§ 26 BilDokG 2020 Vollziehung

BilDokG 2020 - Bildungsdokumentationsgesetz 2020

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.09.2026

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

  1. 1.Ziffer einshinsichtlich der in § 2 Z 1 lit. a, c, e, f und Z 4 lit. b (mit Ausnahme der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien) genannten Bildungseinrichtungen die für das Schulwesen zuständige Bundesministerin bzw. der für das Schulwesen zuständige Bundesminister sowie der in § 2 Z 4 lit. a, c, d, e sowie Z 5 genannten Bildungseinrichtungen die für das Universitäts- und Hochschulwesen zuständige Bundesministerin bzw. der für das Universitäts- und Hochschulwesen zuständige Bundesminister,hinsichtlich der in Paragraph 2, Ziffer eins, Litera a, c, e, f und Ziffer 4, Litera b, (mit Ausnahme der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien) genannten Bildungseinrichtungen die für das Schulwesen zuständige Bundesministerin bzw. der für das Schulwesen zuständige Bundesminister sowie der in Paragraph 2, Ziffer 4, Litera a, c, d, e, sowie Ziffer 5, genannten Bildungseinrichtungen die für das Universitäts- und Hochschulwesen zuständige Bundesministerin bzw. der für das Universitäts- und Hochschulwesen zuständige Bundesminister,
  2. 2.Ziffer 2hinsichtlich der in § 2 Z 1 lit. b und d sowie Z 2 genannten Bildungseinrichtungen, der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien sowie der in § 19 Abs. 2 Z 1 genannten Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstellen die Bundesministerin oder der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft,hinsichtlich der in Paragraph 2, Ziffer eins, Litera b und d sowie Ziffer 2, genannten Bildungseinrichtungen, der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien sowie der in Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer eins, genannten Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstellen die Bundesministerin oder der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft,
  3. 3.Ziffer 3hinsichtlich der in § 2 Z 3 genannten Bildungseinrichtungen die Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz,hinsichtlich der in Paragraph 2, Ziffer 3, genannten Bildungseinrichtungen die Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz,
  4. 4.Ziffer 4hinsichtlich der in § 19 Abs. 2 Z 1 genannten Prüfungsstellen der Landeskammern der Wirtschaftskammer Österreich und der in § 19 Abs. 2 Z 3 genannten Validierungs- und Prüfungsstellen die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus,hinsichtlich der in Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer eins, genannten Prüfungsstellen der Landeskammern der Wirtschaftskammer Österreich und der in Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 3, genannten Validierungs- und Prüfungsstellen die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus,
  5. 5.Ziffer 5im Übrigen die jeweils zuständige Bundesministerin oder der jeweils zuständige Bundesminister
betraut.
In Kraft seit 01.09.2025 bis 31.12.9999
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