Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 17.08.2026
(1)Absatz eins,Wer der Geheimhaltungspflicht gemäß § 8 Abs. 1 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 3 000 Euro zu bestrafen.Wer der Geheimhaltungspflicht gemäß Paragraph 8, Absatz eins, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 3 000 Euro zu bestrafen.
(2)Absatz 2,Der Versuch ist strafbar.
In Kraft seit 01.09.2025 bis 31.12.9999
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