Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister hat als Verantwortliche oder Verantwortlicher gemäß Art. 4 Z 7 DSGVO zu den Zwecken gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 automationsunterstützt die Gesamtevidenz der Schülerinnen und Schüler einzurichten. In der Gesamtevidenz der Schülerinnen und Schüler werden Daten aus den Evidenzen der Schülerinnen und Schüler gemäß § 5 Abs. 1 und Abs. 2 der Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Z 1 sowie Daten gemäß § 5 Abs. 3 und 4 zusammengeführt. Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ fungiert als Auftragsverarbeiterin nach Maßgabe eines Vertrages gemäß Art. 28 Abs. 3 DSGVO.Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister hat als Verantwortliche oder Verantwortlicher gemäß Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO zu den Zwecken gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, automationsunterstützt die Gesamtevidenz der Schülerinnen und Schüler einzurichten. In der Gesamtevidenz der Schülerinnen und Schüler werden Daten aus den Evidenzen der Schülerinnen und Schüler gemäß Paragraph 5, Absatz eins und Absatz 2, der Bildungseinrichtungen gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, sowie Daten gemäß Paragraph 5, Absatz 3 und 4 zusammengeführt. Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ fungiert als Auftragsverarbeiterin nach Maßgabe eines Vertrages gemäß Artikel 28, Absatz 3, DSGVO.
(2)Absatz 2,Es ist vorzusorgen, dass die Datensätze gemäß Abs. 6, unbeschadet der Übermittlung gemäß § 18 Abs. 2 von Leiterinnen und Leitern der Bildungseinrichtungen bzw. der Meldepflichtigen gemäß § 5 Abs. 3 und 4, an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ übermittelt werden. Vor Eingang eines derartigen Datensatzes bei der zuständigen Bundesministerin oder beim zuständigen Bundesminister sind jedenfalls hinsichtlich der Schulen gemäß § 2 Z 1 und hinsichtlich der Meldepflichtigen gemäß § 5 Abs. 3 und 4 durch die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ die Datensätze auf Vollständigkeit und Schlüssigkeit zu überprüfen bzw. richtig zu stellen. Die Daten sind in Form von Datensätzen zu übermitteln, die zur Identifikation der betroffenen Schülerin oder des betroffenen Schülers keine Namen, sondern nur ihr oder sein bildungseinrichtungsspezifisches Personenkennzeichen und das jeweils im Bereich zu verwendende bPK in verschlüsselter Form enthalten dürfen.Es ist vorzusorgen, dass die Datensätze gemäß Absatz 6,, unbeschadet der Übermittlung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, von Leiterinnen und Leitern der Bildungseinrichtungen bzw. der Meldepflichtigen gemäß Paragraph 5, Absatz 3 und 4, an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ übermittelt werden. Vor Eingang eines derartigen Datensatzes bei der zuständigen Bundesministerin oder beim zuständigen Bundesminister sind jedenfalls hinsichtlich der Schulen gemäß Paragraph 2, Ziffer eins und hinsichtlich der Meldepflichtigen gemäß Paragraph 5, Absatz 3 und 4 durch die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ die Datensätze auf Vollständigkeit und Schlüssigkeit zu überprüfen bzw. richtig zu stellen. Die Daten sind in Form von Datensätzen zu übermitteln, die zur Identifikation der betroffenen Schülerin oder des betroffenen Schülers keine Namen, sondern nur ihr oder sein bildungseinrichtungsspezifisches Personenkennzeichen und das jeweils im Bereich zu verwendende bPK in verschlüsselter Form enthalten dürfen.
(3)Absatz 3,Die näheren Bestimmungen über die bei Einbringung der Daten in die Gesamtevidenz der Schülerinnen und Schüler einzuhaltenden Vorgangsweisen (Stichtage, Meldefristen, Verfahrensabläufe, technische Verfahren und Formate der Datenverarbeitung), die Kennzeichnung der Bildungseinrichtungen, Schulformen, Fachrichtungen, Gegenstände und Prüfungen und die Verwendung dieser Kennzeichnungen auf den die Schülerin oder den Schüler betreffenden Anträgen, Zeugnissen, Bestätigungen sowie sonstigen Erledigungen sind durch Verordnung der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers festzulegen.
(4)Absatz 4,Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat zu bestimmten, mit Verordnung der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers festgelegten, Stichtagen die Daten gemäß Anlage 5 im automationsunterstützten Datenverkehr der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ zu übermitteln.
(5)Absatz 5,Die Bildungsdirektorin oder der Bildungsdirektor hat zu bestimmten, durch Verordnung der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers festgelegten, Stichtagen Daten gemäß § 5 Abs. 3 und 4 im automationsunterstützten Datenverkehr der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ unter Verwendung des jeweils im Bereich zu verwendenden bPK in verschlüsselter Form zu übermitteln.Die Bildungsdirektorin oder der Bildungsdirektor hat zu bestimmten, durch Verordnung der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers festgelegten, Stichtagen Daten gemäß Paragraph 5, Absatz 3 und 4 im automationsunterstützten Datenverkehr der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ unter Verwendung des jeweils im Bereich zu verwendenden bPK in verschlüsselter Form zu übermitteln.
(6)Absatz 6,Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ hat folgende Daten der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister für Zwecke der Gesamtevidenz der Schülerinnen und Schüler zu übermitteln:
1.Ziffer einsMonat und Jahr der Geburt sowie
2.Ziffer 2die Daten gemäß Anlage 5 Z 1 bis 4 und 6 bis 29 sowie § 5 Abs. 3 Z 1 bis 5 und 8 bis 16 und Abs. 4 ausgenommen die gemäß Abs. 3 Z 6 und 7 verarbeiteten Daten.die Daten gemäß Anlage 5 Ziffer eins bis 4 und 6 bis 29 sowie Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer eins bis 5 und 8 bis 16 und Absatz 4, ausgenommen die gemäß Absatz 3, Ziffer 6 und 7 verarbeiteten Daten.
(7)Absatz 7,Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister hat der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ den mit dem Vollzug der Abs. 2 bis 6 verbundenen Aufwand abzugelten und die näheren Bestimmungen durch Verordnung festzulegen.Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister hat der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ den mit dem Vollzug der Absatz 2 bis 6 verbundenen Aufwand abzugelten und die näheren Bestimmungen durch Verordnung festzulegen.
In Kraft seit 23.07.2024 bis 31.12.9999
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