§ 2 BilDokG 2020 Begriffsbestimmungen

BilDokG 2020 - Bildungsdokumentationsgesetz 2020

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026

Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind zu verstehen:

  1. 1.Ziffer einsunter Bildungseinrichtungen des Schul- und Erziehungswesens (Schulen):
    1. a)Litera aSchulen einschließlich der Praxisschulen, Praxiskindergärten, -horte und -schülerheime gemäß dem Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962,Schulen einschließlich der Praxisschulen, Praxiskindergärten, -horte und -schülerheime gemäß dem Schulorganisationsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,,
    2. b)Litera bSchulen gemäß dem Land- und forstwirtschaftlichem Bundesschulgesetz, BGBl. Nr. 175/1966,Schulen gemäß dem Land- und forstwirtschaftlichem Bundesschulgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 175 aus 1966,,
    3. c)Litera cSchulen gemäß dem Bundessportakademiengesetz, BGBl. Nr. 140/1974,Schulen gemäß dem Bundessportakademiengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1974,,
    4. d)Litera dSchulen gemäß dem Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440/1975 (Forstfachschulen),Schulen gemäß dem Forstgesetz 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1975, (Forstfachschulen),
    5. e)Litera eSchulen gemäß dem Privatschulgesetz, BGBl. Nr. 244/1962,Schulen gemäß dem Privatschulgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1962,,
    6. f)Litera fSchulen gemäß dem Land- und forstwirtschaftlichem Privatschulgesetz, BGBl. Nr. 318/1975;Schulen gemäß dem Land- und forstwirtschaftlichem Privatschulgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 318 aus 1975,;
  2. 2.Ziffer 2unter Bildungseinrichtungen des Schul- und Erziehungswesens im Bereich der land- und forstwirtschaftlichen Berufsschulen und Fachschulen:
    1. a)Litera aSchulen gemäß dem Bundesgesetz betreffend die Grundsätze für land- und forstwirtschaftliche Berufsschulen, BGBl. Nr. 319/1975,Schulen gemäß dem Bundesgesetz betreffend die Grundsätze für land- und forstwirtschaftliche Berufsschulen, Bundesgesetzblatt Nr. 319 aus 1975,,
    2. b)Litera bSchulen gemäß dem Bundesgesetz betreffend die Grundsätze für land- und forstwirtschaftliche Fachschulen, BGBl. Nr. 320/1975;Schulen gemäß dem Bundesgesetz betreffend die Grundsätze für land- und forstwirtschaftliche Fachschulen, Bundesgesetzblatt Nr. 320 aus 1975,;
  3. 3.Ziffer 3unter Bildungseinrichtungen des Gesundheitswesens:
    1. a)Litera aSchulen, Lehrgänge, Sonderausbildungen und Weiterbildungen gemäß dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG, BGBl. I Nr. 108/1997,Schulen, Lehrgänge, Sonderausbildungen und Weiterbildungen gemäß dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997,,
    2. b)Litera bmedizinisch-technische Akademien und Sonderausbildungskurse gemäß dem Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste – MTD-Gesetz, BGBl. Nr. 460/1992,medizinisch-technische Akademien und Sonderausbildungskurse gemäß dem Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste – MTD-Gesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 460 aus 1992,,
    3. c)Litera cSonderausbildungskurse gemäß dem Hebammengesetz – HebG, BGBl. Nr. 310/1994,Sonderausbildungskurse gemäß dem Hebammengesetz – HebG, Bundesgesetzblatt Nr. 310 aus 1994,,
    4. d)Litera dLehrgänge und Schulen für medizinische Assistenzberufe gemäß dem Medizinische Assistenzberufe-Gesetz – MABG, BGBl. I Nr. 89/2012,Lehrgänge und Schulen für medizinische Assistenzberufe gemäß dem Medizinische Assistenzberufe-Gesetz – MABG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2012,,
