Anl. 8 BilDokG 2020 Die Universitäten, Pädagogischen Hochschulen und Fachhochschulen haben laufend aus dem Datenverbund der Universitäten und Hochschulen folgende studierenden-, studien-, studienbeitrags- und studienerfolgsbezogene Daten an die jeweils zu

BilDokG 2020 - Bildungsdokumentationsgesetz 2020

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 07.09.2026
  1. 1.1.eins Punkt einsEinordnungsdaten:
    1. a)Litera ameldende postsekundäre Bildungseinrichtung,
    2. b)Litera bBezugssemester und
    3. c)Litera cStatistikmarken für die Personen- und Studienzählung;
  2. 1.2.eins Punkt 2Personendaten:
    1. a)Litera aMatrikelnummer und allfällige weitere bildungseinrichtungsspezifische Personenkennzeichen,
    2. b)Litera bbPK-BF /Ersatzkennzeichen,
    3. c)Litera cGeburtsdatum,
    4. d)Litera dStaatsangehörigkeit,
    5. e)Litera eGeschlecht,
    6. f)Litera fStaat und Postleitzahl der Anschrift am Heimatort und
    7. g)Litera gHeimatort;
  3. 1.3.eins Punkt 3Studienbeitragsdaten (ausgenommen Fachhochschulen und Fachhochschul-Studiengänge):
    1. a)Litera aStudienbeitragsstatus;
  4. 1.4.eins Punkt 4Studiendaten:
    1. a)Litera aKennzeichnung des Studiums,
    2. b)Litera bZulassungsdatum oder Datum des Beginns des Studiums,
    3. c)Litera cForm, Datum und Ausstellungsstaat der allgemeinen Universitätsreife,
    4. d)Litera dZulassungsstatus,
    5. e)Litera eMeldung und Datum der Fortsetzung des Studiums und
    6. f)Litera fArt der internationalen Mobilität und Gastland des Auslandsaufenthaltes;
  5. 1.5.eins Punkt 5Studienerfolgsdaten (ausgenommen Fachhochschulen und Fachhochschul-Studiengänge):
    1. a)Litera aKennzeichnung des Studiums,
    2. b)Litera bSemesterzahl Fach-1,
    3. c)Litera cSemesterzahl Fach-2,
    4. d)Litera dSemesterstunden abgelegter Prüfungen,
    5. e)Litera eSemesterstunden positiv beurteilter Prüfungen,
    6. f)Litera ferlangte ECTS-Anrechnungspunkte und
    7. g)Litera gArt und Datum von erfolgreich abgelegten Prüfungen, die ein Studium oder einen Studienabschnitt eines Diplomstudiums oder eines Studienganges gemäß § 35 Z 1 des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006 idF BGBl. I Nr. 73/2011, abschließen;Art und Datum von erfolgreich abgelegten Prüfungen, die ein Studium oder einen Studienabschnitt eines Diplomstudiums oder eines Studienganges gemäß Paragraph 35, Ziffer eins, des Hochschulgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2006, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2011,, abschließen;
  6. 1.6.eins Punkt 6Daten zu Studienberechtigungsprüfungen:
    1. a)Litera alaufende Nummer des Studienberechtigungsfalles,
    2. b)Litera bKennzeichnung des Studiums bzw. der Studienrichtungsgruppe, für welches bzw. für welche die Zulassung zur Studienberechtigungsprüfung beantragt wurde,
    3. c)Litera cDatum des Antrages auf Zulassung zur Studienberechtigungsprüfung und
    4. d)Litera dDatum der erfolgreichen Ablegung der Studienberechtigungsprüfung.
In Kraft seit 01.09.2025 bis 31.12.9999
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