§ 8 GBRG Geheimhaltungspflicht

GBRG - Gesundheitsberuferegister-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Das Personal der Gesundheit Österreich GmbH, der Bundesarbeitskammer und der Arbeiterkammern ist, soweit es nicht schon nach anderen gesetzlichen Bestimmungen zur Geheimhaltung verpflichtet ist, zur Geheimhaltung über alle ihm aus seiner Tätigkeit aus diesem Bundesgesetz bekannt gewordenen Informationen verpflichtet, soweit und solange dies aus den in § 6 Abs. 1 des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, BGBl. I Nr. 5/2024, genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist.Das Personal der Gesundheit Österreich GmbH, der Bundesarbeitskammer und der Arbeiterkammern ist, soweit es nicht schon nach anderen gesetzlichen Bestimmungen zur Geheimhaltung verpflichtet ist, zur Geheimhaltung über alle ihm aus seiner Tätigkeit aus diesem Bundesgesetz bekannt gewordenen Informationen verpflichtet, soweit und solange dies aus den in Paragraph 6, Absatz eins, des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2024,, genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist.
  2. (2)Absatz 2,Von dieser Verpflichtung hat es der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz auf Verlangen eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde oder sofern sich aus der Ladung erkennen lässt, dass der Gegenstand der Aussage vor Gericht oder einer Verwaltungsbehörde der Geheimhaltungspflicht unterliegen könnte, auf Verlangen der/des Betroffenen zu entbinden, wenn dies im Interesse der Rechtspflege oder im sonstigen öffentlichen Interesse liegt.
In Kraft seit 01.09.2025 bis 31.12.9999
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