    5. e)Litera eAusbildungsmodule gemäß dem Sanitätergesetz – SanG, BGBl. I Nr. 30/2002,Ausbildungsmodule gemäß dem Sanitätergesetz – SanG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2002,,
    6. f)Litera fAusbildungen, Aufschulungsmodule, Spezialqualifikationsausbildungen und Ausbildungen für Lehraufgaben gemäß dem Medizinischem Masseur- und Heilmasseurgesetz – MMHmG, BGBl. I Nr. 169/2002, sowieAusbildungen, Aufschulungsmodule, Spezialqualifikationsausbildungen und Ausbildungen für Lehraufgaben gemäß dem Medizinischem Masseur- und Heilmasseurgesetz – MMHmG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 2002,, sowie
    7. g)Litera gLehrgänge für Zahnärztliche Assistenz und Weiterbildungen in der Prophylaxeassistenz gemäß dem Zahnärztegesetz – ZÄG, BGBl. I Nr. 126/2005;Lehrgänge für Zahnärztliche Assistenz und Weiterbildungen in der Prophylaxeassistenz gemäß dem Zahnärztegesetz – ZÄG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2005,;
  4. 4.Ziffer 4unter postsekundären Bildungseinrichtungen:
    1. a)Litera aUniversitäten gemäß § 6 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, und § 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Institute of Digital Sciences Austria (Interdisciplinary Transformation University), BGBl. I Nr. 43/2024,Universitäten gemäß Paragraph 6, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, und Paragraph eins, Absatz eins, des Bundesgesetzes über das Institute of Digital Sciences Austria (Interdisciplinary Transformation University), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2024,,
    2. b)Litera bPädagogische Hochschulen gemäß dem Hochschulgesetz 2005 – HG, BGBl. I Nr. 30/2006 (öffentliche Pädagogische Hochschulen und anerkannte private Pädagogische Hochschulen),Pädagogische Hochschulen gemäß dem Hochschulgesetz 2005 – HG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2006, (öffentliche Pädagogische Hochschulen und anerkannte private Pädagogische Hochschulen),
    3. c)Litera cPrivathochschulen und Privatuniversitäten gemäß dem Privathochschulgesetz (PrivHG), BGBl. I Nr. 77/2020,Privathochschulen und Privatuniversitäten gemäß dem Privathochschulgesetz (PrivHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2020,,
    4. d)Litera dtheologische Lehranstalten gemäß Artikel V § 1 Abs. 1 des Konkordates zwischen dem Heiligen Stuhle und der Republik Österreich, BGBl. II Nr. 2/1934, undtheologische Lehranstalten gemäß Artikel römisch fünf Paragraph eins, Absatz eins, des Konkordates zwischen dem Heiligen Stuhle und der Republik Österreich, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 2 aus 1934,, und
    5. e)Litera eFachhochschul-Studiengänge und Fachhochschulen gemäß dem Fachhochschulgesetz (FHG), BGBl. Nr. 340/1993;Fachhochschul-Studiengänge und Fachhochschulen gemäß dem Fachhochschulgesetz (FHG), Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1993,;
  5. 5.Ziffer 5unter Erwachsenenbildungsinstituten:
    1. a)Litera aEinrichtungen der Erwachsenenbildung, die vom Bund als Förderempfängerinnen anerkannt sind, und
    2. b)Litera böffentliche Schulen im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit, die gemäß § 8 des Berufsreifeprüfungsgesetzes – BRPG, BGBl. I Nr. 68/1997, anerkannte Lehrgänge zur Vorbereitung auf die Berufsreifeprüfung durchführen;öffentliche Schulen im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit, die gemäß Paragraph 8, des Berufsreifeprüfungsgesetzes – BRPG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 1997,, anerkannte Lehrgänge zur Vorbereitung auf die Berufsreifeprüfung durchführen;
