Anl. 5 BilDokG 2020

BilDokG 2020 - Bildungsdokumentationsgesetz 2020

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 07.09.2026
  1. 1.Ziffer einsdie Schulkennzahl;
  2. 2.Ziffer 2die Schulformkennzahl;
  3. 3.Ziffer 3ein bildungseinrichtungsspezifisches Personenkennzeichen;
  4. 4.Ziffer 4das bPK-BF/Ersatzkennzeichen, sowie allenfalls die für die Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen erforderlichen bPK anderer Bereiche in verschlüsselter Form gemäß § 9 E-GovG;das bPK-BF/Ersatzkennzeichen, sowie allenfalls die für die Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen erforderlichen bPK anderer Bereiche in verschlüsselter Form gemäß Paragraph 9, E-GovG;
  5. 5.Ziffer 5das Geburtsdatum;
  6. 6.Ziffer 6die Staatsangehörigkeit;
  7. 7.Ziffer 7Postleitzahl und Ort der Anschrift am Heimatort bzw., sofern vorhanden, des nächstgelegenen Wohnsitzes sowie die Unterkunftsart des nächstgelegenen Wohnsitzes;
  8. 8.Ziffer 8die Information, ob am Bildungseinrichtungsort eine zusätzliche Anschrift besteht;
  9. 9.Ziffer 9das Geschlecht;
  10. 10.Ziffer 10den Bildungsverlauf vor Beginn der allgemeinen Schulpflicht, insbesondere die Zahl der besuchten Kindergartenjahre ab der Schülerinnen- und Schülereinschreibung für das Schuljahr 2020/21;
  11. 11.Ziffer 11das erste Jahr der allgemeinen Schulpflicht;
  12. 12.Ziffer 12das Datum des Beginns der jeweiligen Ausbildung und deren Bezeichnung;
  13. 13.Ziffer 13das Schuljahr bzw. Semester;
  14. 14.Ziffer 14die Schulstufe;
  15. 15.Ziffer 15die Klasse bzw. den Jahrgang;
  16. 16.Ziffer 16die Unterrichtsorganisation (ganzjährig, semesterweise, lehrgangsmäßig, saisonmäßig, modular);
  17. 17.Ziffer 17die Eigenschaft als ordentliche oder außerordentliche Schülerin bzw. ordentlicher oder außerordentlicher Schüler;
  18. 18.Ziffer 18den Schulerfolg in folgender Differenzierung:
    1. a)Litera adie Berechtigung bzw. Nichtberechtigung zum Aufsteigen (§ 25 SchUG),die Berechtigung bzw. Nichtberechtigung zum Aufsteigen (Paragraph 25, SchUG),
    2. b)Litera bder Abschluss einer Schulstufe mit ausgezeichnetem bzw. gutem Erfolg (§ 22 Abs. 2 lit. g und h SchUG),der Abschluss einer Schulstufe mit ausgezeichnetem bzw. gutem Erfolg (Paragraph 22, Absatz 2, Litera g und h SchUG),
    3. c)Litera cdie Anzahl der angetretenen und bestandenen Nachtrags-, Wiederholungs- und Semesterprüfungen (§ 20 Abs. 3, § 23 und § 23a SchUG),die Anzahl der angetretenen und bestandenen Nachtrags-, Wiederholungs- und Semesterprüfungen (Paragraph 20, Absatz 3,, Paragraph 23 und Paragraph 23 a, SchUG),
    4. d)Litera ddie Anzahl der „Nicht genügend“ in Pflichtgegenständen (nach allfälligen Nachtrags-, Wiederholungs- und Semesterprüfungen),
    5. e)Litera edas Wiederholen von Schulstufen unter Angabe der Wiederholungsberechtigung (§ 27 SchUG),das Wiederholen von Schulstufen unter Angabe der Wiederholungsberechtigung (Paragraph 27, SchUG),
    6. f)Litera fdie Voraussetzung für die Aufnahme in die erste Stufe einer mittleren oder höheren Schule (§ 28 Abs. 3 Z 1 SchUG) unddie Voraussetzung für die Aufnahme in die erste Stufe einer mittleren oder höheren Schule (Paragraph 28, Absatz 3, Ziffer eins, SchUG) und
    7. g)Litera gdie Leistungsbeurteilungen in den Pflichtgegenständen Deutsch, (Angewandte) Mathematik, Englisch, Französisch, Italienisch, Spanisch (nach allfälligen Nachtrags-, Wiederholungs- und Semesterprüfungen);
  19. 19.Ziffer 19den Schulerfolg im Rahmen abschließender Prüfungen, der Externistenprüfungen, die einer abschließenden Prüfung entsprechen, sowie der Berufsreifeprüfungen in folgender Differenzierung:
    1. a)Litera aArt der Zulassung zu einem Prüfungstermin (§ 36a Abs. 2 SchUG, § 36 Abs. 2 SchUG-BKV, § 4 BRPG),Art der Zulassung zu einem Prüfungstermin (Paragraph 36 a, Absatz 2, SchUG, Paragraph 36, Absatz 2, SchUG-BKV, Paragraph 4, BRPG),
