Anl. 6 BilDokG 2020

BilDokG 2020 - Bildungsdokumentationsgesetz 2020

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
  1. 1.Ziffer einsdie Schulkennzahl oder bei Erwachsenenbildungsinstitutionen die Erwachsenenbildungsinstitutskennzahl;
  2. 2.Ziffer 2die Schulformkennzahl;
  3. 3.Ziffer 3das Schuljahr der Abschlussklasse;
  4. 4.Ziffer 4die Klasse bzw. den Jahrgang;
  5. 5.Ziffer 5das bildungseinrichtungsspezifische Personenkennzeichen;
  6. 6.Ziffer 6das bPK-BF in verschlüsselter Form und das bPK-AS in verschlüsselter Form;
  7. 7.Ziffer 7den Monat und das Jahr der Geburt;
  8. 8.Ziffer 8die Staatsangehörigkeit;
  9. 9.Ziffer 9das Geschlecht;
  10. 10.Ziffer 10die Sprachen der Schülerin oder des Schülers in folgender Differenzierung:
    1. a)Litera abis zu drei Erstsprachen, in denen der Spracherwerb bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres erfolgte,
    2. b)Litera bbis zu drei im Alltag gebrauchte Sprachen;
  11. 11.Ziffer 11die Anschrift am Heimatort und, sofern zusätzlich vorhanden, des der Bildungseinrichtung nächst gelegenen Wohnsitzes (Zustelladresse) entsprechend den Angaben der Erziehungsberechtigten bzw. der Schülerin oder des Schülers;
  12. 12.Ziffer 12das Datum und die Form der Beendigung der jeweiligen Ausbildung unter Angabe der Bezeichnung der beendeten Ausbildung;
  13. 13.Ziffer 13die Bezeichnung des Prüfungstermins, auf den sich die nachfolgenden Angaben beziehen;
  14. 14.Ziffer 14den Schulerfolg im Rahmen der abschließenden Prüfungen, Externistenprüfungen, die einer abschließenden Prüfung entsprechen, sowie der Berufsreifeprüfung, insbesondere Terminverluste, Beurteilung auch auf Ebene der Teilprüfungen und hinsichtlich der Berufsreifeprüfung Art der Antrittsberechtigung sowie
  15. 15.Ziffer 15den Erfolg in standardisierten Prüfungsgebieten im Rahmen der abschließenden Prüfungen, Externistenprüfungen, die einer abschließenden Prüfung entsprechen, sowie der Berufsreifeprüfung auf Aufgabenebene und unter Angabe der Prüfungsumgebung.
In Kraft seit 08.01.2021 bis 31.12.9999
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