Anl. 8 BilDokG 2020 (Bildungsdokumentationsgesetz 2020), Die Universitäten, Pädagogischen Hochschulen und Fachhochschulen haben laufend aus dem Datenverbund der Universitäten und Hochschulen folgende studierenden-, studien-, studienbeitrags- und studienerfolgsbezogene Daten an die jeweils zuständige Bundesminis - JUSLINE Österreich
Anl. 8 BilDokG 2020 Die Universitäten, Pädagogischen Hochschulen und Fachhochschulen haben laufend aus dem Datenverbund der Universitäten und Hochschulen folgende studierenden-, studien-, studienbeitrags- und studienerfolgsbezogene Daten an die jeweils zu
g)Litera gArt und Datum von erfolgreich abgelegten Prüfungen, die ein Studium oder einen Studienabschnitt eines Diplomstudiums oder eines Studienganges gemäß § 35 Z 1 des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006 idF BGBl. I Nr. 73/2011, abschließen;Art und Datum von erfolgreich abgelegten Prüfungen, die ein Studium oder einen Studienabschnitt eines Diplomstudiums oder eines Studienganges gemäß Paragraph 35, Ziffer eins, des Hochschulgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2006, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2011,, abschließen;
1.6.eins Punkt 6Daten zu Studienberechtigungsprüfungen:
a)Litera alaufende Nummer des Studienberechtigungsfalles,
b)Litera bKennzeichnung des Studiums bzw. der Studienrichtungsgruppe, für welches bzw. für welche die Zulassung zur Studienberechtigungsprüfung beantragt wurde,
c)Litera cDatum des Antrages auf Zulassung zur Studienberechtigungsprüfung und
d)Litera dDatum der erfolgreichen Ablegung der Studienberechtigungsprüfung.
In Kraft seit 01.09.2025 bis 31.12.9999
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