§ 16 GBRG Versagung der Eintragung

GBRG - Gesundheitsberuferegister-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 17.08.2026

Erfüllt die betreffende Person die Erfordernisse gemäß § 15 Abs. 1 bis 2 nicht, so hat die zuständige Registrierungsbehörde die Eintragung in das Gesundheitsberuferegister mit Bescheid zu versagen. Erfüllt die betreffende Person die Erfordernisse gemäß Paragraph 15, Absatz eins bis 2 nicht, so hat die zuständige Registrierungsbehörde die Eintragung in das Gesundheitsberuferegister mit Bescheid zu versagen.

In Kraft seit 01.07.2018 bis 31.12.9999
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