Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.08.2026
Streichung bei Berufseinstellung
(1)Absatz eins,Berufsangehörige, die ihre Berufsausübung in Österreich beenden (Berufseinstellung), haben dies der Registrierungsbehörde unter Angabe des Datums der Berufseinstellung schriftlich oder in elektronischer Form mitzuteilen.
(1a)Absatz eins a,Eine Berufseinstellung liegt auch dann vor, wenn
1.Ziffer einsdie Gültigkeit der Registrierung drei Jahre nach Ablauf der Toleranzfrist nicht verlängert wurde (§ 18) unddie Gültigkeit der Registrierung drei Jahre nach Ablauf der Toleranzfrist nicht verlängert wurde (Paragraph 18,) und
2.Ziffer 2trotz Aufforderung durch die Registrierungsbehörde keine Mitteilung über eine Berufseinstellung gemäß Abs. 1 erfolgt ist.trotz Aufforderung durch die Registrierungsbehörde keine Mitteilung über eine Berufseinstellung gemäß Absatz eins, erfolgt ist.
In diesem Fall hat die Registrierungsbehörde die Berufseinstellung mit Bescheid festzustellen.
(2)Absatz 2,Bei einer Berufseinstellung gemäß Abs. 1 oder 1a hat die Registrierungsbehörde die Eintragung aus dem Gesundheitsberuferegister zu streichen und den Berufsausweis einzuziehen.Bei einer Berufseinstellung gemäß Absatz eins, oder 1a hat die Registrierungsbehörde die Eintragung aus dem Gesundheitsberuferegister zu streichen und den Berufsausweis einzuziehen.
In Kraft seit 01.07.2018 bis 31.12.9999
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