Anl. 2 BilDokG 2020

BilDokG 2020 - Bildungsdokumentationsgesetz 2020

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
  1. 1.Ziffer einsDaten in Zusammenhang mit der Aufnahme der Schülerinnen und Schüler sowie in Zusammenhang mit der Durchführung von Aufnahms- und Eignungsprüfungen;
  2. 2.Ziffer 2die Dokumentation des erfassten Sprachstandes vor Beginn der allgemeinen Schulpflicht durch Verwendung des „Übergabeblattes Sprachentwicklung DaE“ für Kinder mit Deutsch als Erstsprache bzw. des „Übergabeblattes Sprachentwicklung DaZ“ für Kinder mit Deutsch als Zweitsprache gemäß Anlage 11 sowie die Maßnahmen und Förderergebnisse der (Sprach-)Förderung ab der Schülerinnen- und Schülereinschreibung für das Schuljahr 2020/21;
  3. 3.Ziffer 3für die Ausgestaltung der Unterrichtsordnung (etwa Klassenbildung, Stundenplan, Unterrichtsgruppen, Befreiungen, Anmeldung zum Betreuungsteil) erforderliche Daten;
  4. 4.Ziffer 4für die Anzeige von und Arbeit mit Unterrichtsmitteln und Lernplattformen erforderliche Daten;
  5. 5.Ziffer 5Daten für den IKT-gestützten Unterricht (insbesondere Verwaltung von Schülergeräten), einschließlich jener der Leistungsfeststellung und Leistungsbeurteilung mittels elektronischer Kommunikation;
  6. 6.Ziffer 6für die Ausstellung von Zeugnissen, Schulnachrichten und Schulbesuchsbestätigungen erforderliche Daten;
  7. 7.Ziffer 7Daten zur Beurteilung für Aufsteigen und Wiederholen von Schulstufen, Abschluss von Modulen sowie zur Feststellung der zulässigen Dauer des Schulbesuchs;
  8. 8.Ziffer 8zur Durchführung von abschließenden Prüfungen, Abschlussprüfungen, Diplomprüfungen und Externistenprüfungen erforderliche Daten;
  9. 9.Ziffer 9Vorname(n), Familienname, Geburtsdatum, bPK-BF sowie Kontaktdaten der Erziehungsberechtigten, einschließlich jener für die elektronische Kommunikation gemäß § 70a SchUG;Vorname(n), Familienname, Geburtsdatum, bPK-BF sowie Kontaktdaten der Erziehungsberechtigten, einschließlich jener für die elektronische Kommunikation gemäß Paragraph 70 a, SchUG;
  10. 10.Ziffer 10Kontaktdaten der Vertreterinnen und Vertreter von Schülerinnen und Schülern sowie Eltern, einschließlich jener für die elektronische Kommunikation gemäß § 70a SchUG;Kontaktdaten der Vertreterinnen und Vertreter von Schülerinnen und Schülern sowie Eltern, einschließlich jener für die elektronische Kommunikation gemäß Paragraph 70 a, SchUG;
  1. 13.Ziffer 13die Inanspruchnahme der Schulbuchaktion sowie der Schülerfreifahrt.
In Kraft seit 23.07.2024 bis 31.12.9999
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