    2. b)Litera bTerminverlust (§ 36a Abs. 3 SchUG bzw. § 36 Abs. 2 SchUG-BKV),Terminverlust (Paragraph 36 a, Absatz 3, SchUG bzw. Paragraph 36, Absatz 2, SchUG-BKV),
    3. c)Litera cGesamtbeurteilung (§ 38 Abs. 6 SchUG bzw. SchUG-BKV, § 9 BRPG),Gesamtbeurteilung (Paragraph 38, Absatz 6, SchUG bzw. SchUG-BKV, Paragraph 9, BRPG),
    4. d)Litera dDatum des Prüfungszeugnisses (§ 39 Abs. 2 Z 9 SchUG bzw. § 39 Abs. 2 Z 10 SchUG-BKV, § 9a BRPG),Datum des Prüfungszeugnisses (Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 9, SchUG bzw. Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 10, SchUG-BKV, Paragraph 9 a, BRPG),
    5. e)Litera eAnzahl der Wiederholungen von Teilprüfungen (§ 40 SchUG bzw. SchUG-BKV, § 7 BRPG);Anzahl der Wiederholungen von Teilprüfungen (Paragraph 40, SchUG bzw. SchUG-BKV, Paragraph 7, BRPG);
  20. 20.Ziffer 20das Datum und die Form der Beendigung der jeweiligen Ausbildung unter Angabe der Bezeichnung der beendeten Ausbildung;
  21. 21.Ziffer 21die Information, ob ein sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt wurde;
  22. 22.Ziffer 22die Inanspruchnahme einer Ausbildung gemäß § 8b Abs. 1 oder 2 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969;die Inanspruchnahme einer Ausbildung gemäß Paragraph 8 b, Absatz eins, oder 2 des Berufsausbildungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,;
  23. 23.Ziffer 23die Verwendung einer Fremdsprache als Unterrichtssprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache; § 16 Abs. 3 SchUG bzw. § 17 Abs. 3 SchUG-BKV);die Verwendung einer Fremdsprache als Unterrichtssprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache; Paragraph 16, Absatz 3, SchUG bzw. Paragraph 17, Absatz 3, SchUG-BKV);
  24. 24.Ziffer 24die Sprachen der Schülerin oder des Schülers in folgender Differenzierung:
    1. a)Litera abis zu drei Erstsprachen, in denen der Spracherwerb bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres erfolgte,
    2. b)Litera bbis zu drei im Alltag gebrauchte Sprachen;
  25. 25.Ziffer 25die Teilnahme am Unterricht in Latein, in Altgriechisch, in den Amtssprachen der Europäischen Union, in den Landessprachen der EU-Beitrittskandidatenländer, in Arabisch, Chinesisch, Japanisch, Russisch und in sonstigen lebenden Fremdsprachen im abgelaufenen Schuljahr unter Angabe, ob es sich um eine pflichtige bzw. nicht pflichtige Teilnahme handelt;
  26. 26.Ziffer 26die Teilnahme an Unterrichts- und Betreuungsangeboten, insbesondere am Erstsprachenunterricht;
  27. 27.Ziffer 27Ergebnis des standardisierten Testverfahrens gemäß § 4 Abs. 2a SchUG im vierten Semester der Deutschförderung gemäß § 4 Abs. 2a Z 2 und 3 SchUG sowie die Form der Sprachförderung in der Unterrichtssprache Deutsch;Ergebnis des standardisierten Testverfahrens gemäß Paragraph 4, Absatz 2 a, SchUG im vierten Semester der Deutschförderung gemäß Paragraph 4, Absatz 2 a, Ziffer 2 und 3 SchUG sowie die Form der Sprachförderung in der Unterrichtssprache Deutsch;
  28. 28.Ziffer 28den Besuch des Betreuungsteiles ganztägiger Schulformen unter Angabe der Anzahl der angemeldeten Schultage (alle Schultage oder einzelne Tage einer Woche) und die Organisationsform der besuchten ganztägigen Schulform;
  29. 28a.Ziffer 28 adie Teilnahme an der Sommerschule gemäß § 8i SchOG bzw. § 8a Abs. 5 Land- und forstwirtschaftliches Bundesschulgesetz;die Teilnahme an der Sommerschule gemäß Paragraph 8 i, SchOG bzw. Paragraph 8 a, Absatz 5, Land- und forstwirtschaftliches Bundesschulgesetz;
  30. 29.Ziffer 29Verfahren und Maßnahmen im Zusammenhang mit Schulpflichtverletzungen gemäß dem Schulpflichtgesetz 1985.
In Kraft seit 01.09.2026 bis 31.12.9999
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