§ 10 GBRG Amtshilfe – Auskunftspflicht – Warnungen

GBRG - Gesundheitsberuferegister-Gesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Die Gesundheit Österreich GmbH, die Bundesarbeitskammer und die Arbeiterkammern sind gegenüber den Organen des Bundes, der Länder und der Gemeinden im Rahmen des durch dieses Bundesgesetz übertragenen Aufgabenbereichs zur Hilfeleistung verpflichtet.
  2. (2)Absatz 2,Die Gesundheit Österreich GmbH, die Bundesarbeitskammer und die Arbeiterkammern haben im Rahmen des durch dieses Bundesgesetz übertragenen Aufgabenbereichs den Behörden, dem Dachverband der Sozialversicherungsträger, den Trägern der Sozialversicherung, den Krankenfürsorgeanstalten, den gesetzlich eingerichteten Patientenanwaltschaften sowie der Volksanwaltschaft auf Verlangen die zur Erfüllung derer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
  3. (3)Absatz 3,Die Registrierungsbehörden haben im Rahmen der ihr nach diesem Bundesgesetz zugewiesenen Aufgaben in Anwendung
    1. 1.Ziffer einsder Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen sowie
    2. 2.Ziffer 2der Richtlinie 2011/24/EU über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung
    mit den zuständigen Behörden der anderen EWR-Vertragsstaaten und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zusammenzuarbeiten, Amtshilfe zu leisten und die erforderlichen Auskünfte gemäß Abs. 4, insbesondere im Wege des Binnenmarktinformationssystems (IMI), im Sinne der IMI-Verordnung einzuholen und zu erteilen.mit den zuständigen Behörden der anderen EWR-Vertragsstaaten und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zusammenzuarbeiten, Amtshilfe zu leisten und die erforderlichen Auskünfte gemäß Absatz 4,, insbesondere im Wege des Binnenmarktinformationssystems (IMI), im Sinne der IMI-Verordnung einzuholen und zu erteilen.
  4. (4)Absatz 4,Die Auskunftspflicht gemäß Abs. 3 umfasst Informationen betreffend Personen,Die Auskunftspflicht gemäß Absatz 3, umfasst Informationen betreffend Personen,
    1. 1.Ziffer einsdie in das Gesundheitsberuferegister eingetragen sind oder waren, insbesondere ob die Berufsberechtigung entzogen wurde bzw. ruht, und
    2. 2.Ziffer 2die in Österreich einen Gesundheitsberuf gemäß § 1 Abs. 2 ausüben und in einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft vorübergehend gesundheitsberufliche Dienstleistungen erbringen wollen, über die Rechtmäßigkeit der Berufsausübung des/der Berufsangehörigen in Österreich sowie über die Tatsache, dass keine berufsbezogenen strafrechtlichen Sanktionen vorliegen.die in Österreich einen Gesundheitsberuf gemäß Paragraph eins, Absatz 2, ausüben und in einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft vorübergehend gesundheitsberufliche Dienstleistungen erbringen wollen, über die Rechtmäßigkeit der Berufsausübung des/der Berufsangehörigen in Österreich sowie über die Tatsache, dass keine berufsbezogenen strafrechtlichen Sanktionen vorliegen.
  5. (5)Absatz 5,Die Gesundheit Österreich GmbH hat die zuständigen Behörden der anderen EWR-Vertragsstaaten über die Entziehung bzw. die Wiedererteilung der Berufsberechtigung von Angehörigen eines Gesundheitsberufs gemäß § 1 Abs. 2 im Wege des EU-Binnenmarktinformationssystems (IMI) binnen drei Tagen nach rechtskräftiger Entscheidung nach den Bestimmungen des Artikel 56a der Richtlinie 2005/36/EG und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 zu informieren. Über diese Meldung ist der/die Berufsangehörige schriftlich zu unterrichten, der/die eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Meldung in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren beantragen kann; wird im Rahmen der Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Meldung festgestellt, so ist die Meldung richtigzustellen oder zurückzuziehen.Die Gesundheit Österreich GmbH hat die zuständigen Behörden der anderen EWR-Vertragsstaaten über die Entziehung bzw. die Wiedererteilung der Berufsberechtigung von Angehörigen eines Gesundheitsberufs gemäß Paragraph eins, Absatz 2, im Wege des EU-Binnenmarktinformationssystems (IMI) binnen drei Tagen nach rechtskräftiger Entscheidung nach den Bestimmungen des Artikel 56a der Richtlinie 2005/36/EG und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 zu informieren. Über diese Meldung ist der/die Berufsangehörige schriftlich zu unterrichten, der/die eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Meldung in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren beantragen kann; wird im Rahmen der Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Meldung festgestellt, so ist die Meldung richtigzustellen oder zurückzuziehen.
  6. (6)Absatz 6,Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der Abs. 1 bis 5 sind die Rechte und Pflichten gemäß Art. 13, 14, 18 und 21 DSGVO ausgeschlossen.Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der Absatz eins bis 5 sind die Rechte und Pflichten gemäß Artikel 13, 14, 18 und 21 DSGVO ausgeschlossen.
In Kraft seit 01.01.2020 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 10 GBRG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 10 GBRG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 10 GBRG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 10 GBRG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 10 GBRG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 9 GBRG
§ 11 GBRG