§ 27 GBRG Bestandsmeldung

GBRG - Gesundheitsberuferegister-Gesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.08.2026

Die Dienstgeber/innen können die im § 12 genannten Daten für die in § 26 Abs. 1 genannten Personen mittels elektronischer Datenfernübertragung in vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger festgelegten einheitlichen Datensätzen melden. Die Dienstgeber/innen können die im Paragraph 12, genannten Daten für die in Paragraph 26, Absatz eins, genannten Personen mittels elektronischer Datenfernübertragung in vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger festgelegten einheitlichen Datensätzen melden.

In Kraft seit 01.01.2017 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 27 GBRG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 27 GBRG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 27 GBRG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 27 GBRG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 27 GBRG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 26a GBRG
§ 28 GBRG