Anl. 1 BilDokG 2020

Bildungsdokumentationsgesetz 2020

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2026 bis 31.12.9999
  1. 1.Ziffer einsDen Bildungsverlauf vor Beginn der allgemeinen Schulpflicht, insbesondere die Zahl der besuchten Kindergartenjahre und das Ausmaß des Besuches (Stundenanzahl pro Woche) ab der Schülerinnen- und Schülereinschreibung für das Schuljahr 2020/21;
  2. 2.Ziffer 2das Schuljahr bzw. Semester;
  3. 3.Ziffer 3die Schulstufe;
  4. 4.Ziffer 4die Klasse bzw. den Jahrgang, Klassen- bzw. Jahrgangsvorstand und Fachlehrpersonen;
  5. 5.Ziffer 5die Unterrichtsorganisation (ganzjährig, semesterweise, lehrgangsmäßig, saisonmäßig, modular);
  6. 6.Ziffer 6die Verwendung einer Fremdsprache als Unterrichtssprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache; § 16 Abs. 3 SchUG bzw. § 17 Abs. 3 SchUG-BKV);die Verwendung einer Fremdsprache als Unterrichtssprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache; Paragraph 16, Absatz 3, SchUG bzw. Paragraph 17, Absatz 3, SchUG-BKV);
  7. 7.Ziffer 7die Sprachen der Schülerin oder des Schülers in folgender Differenzierung:
    1. a)Litera abis zu drei Erstsprachen, in denen der Spracherwerb bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres erfolgte,
    2. b)Litera bbis zu drei im Alltag gebrauchte Sprachen;
  8. 8.Ziffer 8die Teilnahme am Unterricht in Latein, in Altgriechisch, in den Amtssprachen der Europäischen Union, in den Landessprachen der EU-Beitrittskandidatenländer, in Arabisch, Chinesisch, Japanisch, Russisch und in sonstigen lebenden Fremdsprachen im abgelaufenen Schuljahr unter Angabe, ob es sich um eine pflichtige bzw. nicht pflichtige Teilnahme handelt;
  9. 9.Ziffer 9die Teilnahme an Unterrichts- und Betreuungsangeboten, insbesondere am Erstsprachenunterricht;
  10. 10.Ziffer 10Form der Sprachförderung in der Unterrichtssprache Deutsch;
  11. 10.Ziffer 10Ergebnis des standardisierten Testverfahrens gemäß § 4 Abs. 2a SchUG im vierten Semester der Deutschförderung gemäß § 4 Abs. 2a Z 2 und 3 SchUG sowie die Form der Sprachförderung in der Unterrichtssprache Deutsch;Ergebnis des standardisierten Testverfahrens gemäß Paragraph 4, Absatz 2 a, SchUG im vierten Semester der Deutschförderung gemäß Paragraph 4, Absatz 2 a, Ziffer 2 und 3 SchUG sowie die Form der Sprachförderung in der Unterrichtssprache Deutsch;
  12. 11.Ziffer 11den Besuch des Betreuungsteiles ganztägiger Schulformen unter Angabe der Anzahl der angemeldeten Schultage (alle Schultage oder einzelne Tage einer Woche) und die Organisationsform der besuchten ganztägigen Schulform;
  13. 11a.Ziffer 11 adie Teilnahme an der Sommerschule gemäß § 8i SchOG bzw. § 8a Abs. 5 Land- und forstwirtschaftliches Bundesschulgesetz;die Teilnahme an der Sommerschule gemäß Paragraph 8 i, SchOG bzw. Paragraph 8 a, Absatz 5, Land- und forstwirtschaftliches Bundesschulgesetz;
  14. 12.Ziffer 12Verfahren und Maßnahmen im Zusammenhang mit Schulpflichtverletzungen gemäß dem Schulpflichtgesetz 1985;
  15. 13.Ziffer 13die Ergebnisse der abschließenden Prüfungen Abschlussprüfungen, Diplomprüfungen, Externistenprüfungen, die einer abschließenden Prüfung, einer Abschlussprüfung oder Diplomprüfung entsprechen, sowie der Berufsreifeprüfung, einschließlich der Ergebnisse der standardisierten Prüfungsgebiete auf Aufgabenebene;
  16. 14.Ziffer 14Leistungsdaten aus verpflichtenden und ergänzenden Kompetenzerhebungen.