  6. 6.Ziffer 6unter Schülerinnen und Schülern: Schülerinnen und Schüler gemäß SchUG, Schülerinnen und Schüler gemäß dem Bundessportakademiengesetz, Studierende gemäß dem Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge – SchUG-BKV, BGBl. I Nr. 33/1997, (jeweils auch in der Eigenschaft als Prüfungskandidatinnen und -kandidaten im Rahmen abschließender Prüfungen) sowie Bildungsteilnehmerinnen und -teilnehmer an Bildungseinrichtungen gemäß Z 1 lit. e und f, Z 2, Z 3 sowie Z 5;unter Schülerinnen und Schülern: Schülerinnen und Schüler gemäß SchUG, Schülerinnen und Schüler gemäß dem Bundessportakademiengesetz, Studierende gemäß dem Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge – SchUG-BKV, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 1997,, (jeweils auch in der Eigenschaft als Prüfungskandidatinnen und -kandidaten im Rahmen abschließender Prüfungen) sowie Bildungsteilnehmerinnen und -teilnehmer an Bildungseinrichtungen gemäß Ziffer eins, Litera e und f, Ziffer 2,, Ziffer 3, sowie Ziffer 5,;
  7. 7.Ziffer 7unter Studierenden: Studierende und sonstige Bildungsteilnehmerinnen und -teilnehmer an den postsekundären Bildungseinrichtungen gemäß Z 4 (einschließlich Mitbelegerinnen und Mitbeleger);unter Studierenden: Studierende und sonstige Bildungsteilnehmerinnen und -teilnehmer an den postsekundären Bildungseinrichtungen gemäß Ziffer 4, (einschließlich Mitbelegerinnen und Mitbeleger);
  8. 8.Ziffer 8unter einer Leiterin oder einem Leiter einer Bildungseinrichtung: Die Leiterin oder der Leiter einer Bildungseinrichtung gemäß Z 1 bis 3 und 5; wenn Schulen im organisatorischen Verbund mit anderen Schulen als Schulcluster geführt werden, dann ist unter der Leiterin oder dem Leiter einer Bildungseinrichtung die Leiterin oder der Leiter des Schulclusters zu verstehen;unter einer Leiterin oder einem Leiter einer Bildungseinrichtung: Die Leiterin oder der Leiter einer Bildungseinrichtung gemäß Ziffer eins bis 3 und 5; wenn Schulen im organisatorischen Verbund mit anderen Schulen als Schulcluster geführt werden, dann ist unter der Leiterin oder dem Leiter einer Bildungseinrichtung die Leiterin oder der Leiter des Schulclusters zu verstehen;
  9. 9.Ziffer 9unter einer Schulleiterin oder einem Schulleiter: Die Leiterin oder der Leiter einer Bildungseinrichtung gemäß Z 1; wenn Schulen im organisatorischen Verbund mit anderen Schulen als Schulcluster geführt werden, dann ist unter der Schulleiterin oder dem Schulleiter die Leiterin oder der Leiter des Schulclusters zu verstehen;unter einer Schulleiterin oder einem Schulleiter: Die Leiterin oder der Leiter einer Bildungseinrichtung gemäß Ziffer eins,; wenn Schulen im organisatorischen Verbund mit anderen Schulen als Schulcluster geführt werden, dann ist unter der Schulleiterin oder dem Schulleiter die Leiterin oder der Leiter des Schulclusters zu verstehen;
  10. 10.Ziffer 10unter einer Leiterin oder einem Leiter einer postsekundären Bildungseinrichtung gemäß Z 4: das für die Zulassung von Studierenden an den in Z 4 genannten postsekundären Bildungseinrichtungen zuständige Organ, an Pädagogischen Hochschulen die Rektorin oder der Rektor;unter einer Leiterin oder einem Leiter einer postsekundären Bildungseinrichtung gemäß Ziffer 4 :, das für die Zulassung von Studierenden an den in Ziffer 4, genannten postsekundären Bildungseinrichtungen zuständige Organ, an Pädagogischen Hochschulen die Rektorin oder der Rektor;
  11. 11.Ziffer 11unter Daten: personenbezogene Daten (Art. 4 Z 1 DSGVO) und sonstige Informationen;unter Daten: personenbezogene Daten (Artikel 4, Ziffer eins, DSGVO) und sonstige Informationen;
  12. 12.Ziffer 12unter abschließender Prüfung: die Reifeprüfung sowie die Reife- und Diplomprüfung;
