Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
1.Ziffer einsDen Bildungsverlauf vor Beginn der allgemeinen Schulpflicht, insbesondere die Zahl der besuchten Kindergartenjahre und das Ausmaß des Besuches (Stundenanzahl pro Woche) ab der Schülerinnen- und Schülereinschreibung für das Schuljahr 2020/21;
2.Ziffer 2das Schuljahr bzw. Semester;
3.Ziffer 3die Schulstufe;
4.Ziffer 4die Klasse bzw. den Jahrgang, Klassen- bzw. Jahrgangsvorstand und Fachlehrpersonen;
6.Ziffer 6die Verwendung einer Fremdsprache als Unterrichtssprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache; § 16 Abs. 3 SchUG bzw. § 17 Abs. 3 SchUG-BKV);die Verwendung einer Fremdsprache als Unterrichtssprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache; Paragraph 16, Absatz 3, SchUG bzw. Paragraph 17, Absatz 3, SchUG-BKV);
7.Ziffer 7die Sprachen der Schülerin oder des Schülers in folgender Differenzierung:
a)Litera abis zu drei Erstsprachen, in denen der Spracherwerb bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres erfolgte,
b)Litera bbis zu drei im Alltag gebrauchte Sprachen;
8.Ziffer 8die Teilnahme am Unterricht in Latein, in Altgriechisch, in den Amtssprachen der Europäischen Union, in den Landessprachen der EU-Beitrittskandidatenländer, in Arabisch, Chinesisch, Japanisch, Russisch und in sonstigen lebenden Fremdsprachen im abgelaufenen Schuljahr unter Angabe, ob es sich um eine pflichtige bzw. nicht pflichtige Teilnahme handelt;
9.Ziffer 9die Teilnahme an Unterrichts- und Betreuungsangeboten, insbesondere am Erstsprachenunterricht;
10.Ziffer 10Ergebnis des standardisierten Testverfahrens gemäß § 4 Abs. 2a SchUG im vierten Semester der Deutschförderung gemäß § 4 Abs. 2a Z 2 und 3 SchUG sowie die Form der Sprachförderung in der Unterrichtssprache Deutsch;Ergebnis des standardisierten Testverfahrens gemäß Paragraph 4, Absatz 2 a, SchUG im vierten Semester der Deutschförderung gemäß Paragraph 4, Absatz 2 a, Ziffer 2 und 3 SchUG sowie die Form der Sprachförderung in der Unterrichtssprache Deutsch;
11.Ziffer 11den Besuch des Betreuungsteiles ganztägiger Schulformen unter Angabe der Anzahl der angemeldeten Schultage (alle Schultage oder einzelne Tage einer Woche) und die Organisationsform der besuchten ganztägigen Schulform;
11a.Ziffer 11 adie Teilnahme an der Sommerschule gemäß § 8i SchOG bzw. § 8a Abs. 5 Land- und forstwirtschaftliches Bundesschulgesetz;die Teilnahme an der Sommerschule gemäß Paragraph 8 i, SchOG bzw. Paragraph 8 a, Absatz 5, Land- und forstwirtschaftliches Bundesschulgesetz;
12.Ziffer 12Verfahren und Maßnahmen im Zusammenhang mit Schulpflichtverletzungen gemäß dem Schulpflichtgesetz 1985;
13.Ziffer 13die Ergebnisse der abschließenden Prüfungen Abschlussprüfungen, Diplomprüfungen, Externistenprüfungen, die einer abschließenden Prüfung, einer Abschlussprüfung oder Diplomprüfung entsprechen, sowie der Berufsreifeprüfung, einschließlich der Ergebnisse der standardisierten Prüfungsgebiete auf Aufgabenebene;
14.Ziffer 14Leistungsdaten aus verpflichtenden und ergänzenden Kompetenzerhebungen.
In Kraft seit 01.09.2026 bis 31.12.9999
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