowie der Berufsreifeprüfung§ 9 BilDokG 2020 Datenverarbeitungen hinsichtlich der Studierenden§ 10 BilDokG 2020 Datenverbund der Universitäten und Hochschulen (DVUH) mit Studierendenregister§ 11 BilDokG 2020 Austrian Higher Education Systems Network (AHESN)§ 11a BilDokG 2020 Digitaler Studierendenausweis§ 12 BilDokG 2020 Gesamtevidenzen der Studierenden§ 13 BilDokG 2020 Vorhaben im öffentlichen Interesse
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 6b BilDokG 2020
§ 6d BilDokG 2020