§ 24 GBRG Ruhen der Registrierung

Gesundheitsberuferegister-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2018 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die Berufsberechtigung von Berufsangehörigen ruht, solange durch den/die Berufsangehörige keine Verlängerung der Registrierung im Rahmen der Toleranzfrist erfolgt.
  2. (2)Absatz 2,Das Ruhen der Berufsberechtigung gemäß Abs. 1 ist im Gesundheitsberuferegister zu vermerken.Das Ruhen der Berufsberechtigung gemäß Absatz eins, ist im Gesundheitsberuferegister zu vermerken.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2018 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die Berufsberechtigung von Berufsangehörigen ruht, solange durch den/die Berufsangehörige keine Verlängerung der Registrierung im Rahmen der Toleranzfrist erfolgt.
  2. (2)Absatz 2,Das Ruhen der Berufsberechtigung gemäß Abs. 1 ist im Gesundheitsberuferegister zu vermerken.Das Ruhen der Berufsberechtigung gemäß Absatz eins, ist im Gesundheitsberuferegister zu vermerken.

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