  13. 13.Ziffer 13unter Kompetenzerhebungen: Kompetenzerhebungen gemäß § 17 Abs. 1a SchUG in Verbindung mit § 4 Abs. 1 des IQS-Gesetzes (IQS-G), BGBl. I Nr. 50/2019;unter Kompetenzerhebungen: Kompetenzerhebungen gemäß Paragraph 17, Absatz eins a, SchUG in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins, des IQS-Gesetzes (IQS-G), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2019,;
  14. 14.Ziffer 14unter einem bPK: das bereichsspezifische Personenkennzeichen gemäß § 9 des E-Government-Gesetzes – E-GovG, BGBl. I Nr. 10/2004,unter einem bPK: das bereichsspezifische Personenkennzeichen gemäß Paragraph 9, des E-Government-Gesetzes – E-GovG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,,
    1. a)Litera aunter bPK-AS das bereichsspezifische Personenkennzeichen des Tätigkeitsbereichs „Amtliche Statistik“,
    2. b)Litera bunter bPK-BF das bereichsspezifische Personenkennzeichen des Tätigkeitsbereichs „Bildung und Forschung“, und
    3. c)Litera cunter bPK-SV das bereichsspezifische Personenkennzeichen des Tätigkeitsbereichs „Sozialversicherung“
    gemäß der E-Government-Bereichsabgrenzungsverordnung – E-Gov-BerAbgrV, BGBl. II Nr. 289/2004;gemäß der E-Government-Bereichsabgrenzungsverordnung – E-Gov-BerAbgrV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 289 aus 2004,;
  15. 15.Ziffer 15unter einem verschlüsselten bPK: ein bPK, das einer Verschlüsselung gemäß § 13 Abs. 2 E-GovG zugeführt wurde;unter einem verschlüsselten bPK: ein bPK, das einer Verschlüsselung gemäß Paragraph 13, Absatz 2, E-GovG zugeführt wurde;
  16. 16.Ziffer 16unter bildungseinrichtungsspezifischem Personenkennzeichen: ein Personenkennzeichen, das von einer Bildungseinrichtung den ihr zugehörigen Schülerinnen und Schülern oder Studierenden zu Zwecken der Schülerinnen- und Schüler- oder Studierendenverwaltung zugewiesen wird;
  17. 17.Ziffer 17unter „Bildungsstammportal“: ein Anmeldeportal für Schülerinnen und Schüler, Lehrpersonen sowie Erziehungsberechtigte zum Zweck der Benutzer- und Berechtigungsverwaltung für den Zugang zu IT-Systemen und Diensten;
  18. 18.Ziffer 18unter „Bildungsportalverbund“: die Gesamtheit der Bildungsstammportale, deren Betreiberinnen und Betreiber einer Vereinbarung zu gemeinsamen Rechten, Pflichten und Nutzungsbedingungen (Bildungsportalverbundvereinbarung) beigetreten sind;
  19. 19.Ziffer 19unter „Bildungsportal“: das Bildungsportal des Bundes – bildung.gv.at, ein Anwendungsportal, das nach erfolgter Anmeldung am Bildungsstammportal Zugriff auf die IT-Systeme und Dienste ermöglicht, für die eine entsprechende Berechtigung vorliegt;
  20. 20.Ziffer 20unter „IT-Systeme und Dienste“: Systeme und Dienste gemäß Art. 32 DSGVO, die insbesondere in Schulen zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben bzw. im öffentlichen Interesse sowie zur Durchführung von Datenverarbeitungen der Schulverwaltung, der Unterrichtsdokumentation und zu Zwecken des IKT-gestützten Unterrichts gemäß § 14a SchUG eingesetzt werden;unter „IT-Systeme und Dienste“: Systeme und Dienste gemäß Artikel 32, DSGVO, die insbesondere in Schulen zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben bzw. im öffentlichen Interesse sowie zur Durchführung von Datenverarbeitungen der Schulverwaltung, der Unterrichtsdokumentation und zu Zwecken des IKT-gestützten Unterrichts gemäß Paragraph 14 a, SchUG eingesetzt werden;
  21. 21.Ziffer 21unter „Personenstammdaten“ folgende Daten von Schülerinnen und Schülern sowie deren Erziehungsberechtigten, die aus öffentlichen Registern zu übermitteln sind:
