Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.08.2026
(1)Absatz eins,Die Berufsberechtigung von Berufsangehörigen ruht, solange durch den/die Berufsangehörige keine Verlängerung der Registrierung im Rahmen der Toleranzfrist erfolgt.
(2)Absatz 2,Das Ruhen der Berufsberechtigung gemäß Abs. 1 ist im Gesundheitsberuferegister zu vermerken.Das Ruhen der Berufsberechtigung gemäß Absatz eins, ist im Gesundheitsberuferegister zu vermerken.
In Kraft seit 01.07.2018 bis 31.12.9999
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