Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.08.2026
(1)Absatz eins,Die Gesundheit Österreich GmbH hat Angehörigen eines Gesundheitsberufs gemäß § 1 Abs. 2, die in das Gesundheitsberuferegister eingetragen sind, ausgenommen Personen gemäß § 7, einen mit ihrem Lichtbild versehenen Berufsausweis auszustellen.Die Gesundheit Österreich GmbH hat Angehörigen eines Gesundheitsberufs gemäß Paragraph eins, Absatz 2,, die in das Gesundheitsberuferegister eingetragen sind, ausgenommen Personen gemäß Paragraph 7,, einen mit ihrem Lichtbild versehenen Berufsausweis auszustellen.
(2)Absatz 2,Der Berufsausweis hat
1.Ziffer einsden bzw. die akademischen Grad bzw. Grade,
2.Ziffer 2den bzw. die Vor- und Familiennamen,
3.Ziffer 3die Berufsbezeichnung,
(Anm.: Z 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 49/2021)Anmerkung, Ziffer 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 49 aus 2021,)
5.Ziffer 5das Geburtsdatum,
6.Ziffer 6das Bild,
7.Ziffer 7die Unterschrift,
8.Ziffer 8die Eintragungsnummer,
9.Ziffer 9die Gültigkeitsdauer,
10.Ziffer 10das Datum der Ausstellung,
11.Ziffer 11die Registrierungsbehörden sowie
12.Ziffer 12das Bundeswappen
zu enthalten.
(3)Absatz 3,Angehörigen eines Gesundheitsberufs gemäß § 1 Abs. 2 ist bei Verlängerung der Registrierung ein neuer Berufsausweis unter Anführung der neuen Gültigkeitsdauer auszustellen.Angehörigen eines Gesundheitsberufs gemäß Paragraph eins, Absatz 2, ist bei Verlängerung der Registrierung ein neuer Berufsausweis unter Anführung der neuen Gültigkeitsdauer auszustellen.
(4)Absatz 4,Der/Die Bundesminister/in für Gesundheit und Frauen hat nähere Bestimmungen über die Form des Berufsausweises durch Verordnung festzulegen.
In Kraft seit 01.07.2021 bis 31.12.9999
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