    1. a)Litera aNamen, Geburtsdatum, Hauptwohnsitz, weitere Wohnsitze, Geschlecht, Staatsangehörigkeit aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) gemäß § 16 Meldegesetz 1991 (MeldeG), BGBl. Nr. 9/1992, bzw. dem Ergänzungsregister für natürliche Personen gemäß § 6 Abs. 4 E-GovG,Namen, Geburtsdatum, Hauptwohnsitz, weitere Wohnsitze, Geschlecht, Staatsangehörigkeit aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) gemäß Paragraph 16, Meldegesetz 1991 (MeldeG), Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992,, bzw. dem Ergänzungsregister für natürliche Personen gemäß Paragraph 6, Absatz 4, E-GovG,
    2. b)Litera bdas bereichsspezifische Personenkennzeichen Bildung und Forschung – bPK (BF) – sowie weitere rechtlich benötigte verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen anderer Bereiche aus dem Stammzahlenregister,
    3. c)Litera cbesondere Personenstandsdaten zur Geburt gemäß § 2 Abs. 3 Z 1 des Personenstandsgesetzes 2013 – PStG 2013, BGBl. I Nr. 16/2013, eingeschränkt auf Elterndaten gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 bis 3, 5 bis 7 PStG 2013, aus dem Zentralen Personenstandsregister (ZPR) zum Zweck der Ermittlung der dort eingetragenen Eltern als vermutliche Erziehungsberechtigte der Schülerinnen und Schüler,besondere Personenstandsdaten zur Geburt gemäß Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins, des Personenstandsgesetzes 2013 – PStG 2013, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2013,, eingeschränkt auf Elterndaten gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins bis 3, 5 bis 7 PStG 2013, aus dem Zentralen Personenstandsregister (ZPR) zum Zweck der Ermittlung der dort eingetragenen Eltern als vermutliche Erziehungsberechtigte der Schülerinnen und Schüler,
    4. d)Litera ddas Lichtbild der Schülerin bzw. des Schülers aus dem Identitätsdokumentenregister, dem Führerscheinregister sowie dem Fremdenregister zum Zweck der Ausstellung der Schülerkarten gemäß § 5 Abs. 1 Z 11,das Lichtbild der Schülerin bzw. des Schülers aus dem Identitätsdokumentenregister, dem Führerscheinregister sowie dem Fremdenregister zum Zweck der Ausstellung der Schülerkarten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 11,,
    5. e)Litera eDaten der Schülerinnen und Schüler gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 bis 4 und 12 bis 15 aus den Evidenzen der Schülerinnen und Schüler,Daten der Schülerinnen und Schüler gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 und 12 bis 15 aus den Evidenzen der Schülerinnen und Schüler,
    6. f)Litera fdie Schulerhalterin oder der Schulerhalter, die Schulbezeichnung sowie die Anschrift der Schule;
  22. 22.Ziffer 22unter „Bildungsdaten“: jene mit dem Schulbesuch zusammenhängenden Daten, die keine Personenstammdaten sind und die im Zuge der Ausbildung gemäß den schulrechtlichen Vorschriften zu verarbeiten sind. Darunter sind Daten gemäß § 5 Abs. 1 Z 16 bis 20 sowie Daten der Anlagen 1 bis 3 und 6 zu verstehen. Diese Daten werden nur in den lokalen Evidenzen der jeweils besuchten Schule verarbeitet, sowie gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes im Datenverbund der Schulen zu gesetzlich festgelegten Zwecken bereitgestellt.unter „Bildungsdaten“: jene mit dem Schulbesuch zusammenhängenden Daten, die keine Personenstammdaten sind und die im Zuge der Ausbildung gemäß den schulrechtlichen Vorschriften zu verarbeiten sind. Darunter sind Daten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 16 bis 20 sowie Daten der Anlagen 1 bis 3 und 6 zu verstehen. Diese Daten werden nur in den lokalen Evidenzen der jeweils besuchten Schule verarbeitet, sowie gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes im Datenverbund der Schulen zu gesetzlich festgelegten Zwecken bereitgestellt.
In Kraft seit 01.09.2025 bis 31.12.9999
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