Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.08.2026
(1)Absatz eins,Angehörige eines Gesundheitsberufs gemäß § 1 Abs. 2, die in das Gesundheitsberuferegister eingetragen sind, haben folgende Änderungen binnen eines Monats zu melden:Angehörige eines Gesundheitsberufs gemäß Paragraph eins, Absatz 2,, die in das Gesundheitsberuferegister eingetragen sind, haben folgende Änderungen binnen eines Monats zu melden:
1.Ziffer einsNamensänderung;
2.Ziffer 2Änderung der Staatsangehörigkeit;
3.Ziffer 3Wechsel des Hauptwohnsitzes bzw. gewöhnlichen Aufenthalts;
4.Ziffer 4Eröffnung, Verlegung und Auflassung eines Berufssitzes;
5.Ziffer 5Art der Berufsausübung (freiberuflich, im Dienstverhältnis);
6.Ziffer 6Änderung des Dienstgebers bzw. Dienstortes.
(2)Absatz 2,Die Meldung kann
1.Ziffer einsdurch Eingabe in das Gesundheitsberuferegister oder
2.Ziffer 2schriftlich an die Registrierungsbehörde, die die Eingabe im Gesundheitsberuferegister vornimmt,
erfolgen.
(3)Absatz 3,Die Änderung im Gesundheitsberuferegister ist dem Berufsangehörigen von der Registrierungsbehörde mitzuteilen.
In Kraft seit 01.07.2018 bis 31.12.9999
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