Stand vor dem 31.08.2026

In Kraft vom 01.01.2025 bis 31.08.2026
  1. 1.Ziffer einsDen Bildungsverlauf vor Beginn der allgemeinen Schulpflicht, insbesondere die Zahl der besuchten Kindergartenjahre und das Ausmaß des Besuches (Stundenanzahl pro Woche) ab der Schülerinnen- und Schülereinschreibung für das Schuljahr 2020/21;
  2. 2.Ziffer 2das Schuljahr bzw. Semester;
  3. 3.Ziffer 3die Schulstufe;
  4. 4.Ziffer 4die Klasse bzw. den Jahrgang, Klassen- bzw. Jahrgangsvorstand und Fachlehrpersonen;
  5. 5.Ziffer 5die Unterrichtsorganisation (ganzjährig, semesterweise, lehrgangsmäßig, saisonmäßig, modular);
  6. 6.Ziffer 6die Verwendung einer Fremdsprache als Unterrichtssprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache; § 16 Abs. 3 SchUG bzw. § 17 Abs. 3 SchUG-BKV);die Verwendung einer Fremdsprache als Unterrichtssprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache; Paragraph 16, Absatz 3, SchUG bzw. Paragraph 17, Absatz 3, SchUG-BKV);
  7. 7.Ziffer 7die Sprachen der Schülerin oder des Schülers in folgender Differenzierung:
    1. a)Litera abis zu drei Erstsprachen, in denen der Spracherwerb bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres erfolgte,
    2. b)Litera bbis zu drei im Alltag gebrauchte Sprachen;
  8. 8.Ziffer 8die Teilnahme am Unterricht in Latein, in Altgriechisch, in den Amtssprachen der Europäischen Union, in den Landessprachen der EU-Beitrittskandidatenländer, in Arabisch, Chinesisch, Japanisch, Russisch und in sonstigen lebenden Fremdsprachen im abgelaufenen Schuljahr unter Angabe, ob es sich um eine pflichtige bzw. nicht pflichtige Teilnahme handelt;
  9. 9.Ziffer 9die Teilnahme an Unterrichts- und Betreuungsangeboten, insbesondere am Erstsprachenunterricht;
  10. 10.Ziffer 10Form der Sprachförderung in der Unterrichtssprache Deutsch;
  11. 10.Ziffer 10Ergebnis des standardisierten Testverfahrens gemäß § 4 Abs. 2a SchUG im vierten Semester der Deutschförderung gemäß § 4 Abs. 2a Z 2 und 3 SchUG sowie die Form der Sprachförderung in der Unterrichtssprache Deutsch;Ergebnis des standardisierten Testverfahrens gemäß Paragraph 4, Absatz 2 a, SchUG im vierten Semester der Deutschförderung gemäß Paragraph 4, Absatz 2 a, Ziffer 2 und 3 SchUG sowie die Form der Sprachförderung in der Unterrichtssprache Deutsch;
  12. 11.Ziffer 11den Besuch des Betreuungsteiles ganztägiger Schulformen unter Angabe der Anzahl der angemeldeten Schultage (alle Schultage oder einzelne Tage einer Woche) und die Organisationsform der besuchten ganztägigen Schulform;
  13. 11a.Ziffer 11 adie Teilnahme an der Sommerschule gemäß § 8i SchOG bzw. § 8a Abs. 5 Land- und forstwirtschaftliches Bundesschulgesetz;die Teilnahme an der Sommerschule gemäß Paragraph 8 i, SchOG bzw. Paragraph 8 a, Absatz 5, Land- und forstwirtschaftliches Bundesschulgesetz;
  14. 12.Ziffer 12Verfahren und Maßnahmen im Zusammenhang mit Schulpflichtverletzungen gemäß dem Schulpflichtgesetz 1985;
  15. 13.Ziffer 13die Ergebnisse der abschließenden Prüfungen Abschlussprüfungen, Diplomprüfungen, Externistenprüfungen, die einer abschließenden Prüfung, einer Abschlussprüfung oder Diplomprüfung entsprechen, sowie der Berufsreifeprüfung, einschließlich der Ergebnisse der standardisierten Prüfungsgebiete auf Aufgabenebene;
  16. 14.Ziffer 14Leistungsdaten aus verpflichtenden und ergänzenden Kompetenzerhebungen.

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