§ 5a BilDokG 2020 (Bildungsdokumentationsgesetz 2020), Datenverarbeitungen zum Zweck des Schulbesuchs vertriebener junger Menschen aus der Ukraine - JUSLINE Österreich
§ 5a BilDokG 2020 Datenverarbeitungen zum Zweck des Schulbesuchs vertriebener junger Menschen aus der Ukraine
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Zum Zweck der Unterrichtsorganisation, der Sicherstellung der Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht sowie der Gewährleistung des Rechtes auf Bildung gemäß Art. 2 des 1. Zusatzprotokolls der Europäischen Menschenrechtskonvention – EMRK, BGBl. Nr. 210/1958, haben die Leiterinnen und Leiter von Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Z 1 und 2 wöchentlich der jeweils zuständigen Bildungsdirektion die Leiterinnen und Leiter von Zentrallehranstalten dem Bundesminister für Bildung, im Wege der Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ) als Auftragsverarbeiterin der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung im Sinne des Art. 4 Z 8 der Datenschutz-Grundverordnung nachstehend genannte personenbezogene Daten hinsichtlich jener Schülerinnen und Schüler mit ukrainischer Staatsangehörigkeit die ab dem 24. Februar 2022 in die Schule aufgenommen wurden, automationsunterstützt zu übermitteln:Zum Zweck der Unterrichtsorganisation, der Sicherstellung der Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht sowie der Gewährleistung des Rechtes auf Bildung gemäß Artikel 2, des 1. Zusatzprotokolls der Europäischen Menschenrechtskonvention – EMRK, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, haben die Leiterinnen und Leiter von Bildungseinrichtungen gemäß Paragraph 2, Ziffer eins und 2 wöchentlich der jeweils zuständigen Bildungsdirektion die Leiterinnen und Leiter von Zentrallehranstalten dem Bundesminister für Bildung, im Wege der Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ) als Auftragsverarbeiterin der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung im Sinne des Artikel 4, Ziffer 8, der Datenschutz-Grundverordnung nachstehend genannte personenbezogene Daten hinsichtlich jener Schülerinnen und Schüler mit ukrainischer Staatsangehörigkeit die ab dem 24. Februar 2022 in die Schule aufgenommen wurden, automationsunterstützt zu übermitteln:
4.Ziffer 4sofern vorhanden, die Sozialversicherungsnummer,
5.Ziffer 5die Namen (Vor- und Familiennamen),
6.Ziffer 6das Geburtsdatum,
7.Ziffer 7den Geburtsort,
8.Ziffer 8das Geschlecht,
9.Ziffer 9die Schulstufe,
10.Ziffer 10den Hauptwohnsitz und allfällige weitere Wohnadressen in Österreich,
11.Ziffer 11die Ausstellungsbehörde, das Ausstellungsdatum und die Ausstellungsnummer vorgelegter (Reise-)Dokumente und
12.Ziffer 12die Kontaktdaten der Erziehungsberechtigten einschließlich jener für die elektronische Kommunikation gemäß § 70a SchUG. die Kontaktdaten der Erziehungsberechtigten einschließlich jener für die elektronische Kommunikation gemäß Paragraph 70 a, SchUG.
(2)Absatz 2,Die Bildungsdirektionen haben die Daten gemäß Abs. 1 der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung im Wege der BRZ automationsunterstützt zu übermitteln.Die Bildungsdirektionen haben die Daten gemäß Absatz eins, der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung im Wege der BRZ automationsunterstützt zu übermitteln.
(3)Absatz 3,Dazu sind die erforderlichen Daten gemäß § 6a sowie, soweit vorhanden, die Ausstellungsbehörde, das Ausstellungsdatum und die Ausstellungsnummer vorgelegter (Reise-)Dokumente zu übermitteln.Dazu sind die erforderlichen Daten gemäß Paragraph 6 a, sowie, soweit vorhanden, die Ausstellungsbehörde, das Ausstellungsdatum und die Ausstellungsnummer vorgelegter (Reise-)Dokumente zu übermitteln.
(4)Absatz 4,Durch automationsunterstützten Abgleich der Daten gemäß Abs. 1 bis 3 werden wöchentlich jene Personen festgestellt, dieDurch automationsunterstützten Abgleich der Daten gemäß Absatz eins bis 3 werden wöchentlich jene Personen festgestellt, die
1.Ziffer einsin den Datenmeldungen gemäß Abs. 1 bis 3,in den Datenmeldungen gemäß Absatz eins bis 3,
2.Ziffer 2ausschließlich in den Datenmeldungen gemäß Abs. 1 und 2,ausschließlich in den Datenmeldungen gemäß Absatz eins und 2,
3.Ziffer 3ausschließlich in den Datenmeldungen gemäß Abs. 3ausschließlich in den Datenmeldungen gemäß Absatz 3
erfasst sind. Die Datensätze sind mit Ende des Schuljahres zu löschen.
(5)Absatz 5,Hinsichtlich der nur gemäß Abs. 4 Z 3 erfassten Personen hat die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung den Bildungsdirektionen im Wege der BRZ die entsprechenden Datensätze automationsunterstützt zu übermitteln. Diese haben sodann Vorkehrungen zur Sicherstellung (bei schulpflichtigen Schülerinnen und Schülern) bzw. Ermöglichung des Schulbesuchs zu treffen.Hinsichtlich der nur gemäß Absatz 4, Ziffer 3, erfassten Personen hat die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung den Bildungsdirektionen im Wege der BRZ die entsprechenden Datensätze automationsunterstützt zu übermitteln. Diese haben sodann Vorkehrungen zur Sicherstellung (bei schulpflichtigen Schülerinnen und Schülern) bzw. Ermöglichung des Schulbesuchs zu treffen.
In Kraft seit 01.09.2025 bis 31.12.9999
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