Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.08.2026
(1)Absatz eins,Das Gesundheitsberuferegister ist nach den erfassten Gesundheitsberufen zu gliedern.
(2)Absatz 2,Das Gesundheitsberuferegister hat folgende Daten der Berufsangehörigen zu enthalten:
1.Ziffer einsEintragungsnummer und Datum der Erstregistrierung;
2.Ziffer 2Vor- und Familiennamen, gegebenenfalls Geburtsname;
3.Ziffer 3akademische Grade;
4.Ziffer 4Geschlecht;
5.Ziffer 5Geburtsdatum;
6.Ziffer 6Geburtsort;
7.Ziffer 7Staatsangehörigkeit;
8.Ziffer 8bereichsspezifisches Personenkennzeichen (bPK-GH) gemäß E-Government-Gesetz, BGBl. I Nr. 10/2004;bereichsspezifisches Personenkennzeichen (bPK-GH) gemäß E-Government-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,;
9.Ziffer 9Ausbildungsabschluss bzw. Qualifikationsnachweis im jeweiligen Gesundheitsberuf;
10.Ziffer 10Hauptwohnsitz bzw. gewöhnlicher Aufenthalt;
11.Ziffer 11Art der Berufsausübung (freiberuflich, im Dienstverhältnis);
12.Ziffer 12Berufssitz(e);
13.Ziffer 13Dienstgeber und Dienstort(e);
14.Ziffer 14Berufs- und Ausbildungsbezeichnungen;
15.Ziffer 15Verträge mit gesetzlichen Sozialversicherungsträgern und Krankenfürsorgeanstalten;
16.Ziffer 16Bild;
17.Ziffer 17Unterschrift;
18.Ziffer 18Ruhen der Registrierung;
(Anm.: Z 19 aufgehoben durch Art. 33 Z 5, BGBl. I Nr. 37/2018)Anmerkung, Ziffer 19, aufgehoben durch Artikel 33, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,)
20.Ziffer 20Gültigkeitsdatum der Registrierung;
21.Ziffer 21Datum der letzten Änderung des Registerdatensatzes;
22.Ziffer 22Streichung bei Berufseinstellung;
23.Ziffer 23Streichung bei Entziehung der Berufsberechtigung;
24.Ziffer 24Registrierungsbehörde.
(3)Absatz 3,Berufsangehörige können darüber hinaus
1.Ziffer einsFremdsprachenkenntnisse,
2.Ziffer 2Arbeitsschwerpunkte und Zielgruppen,
3.Ziffer 3Absolvierte Aus-, Fort-, Weiter- und Sonderausbildungen bzw. Spezialisierungen,
4.Ziffer 4berufsbezogene Telefonnummer, E-Mailadresse und Webadresse
in das Gesundheitsberuferegister eintragen lassen.
(4)Absatz 4,Die unter Abs. 2 Z 1 bis 3, 11, 12, 14, 15, 18 bis 20 sowie Abs. 3 angeführten Daten sind von der Gesundheit Österreich GmbH auf www.gesundheit.gv.at öffentlich zugänglich zu machen. Jeder ist berechtigt, in den öffentlichen Teil des Gesundheitsberuferegisters Einsicht zu nehmen.Die unter Absatz 2, Ziffer eins bis 3, 11, 12, 14, 15, 18 bis 20 sowie Absatz 3, angeführten Daten sind von der Gesundheit Österreich GmbH auf www.gesundheit.gv.at öffentlich zugänglich zu machen. Jeder ist berechtigt, in den öffentlichen Teil des Gesundheitsberuferegisters Einsicht zu nehmen.
(5)Absatz 5,Die Daten gemäß Abs. 2 sind bis zum Ablauf von zehn Jahren nach der Streichung aus dem Gesundheitsberuferegister aufzubewahren.Die Daten gemäß Absatz 2, sind bis zum Ablauf von zehn Jahren nach der Streichung aus dem Gesundheitsberuferegister aufzubewahren.
(6)Absatz 6,Jede in das Gesundheitsberuferegister eingetragene Person ist berechtigt, in ihre Daten kostenfrei einzusehen und Eintragungen gemäß Abs. 3 sowie Änderungsmeldungen gemäß § 17 vorzunehmen. Jede Änderung durch eine eingetragene Person ist von der Registrierungsbehörde zu dokumentieren.Jede in das Gesundheitsberuferegister eingetragene Person ist berechtigt, in ihre Daten kostenfrei einzusehen und Eintragungen gemäß Absatz 3, sowie Änderungsmeldungen gemäß Paragraph 17, vorzunehmen. Jede Änderung durch eine eingetragene Person ist von der Registrierungsbehörde zu dokumentieren.
In Kraft seit 25.03.2021 bis 31.12.9999
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