§ 12 BilDokG 2020 Gesamtevidenzen der Studierenden

BilDokG 2020 - Bildungsdokumentationsgesetz 2020

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Die jeweils zuständige Bundesministerin oder der jeweils zuständige Bundesminister hat als Verantwortliche oder Verantwortlicher gemäß Art. 4 Z 7 DSGVO automationsunterstützt die Gesamtevidenzen der Studierenden einzurichten. Innerhalb der Gesamtevidenzen der Studierenden werden Daten aus den Evidenzen der StudierendenDie jeweils zuständige Bundesministerin oder der jeweils zuständige Bundesminister hat als Verantwortliche oder Verantwortlicher gemäß Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO automationsunterstützt die Gesamtevidenzen der Studierenden einzurichten. Innerhalb der Gesamtevidenzen der Studierenden werden Daten aus den Evidenzen der Studierenden
    1. 1.Ziffer einsder Universitäten,
    2. 2.Ziffer 2der Pädagogischen Hochschulen und
    3. 3.Ziffer 3der Fachhochschulen und Fachhochschul-Studiengänge
    verarbeitet und zusammengeführt.
  2. (2)Absatz 2,Die jeweils zuständige Bundesministerin oder der jeweils zuständige Bundesminister hat zum Zwecke der Erstellung der Gesamtevidenzen der Studierenden die studierenden-, studien-, studienbeitrags- und studienerfolgsbezogenen Daten gemäß Anlage 8 zu verarbeiten. Fachhochschulen und Fachhochschul-Studiengänge haben die Daten im Wege der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria zu übermitteln.
  3. (3)Absatz 3,Die Leiterin oder der Leiter einer Privathochschule oder Privatuniversität hat über die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ die Daten gemäß § 9 Z 1, 2, 4 bis 7, 11 bis 13 und 16 und § 14 Abs. 1 Z 1 lit. a und b der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister für die Zwecke der Planung, der Steuerung, der Wahrung der gesetzlichen Aufsichtspflichten und der Verwaltungsstatistik zu übermitteln.Die Leiterin oder der Leiter einer Privathochschule oder Privatuniversität hat über die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ die Daten gemäß Paragraph 9, Ziffer eins, 2, 4 bis 7, 11 bis 13 und 16 und Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a und b der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister für die Zwecke der Planung, der Steuerung, der Wahrung der gesetzlichen Aufsichtspflichten und der Verwaltungsstatistik zu übermitteln.
  4. (4)Absatz 4,Die jeweils zuständige Bundesministerin oder der jeweils zuständige Bundesminister hat zum Zwecke der Qualitätssicherung sowie zum Zwecke der Gewährleistung der Datenrichtigkeit gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. d DSGVO im Rahmen der Verarbeitung identifizierte fehlerhafte Daten an den Datenverbund der Universitäten und Hochschulen zur Berichtigung durch die postsekundären Bildungseinrichtungen gemäß § 10 Abs. 1 zu übermitteln.Die jeweils zuständige Bundesministerin oder der jeweils zuständige Bundesminister hat zum Zwecke der Qualitätssicherung sowie zum Zwecke der Gewährleistung der Datenrichtigkeit gemäß Artikel 5, Absatz eins, Litera d, DSGVO im Rahmen der Verarbeitung identifizierte fehlerhafte Daten an den Datenverbund der Universitäten und Hochschulen zur Berichtigung durch die postsekundären Bildungseinrichtungen gemäß Paragraph 10, Absatz eins, zu übermitteln.
  5. (5)Absatz 5,Die näheren Bestimmungen zu den zu übermittelnden Daten, Stichtagen, Verfahrensabläufen, technischen Verfahren und Formaten der Datenübermittlung sind durch Verordnung der jeweils zuständigen Bundesministerin oder des jeweils zuständigen Bundesministers festzulegen.
In Kraft seit 01.09.2025 bis 31.12.9999
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Inhaltsverzeichnis BilDokG 2020 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
§ 6b BilDokG 2020 Bereitstellung von Personenstammdaten und Bildungsdaten anlässlich der Beendigung des Besuchs und Aufnahme an einer anderen Schule§ 6c BilDokG 2020 Durchführung vordefinierter statistischer Auswertungen zum Zweck der Steuerung und des Qualitätsmanagements§ 6d BilDokG 2020 Verarbeitung von Personenstammdaten zum Zweck des Identitäts- und Berechtigungsmanagements für die Nutzung von (IT-) Systemen und Diensten§ 6e BilDokG 2020 Bildungsstammportale und Bildungsportalverbund, Bildungsportal – bildung.gv.at sowie angebundene IT-Systeme und Dienste§ 7 BilDokG 2020 Gesamtevidenz der Schülerinnen und Schüler§ 8 BilDokG 2020 Datenverarbeitungen hinsichtlich der abschließenden Prüfungen, der Externistenprüfungen, die einer abschließenden Prüfung entsprechen, sowie der Berufsreifeprüfung§ 9 BilDokG 2020 Datenverarbeitungen hinsichtlich der Studierenden§ 10 BilDokG 2020 Datenverbund der Universitäten und Hochschulen (DVUH) mit Studierendenregister§ 11 BilDokG 2020 Austrian Higher Education Systems Network (AHESN)§ 11a BilDokG 2020 Digitaler Studierendenausweis§ 12 BilDokG 2020 Gesamtevidenzen der Studierenden§ 13 BilDokG 2020 Vorhaben im öffentlichen Interesse§ 14 BilDokG 2020 Datenverarbeitungen hinsichtlich der Bildungseinrichtungen§ 15 BilDokG 2020 Datenverarbeitungen hinsichtlich des Bildungscontrollings§ 16 BilDokG 2020 Datenverarbeitungen hinsichtlich Kompetenzerhebungen§ 17 BilDokG 2020 Datenverarbeitungen hinsichtlich sozioökonomischer Faktoren§ 18 BilDokG 2020 Bundesstatistik zum Bildungswesen und Bildungsstandregister§ 19 BilDokG 2020 Errichtung und Führung des Bildungsstandregisters§ 20 BilDokG 2020 Datenverarbeitungen hinsichtlich der Bundesstatistik zum Bildungswesen und des Bildungsstandregisters§ 21 BilDokG 2020 Übergangs- und Schlussbestimmungen§ 22 BilDokG 2020 Inkrafttreten
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 11a BilDokG 2020
§ 13 BilDokG 2020