Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.08.2026
(1)Absatz eins,Berufsangehörige, die
1.Ziffer einsals Pflegeassistenten/-innen oder Pflegefachassistenten/-innen in das Gesundheitsberuferegister eingetragen sind und
2.Ziffer 2in der Folge einen Qualifikationsnachweis in der Pflegefachassistenz bzw. im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege erwerben,
sind gleichzeitig mit der Eintragung des in Z 2 genannten Gesundheits- und Krankenpflegeberufs hinsichtlich des in Z 1 genannten Gesundheits- und Krankenpflegeberufs von der Registrierungsbehörde aus dem Gesundheitsberuferegister zu streichen.sind gleichzeitig mit der Eintragung des in Ziffer 2, genannten Gesundheits- und Krankenpflegeberufs hinsichtlich des in Ziffer eins, genannten Gesundheits- und Krankenpflegeberufs von der Registrierungsbehörde aus dem Gesundheitsberuferegister zu streichen.
(2)Absatz 2,Anlässlich der Streichung gemäß Abs. 1 ist der bisherige Berufsausweis durch die Registrierungsbehörde einzuziehen.Anlässlich der Streichung gemäß Absatz eins, ist der bisherige Berufsausweis durch die Registrierungsbehörde einzuziehen.
In Kraft seit 25.03.2021 bis 31.12.9999
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