§ 11 GBRG Weisungsrecht

GBRG - Gesundheitsberuferegister-Gesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Die Gesundheit Österreich GmbH und die Bundesarbeitskammer sind an die Weisungen des/der Bundesministers/-in für Gesundheit und Frauen für die nach diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben gebunden. Der/Die Bundesminister/in für Gesundheit und Frauen kann weisungswidrige Entscheidungen aufheben.
  2. (2)Absatz 2,Die Gesundheit Österreich GmbH hat dem/der Bundesminister/in für Gesundheit und Frauen auf dessen/deren Aufforderung Auswertungen und Berichte über die Registrierung in nicht personenbezogener bzw. in anonymisierter Form zu übermitteln.
  3. (3)Absatz 3,Die Gesundheit Österreich GmbH hat Angehörige von Gesundheitsberufen gemäß § 1 Abs. 2 in den eHealth-Verzeichnisdienst (§§ 9, 10 Gesundheitstelematikgesetz 2012 – GTelG 2012, BGBl. I Nr. 111/2012) einzutragen. Die Eintragung sowie die Berichtigung der Eintragungen erfolgt durch laufende elektronische Übermittlung der Daten aus dem Gesundheitsberuferegister an den/die Bundesminister/in für Gesundheit und Frauen.Die Gesundheit Österreich GmbH hat Angehörige von Gesundheitsberufen gemäß Paragraph eins, Absatz 2, in den eHealth-Verzeichnisdienst (Paragraphen 9, 10, Gesundheitstelematikgesetz 2012 – GTelG 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2012,) einzutragen. Die Eintragung sowie die Berichtigung der Eintragungen erfolgt durch laufende elektronische Übermittlung der Daten aus dem Gesundheitsberuferegister an den/die Bundesminister/in für Gesundheit und Frauen.
In Kraft seit 01.01.2017 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 11 GBRG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 11 GBRG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 11 GBRG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 11 GBRG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 11 GBRG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 10 GBRG
§ 12 GBRG